OLG Stuttgart, Urteil vom 01.08.2024, Az. 2 Ukl 2/24
§ 2 UKLaG, § 2 Nr. 9 TabakerzG
Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass maßgeblich für das Vorliegen von Außenwerbung i. S. d. § 2 Nr. 9 TabakerzG der Ort sei, an dem die Werbung bestimmungsgemäß oder doch erwartbar wahrgenommen werde. Erfasst werde somit neben dem Einsatz von Werbemitteln außerhalb eines Ladenlokals auch Werbung im Ladenlokal, wenn sie im Außenbereich wahrgenommen werde. Zum Volltext der Entscheidung (OLG Stuttgart: Keine Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung, bei acht Wochen des Zuwartens / 2024).