OLG Jena: Zu der Frage kerngleicher Verstöße im Urheberrecht / Fotografien

veröffentlicht am 8. Juli 2009

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Jena, Beschluss vom 10.12.2003, Az. 2 W 658/03 § 97 UrhG

Das OLG Jena hat im Ergebnis entschieden, dass die Kerngleichheit von urheberrechtlichen Verstößen in Bezug auf die unerlaubte Verwendung von Fotografien im Internet eng auszulegen sind. Hierzu führte der Senat aus, dass bei einem Verstoß eine Wiederholungsgefahr auch bezüglich abgewandelter, aber im Kern gleicher Handlungen anzunehmen sei (vgl. BGH GRUR 1998, 1039, 1050 – Fotovergrößerungen). Daher bestehe Wiederholungsgefahr in Hinblick auf eine unerlaubte Veröffentlichung und Verbreitung hinsichtlich aller acht vom Unterlassungsantrag umfassten Fotografien, die der Kläger von der Beklagten gefertigt habe und nicht nur hinsichtlich der drei Fotografien, die der Beklagte im Internet öffentlich zugänglich gemacht habe. Die Klägerin habe dem Beklagte im Zuge ihrer Bewerbung als Fotomodell nicht nur die letztlich zur Veröffentlichung ausgewählten Fotos übersandt. Zudem seien sämtliche Bilder Aktfotografien mit ähnlichem Inhalt und Charakter, so dass die Übernahme der Fotos Nr. 4, 7 und 8 auf die genannte Internetseite nur als Zufälligkeit habe gewertet werden müssen.

Die Beklagte könne sich auch nicht auf eine Entscheidung des Landgerichts Hamburg (abgedruckt in ZUM 2003, 577 ff.) berufen. Diese Entscheidung habe einen auf §§ 22, 23 KUG gestützten Anspruch und dabei einen viel allgemeiner formulierten Unterlassungsanspruch betroffen. Die dortigen Ausführungen zur Wiederholungsgefahr seien daher mit dem vorliegenden Fall, bei dem es um die Veröffentlichung einer eng umgrenzten Zahl von bereits gefertigten kommerziellen Fotos mit im wesentlichen gleichen Inhalt gegangen sei, nicht vergleichbar.

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