OLG Zweibrücken: Wenn die Inverkehrbringung eines Lebensmittels unter einer irreführenden Bezeichnung als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld bestraft wird/ Getränk statt Gewürz? oder: „Edler Saft aus grünen Trauben“

veröffentlicht am 18. Oktober 2011

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Zweibrücken, Urteil vom 08.08.2011, Az. 1 SsRs 33/10
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 LMKV (2008), § 7 LMKV (2008), § 10 LMKV (2008), § 11 Abs. 1 S. 1 LFGB, § 59 LFGB, § 60 LFGB, § 20 OWiG, § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG

Das OLG Zweibrücken hat entschieden, dass derjenige, der unter der Bezeichnung „Edler Saft aus grünen Trauben“ ein Gewürzmittel in den Verkehr bringt, wegen Irreführung über die Natur des Lebensmittels (vgl. § 11 Abs.1 S. 1 LFGB) mit einem Bußgeld bestraft werden kann. Auf Grund der konkreten Aufmachung des Produkts könne der Verbraucher annehmen, hierbei handele es sich um ein Getränk. Zum Volltext der Entscheidung:


Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

Beschluss

In dem Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen

A.

wegen fahrlässigen Inverkehrbringens eines Lebensmittels unter irreführender Bezeichnung, hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch … am 08.08.2011 beschlossen:

1.
Auf die Rechtsbeschwerde wird das Urteil des Amtsgerichts Landau in der Pfalz vom 29.04.2010 im Rechtsfolgenausspruch insoweit aufgehoben, als das Amtsgericht Landau in der Pfalz zwei Geldbußen in Höhe von 100,00 EUR und 50,00 EUR (im Urteilstenor mit dem Gesamtbetrag von 150,00 EUR beziffert) festgesetzt hat.

Gegen den Betroffenen wird eine neue Geldbuße von 140,00 EUR festgesetzt.

Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde verworfen.

2.
Der Betroffene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Das Amtsgericht Landau in der Pfalz hat den Betroffenen am 29.04.2010 wegen fahrlässigen Inverkehrbringens eines Lebensmittels unter irreführender Bezeichnung in „Tateinheit“ mit fahrlässigen gewerbsmäßigen Inverkehrbringens eines Lebensmittels in Fertigpackungen ohne ein Mindesthaltbarkeitsdatum nach Maßgabe von § 7 LMKV (§§ 11, 59, 60 LFGB, 3, 7, 10 LMKV in der jeweils im Jahr 2008 gültigen Fassung, § 20 OWiG) angebracht zu haben zu einer Geldbuße von 150,00 EUR verurteilt.

Das Urteil geht im Wesentlichen von folgenden Feststellungen aus:

„Der …-jährige Betroffene ist Techniker für Wein- und Obstbau und seit 1976 als Winzer tätig. Er betreibt das Weinhaus C…, in dem auch seine Ehefrau G… S… tätig ist.

Im Sommer 2007 begann der Betroffene mit der Produktion von „Verjus“, welches hauptsächlich als flüssiges Würzmittel genutzt werden soll. Das Produkt schmeckt fruchtig, säuerlich und leicht süß. Auf der zugehörigen Flasche, von denen 1700 abgefüllt wurden, wird dieses Produkt auf dem vorderen Etikett mit „Verjus“ sowie als „Edler Saft aus grünen Trauben“ bezeichnet. Zudem sind dort die Inhaltsmenge und die Adresse des Unternehmens des Betroffenen angegeben. Es findet sich indes kein Hinweis auf ein Mindesthaltbarkeitsdatum. Auf der Rückseite findet sich ein Etikett, auf dem es u.a. heißt:

kühl lagern

Mind. Haltb.(…)„.

Um den Flaschenhals ist ein zusammengerollter Zettel befestigt, der folgenden Text enthält:

Im Mittelalter zählte der Verjus (ital. Agrest) zu den unentbehrlichen Gewürzen der Küche. Älteste Spuren reichen bis in römische Zeit zurück. Erst vor gut einem Jahrhundert verschwand dieses hochgeschätzte Nebenprodukt des Weinbaus.

Verjus ist der Saft grüner, noch nicht ganz reifer Weintrauben. Diese werden vor der eigentlichen Ernte von Hand ausgeschnitten, und enthalten dadurch noch reichlich Säure.

