OLG Zweibrücken, Urteil vom 28.05.2009, Az. 4 U 160/08
§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO
Das OLG Zweibrücken hat in dieser Entscheidung darauf hingewiesen, dass ein Unterlassungsurteil nicht auf die konkrete Verletzungsform beschränkt sein muss. Vielmehr seien auch gewisse Verallgemeinerungen über die enge Form der festgestellten Verletzungshandlungen hinaus zulässig, um Auseinandersetzungen im Vollstreckungsverfahren zu vermeiden. Insbesondere hätten weder der Kläger noch das Gericht im Urteil Anhaltspunkte dafür zu geben, wie der Wettbewerbsverstoß ausgeschlossen werden könne.
OLG Zweibrücken: Zu der Zulässigkeit eines allgemeinen Unterlassungsantrags
veröffentlicht am 11. September 2009