OLG Stuttgart: Zur Angabe der Identität in Werbeanzeigen

veröffentlicht am 24. März 2014

OLG Stuttgart, Urteil vom 12.12.2013, Az. 2 U 12/13
§ 5a Abs. 2 UWG

Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass in einer Werbeanzeige, auf deren Grundlage der Verbraucher bereits eine Kaufentscheidung treffen kann, die vollständige Identität des Werbenden anzugeben ist. Identität und Anschrift des Unternehmers seien wesentliche Informationen, die nicht vorenthalten werden dürften. Seien eine Vielzahl von Angaben zu tätigen (hier: Werbung eines Einkaufsverbandes für eine große Anzahl teilnehmender Händler), könne dies über einen Verweis erfolgen. Das OLG Stuttgart schließt sich mit seiner Auffassung einer Reihe von Entscheidungen an (vgl. OLG München, LG Mönchengladbach, LG Essen, OLG Frankfurt a.M. u.a.). Zitat:

„1.
Gemäß § 5a Abs. 2 UWG handelt unlauter, wer die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern im Sinne des § 3 Abs. 2 UWG dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen der Kommunikationsmittel wesentlich ist. Nach § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG gilt die Information über die Identität und Anschrift des Unternehmers als wesentlich, wenn Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten werden, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, es sei denn, diese Informationen ergeben sich unmittelbar aus den Umständen. Hierfür ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Verbraucher hinreichend über das beworbene Produkt und dessen Preis informiert ist, um eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Mai 2011 – C-122/10, Slg. 2011, I3903 = GRUR 2011, 930, Rn. 33 = WRP 2012, 189 – Konsumentombudsmannen/Ving Sverige).

In der Werbung des Beklagten sind konkret bezeichnete, in ihren technischen Eigenschaften beschriebene und abgebildete Elektronikprodukte unter Angabe des Preises beworben worden. Aufgrund dieser Angaben ist der Verbraucher in der Lage, eine Kaufentscheidung zu treffen (BGH, Urteil vom 18. April 2013 – I ZR 180/12, GRUR 2013, 1169, bei juris Rz. 10 f.). Darüber streiten die Parteien in rechtlicher Hinsicht nicht.

2.
Das Landgericht hat festgestellt, dass die angegriffenen Werbeanzeigen die nach § 5a Abs. 3 UWG gebotenen unternehmensbezogenen Informationen weder in Bezug auf die Beklagte selbst enthalten haben, noch in Bezug auf die – maßgebenden – „teilnehmenden Unternehmen“ mittels eines klaren und eindeutig zuzuordnenden Hinweises darauf, wo der Leser die Unternehmensangaben zu diesen Unternehmen erhalten könne. Dies zieht auch die Berufung nicht in Zweifel.

3.
Fehl geht die Berufung angesichts dieser Feststellungen mit ihrem Angriff, es sei nicht möglich, in der gedruckten Werbung 1.800 teilnehmende Unternehmen hinreichend zu bezeichnen. Dies fordert weder der Kläger noch das Landgericht. Die Art und Weise, in der die Angabe erfolgen kann, wird ihm nicht vorgegeben. Durch den mit den Worten „wenn dies geschieht wie“ eingeleiteten Bezug ist nur festgeschrieben, dass eine solchermaßen gehaltene Werbung den gesetzlichen Vorgaben nicht genügt. Aus dem Verbotsbereich herauszufinden ist allein Aufgabe des Unterlassungsschuldners.

4.
Ohne Erfolg wendet die Berufung ein, es liege schon gar kein Angebot vor, weil der zum Vertragsabschluss bereite Unternehmer nicht benannt sei, was aus dem Hinweis auf die „teilnehmenden Unternehmen“ klar werde. In der Konsequenz dieses Argumentes liefe § 5a Abs. 3 UWG leer. Denn die Klarheit über den Vertragspartner, den man durch eine einfache Annahme des Angebotes bekäme, setzt streng genommen voraus, dass dieser so klar bezeichnet ist, dass der potentielle Kunde über ihn keinem Zweifel mehr unterliegen kann. Dann aber wären auch die Vorgaben des § 5a Abs. 3 UWG erfüllt.

Das Argument führt außerdem am Normzweck vorbei. Die Vorschrift soll gerade die Fälle erfassen, in denen es zu einer Fehlvorstellung über den Vertragspartner kommen kann (vgl. schon oben zum Normzweck und zur Grenze der Zweifelsfreiheit). Einen erheblichen Teil des Anwendungsbereichs bilden daher gerade die Fälle, in denen zwar Angaben zu einem Unternehmen gemacht werden, aber nicht die vom Gesetz geforderten. Dem Normzweck wird es nur gerecht, wenn das Kriterium „Vertragspartner“ im Angebotsbegriff des § 5a Abs. 3 UWG nicht enthalten ist.“

I