Das Aroma frisch gepresster Früchte, der Geschmack nach frischen Trauben, der nur geringe Zuckeranteil und eine spezifische Säuremischung machen das Produkt zu einer Zutat erster Wahl. Das Interesse der besten Köche ist geweckt, weil der eigenständige und ausgewogene Charakter dieser natürlichen Würze perfekt den Anforderungen der großen Küchenchefs entspricht, die diesen Saft ebenso im traditionellen Sinn als Saucenfond verwenden, wie als Würzmittel und Alternative zum Essig. Im letzteren Fall bildet der Beerensaft die Basis für leichte Salatsoßen und Vorgerichte, weil seine Säurestruktur den Gaumen weniger angreift als Essig und damit den Genuss von gutem Wein nicht beeinträchtigt. In dieser modernen Küche, die immer auf der Suche nach stabilen Grundnuancen und nach Leichtigkeit ist, eröffnet sich dem „grünen Saft“ wegen seiner Finesse und seiner breiten Palette säuerlicher Anteile, aber auch wegen seiner diätetischen Qualitäten wieder eine Zukunft. Historische Rezepte, die den Ruf der regionalen Küche stärken, finden bei den Genießern ebenso breiten Anklang wie die neuen Kreationen erfindungsreicher Köche.

Unter diätetischen Gesichtspunkten war er u.a. geschätzt wegen seiner appetitanregenden und magenstärkenden Eigenschaften. Weniger scharf als Essig und weniger bitter als der Saft der Zitrone, diente dieses „Nebenprodukt“ aus dem Weinberg seit der Antike als Heilmittel. Man nutzte ihn als schmerzstillendes Mittel und zur Desinfektion. Es wurden ihm sogar aphrodisische Wirkungen nachgesagt.

Naturrein, frei von Konservierungsstoffen und sonstigen Zusätzen darf unser rosefarbener, aus Regent gewonnener Verjus, in der heutigen gesunden Zeit in keiner Küche fehlen.

Wir wünschen Ihnen viel Spaß beim Ausprobieren.

G… und A… S…

Das Produkt wird ausschließlich in den Verkaufsräumen des Unternehmens der Betroffenen zu einem Preis von 5,50 € verkauft.

Frühestens wenige Wochen nach Verkaufsstart wurde dort an mehreren Stellen innerhalb und außerhalb des Verkaufsraums ein Hinweisschild angebracht, welches den Inhalt nach dem beigefügten Informationsblatt entspricht, da Kunden Fragen nach dem Produkt stellten und deren umfassende Beratung insbesondere in Stoßzeiten nicht gewährleistet war. Später wurde folgender Satz eingefügt: „Mit Mineralwasser gemischt, ist er auch ein erfrischender Durstlöscher ohne Alkohol“.

Das Amtsgericht hat diese Feststellungen aufgrund der Einlassung des Betroffenen sowie durch Vernehmung von Zeugen (G… S…, R… R… und N… H…) sowie durch Inaugenscheinnahme der Verkaufsräume und durch Verkostung des in Rede stehenden Produktes getroffen. Ferner hat das Amtsgericht auf Antrag des Betroffenen ein Sachverständigengutachten durch die Gesellschaft für Konsumforschung in Auftrag gegeben, bei dem eine Verkehrsbefragung über eine mögliche Irreführung der Verkehrsbezeichnung „Verjus“ sowie „Edler Saft aus grünen Trauben“ im Zusammenhang mit den bei der Etikettierung verwendeten Angaben durchgeführt wurde. Nach der Beweisaufnahme und nach Anhörung des Sachverständigen K… H… hat das Amtsgericht im angefochtenen Urteil festgestellt, dass das vom Betroffenen angebotene Produkt „Verjus“ unter irreführender Bezeichnung in den Verkehr gebracht worden sei. Nach der bundesweiten und bevölkerungsrepräsentativen Umfrage hätten 67 % aller Befragten bzw. 66 % der Befragten des engeren Verkehrskreises mit dem Produkt ein Getränk assoziiert, welches zum unmittelbaren Verzehr geeignet sei. Als Würzmittel sei es demgegenüber ganz überwiegend nicht eingeordnet worden. Selbst unter den Befragten des engsten Verkehrskreises, die Würzmittel aus Weintrauben kaufen bzw. für die dies in Betracht käme, hätten viele eine Eignung zum Trinken genannt. Da der Verkaufsraum des Betroffenen prinzipiell allen Bevölkerungsgruppen offenstünde, sei dem Beweisantrag des Betroffenen, ein weiteres Gutachten, welches die Befragung bisheriger Erwerber und gegenwärtiger Interessenten zum Gegenstand gehabt hätte, nicht nachzugehen. Die Gruppe der gegenwärtigen Interessenten unterscheide sich in ihren Merkmalen nicht von den Personen, die durch den Sachverständigen H… im Verkehrskreis befragt worden seien.

Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seinem Antrag vom 03. Mai 2010 auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Darin führt er aus, dass sich die Rechtsbeschwerde lediglich gegen die Verurteilung wegen des fahrlässigen Inverkehrbringens eines Lebensmittels unter irreführender Bezeichnung richtet. Insoweit rügt er die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

II.

Die mit Beschluss der Einzelrichterin vom 01.06.2011 auf den Senat übertragene und damit ersichtlich gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zur Fortbildung des Rechts zugelassene Rechtsbeschwerde bleibt hinsichtlich des Schuldspruchs ohne Erfolg.

Das Amtsgericht hat den Beschwerdeführer zu Recht verurteilt; auch die erhobenen Verfahrensrügen erweisen sich als unbegründet. Hinsichtlich der Rechtsfolgen führt aber die Sachrüge zu einer Neufestsetzung der Geldbuße.

Soweit der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel dahingehend beschränkt hat,

dass lediglich die Verurteilung wegen des fahrlässigen Inverkehrbringens eines Lebensmittels unter irreführender Bezeichnung angegriffen und die Verurteilung wegen Nichtangabe- bzw. nicht richtiger Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums bei der beanstandeten Etikettierung nicht beanstandet wird, ist die Beschränkung nicht wirksam. Gegenstand des Urteils ist hier eine einheitliche Tat des Beschwerdeführers, d.h. ein einheitlicher Lebensvorgang, innerhalb dessen er die Bußgeldtatbestände verwirklicht hat (vgl. Göhler, OWiG, a.a.O., Vor § 59, Rdnr. 59). Daher ist vorliegend nicht von einem tatmehrheitlichen Geschehen sondern von einer Handlung im natürlichen Sinne mithin von einer Tateinheit auszugehen.

Entsprechend ist die Entscheidung des Amtsgerichts Landau in der Pfalz im vollen Umfang zu überprüfen.

1.

Soweit der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen formelles Recht rügt, bleibt ihm der Erfolg versagt. Die in zulässiger Form (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO) erhobene Aufklärungsrüge erweist sich als unbegründet

Der Beschwerdeführer trägt insoweit vor, das Amtsgericht habe einen in der Hauptverhandlung vom 29. April 2010 gestellten Beweisantrag, zum Beweis der Tatsache, dass jeder Erwerber des beanstandeten Erzeugnisses Verjus über dieses Produkt umfassend informiert sei oder werde und keiner Irreführung unterlegen sei, zu Unrecht und unter Verstoß gegen § 244 StPO zurückgewiesen. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, die Einholung eines Sachverständigengutachtens sei unter Zugrundelegung einer Befragung bisheriger Erwerber sowie gegenwärtiger Interessenten am Erwerb des beanstandeten Produktes ungeeignet. Eine Befragung der bisherigen Erwerber sei ohne Sinn, weil sie das Produkt kennen würden. Der Kreis der Interessenten sei insoweit unspezifisch. Zudem sei bereits ein umfangreiches Gutachten eingeholt worden, welches eine umfassende Verkehrsbefragung zur Grundlage gehabt habe, in welcher der Kreis der Interessenten, mithin der potentiellen Käufer des Produktes, einbezogen worden sei. Im Übrigen könne nicht mehr nachvollzogen werden, inwieweit eine Irreführungsgefahr vor Erlass des Bußgeldbescheides gegeben gewesen sei.

Das durch das Verhandlungsprotokoll vom 29.04.2010 bestätigte tatsächliche Vorbringen ergibt jedoch nicht, dass das angefochtene Urteil auf diesem gerügten Verfahrensfehler beruht.

Die Ablehnung des Beweisantrages ist – über die Gründe der §§ 71 OWiG, 244 Abs. 3 – 5 StPO hinaus – im Bußgeldverfahren nach § 77 Abs. 2 OWiG auch dann zulässig, wenn das Gericht den Sachverhalt nach seinem pflichtgemäßen Ermessen als genügend aufgeklärt ansieht und deshalb unter Berücksichtigung der ihm obliegenden Aufklärungspflicht (§ 244 Abs.2 StPO) eine weitere Beweiserhebung nicht mehr für erforderlich erachtet. Das strikte Verbot der Vorwegnahme der Beweiswürdigung gilt insofern nicht (vgl. Beschluss des Senats vom 21.05.2007, 1 Ss 43/07; OLG Köln 1. Strafsenat, Beschluss vom 04.04.2000, Az. Ss76/00-61, zitiert nach juris; KK- Graf, StPO, 6. Aufl., § 420, Rdnr. 7, zitiert nach beck-online). Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zu der in Rede stehenden Beweisfrage drängte sich bei objektiver Betrachtung zur Erforschung der Wahrheit nicht auf. Aus den Urteilsgründen ergibt sich vielmehr, dass der Sachverhalt so eindeutig geklärt war, dass es der Erhebung des beantragten Beweises nicht bedurfte.

2.

Die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung aufgrund der Sachrüge führt hinsichtlich des Schuldspruches nicht zur Aufdeckung von Rechtsfehlern.

Das Amtsgericht Landau in der Pfalz hat den Beschwerdeführer zu Recht wegen des Inverkehrbringens eines Lebensmittels unter irreführender Bezeichnung gem. §§ 11 Abs.1 S. 1, S. 2 Ziffer 1, 59 Abs.1 Nr. 7, 60 Abs 1 LFGB in der Fassung vom 26. April 2006 (gültig ab 25.04.2006 bis 03.06.2009) verurteilt. Die im Urteil getroffenen Feststellungen sind klar und frei von Widersprüchen. Sie lassen keine Verstöße gegen die Denkgesetze und Erfahrungssätze zwingenden Charakters erkennen.

Nach § 11 Abs.1 S. 1 LFGB ist es verboten, Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen. Eine Irreführung liegt nach § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LFGB dann vor, wenn bei einem Lebensmittel zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige Aussagen über Eigenschaften, insbesondere über Art, Beschaffenheit, Zusammenhang, Menge, Haltbarkeit, Ursprung, Herkunft oder Art der Herstellung oder Gewinnung verwendet werden.

Die Norm dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie der Werbung hierfür. Sie stellt allgemeine, horizontale Regeln für alle Lebensmittel auf (vgl. EuGH, Urteil vom 15.07.2004, Az. C – 239/02, BeckRS 2004, 75718; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.09.2006, AZ. 6 U 138/05, BeckRS 2006, 11131, jeweils zitiert nach beck-online). Nach deren Art. 2 Abs. 1 darf die Etikettierung von Lebensmitteln und die Art und Weise, in der sie erfolgt, nicht geeignet sein, den Käufer irrezuführen und zwar insbesondere nicht über die Eigenschaft wie die Art und Beschaffenheit des Lebensmittels.

Durch die Angabe „Edler Saft aus grünen Trauben“ auf dem Etikett der Flasche liegt zur Überzeugung des Senats eine Irreführung über die Beschaffenheit des Traubenproduktes vor. Aufgrund dieser Etikettierung ist es für den Verbraucher nicht ersichtlich, dass es sich bei dem Traubenprodukt nicht um ein Getränk, sondern um ein Würzmittel handelt, welches sich pur und in größeren Mengen nicht zum Trinken eignet. Nichts anderes gilt für die Annahme, dass der Beschwerdeführer durch die Wörter „Saft“ und „Trauben“ die falsche Vorstellung erweckt, es handele sich bei dem vermeintlichen Getränk um einen aus Trauben gewonnenen Saft. Die genauere Bezeichnung der Trauben als „grüne Trauben“ ändert an dieser Vorstellung nichts. Vielmehr wird dadurch beim Verbraucher eine Assoziation zur Farbe der Trauben und gerade nicht zu deren Reifegrad hergestellt. Die Auffassung des Beschwerdeführers, das Amtsgericht habe den Begriff der irreführenden Bezeichnung eines Produkts verkannt, weil es die speziellen Gegebenheiten des Anbietens in seinem Geschäftsraum nicht berücksichtigt habe, kann ebenfalls nicht durchgreifen.

Der Begriff „irreführend“ ist gleichbedeutend mit „ zur Täuschung geeignet“. Zu einer tatsächlichen Täuschung oder gar Schädigung des Verbrauchers braucht es dabei nicht gekommen zu sein (vgl. Dr. Rohnfelder / Freytag in Erbs- Kohlhaas, Strafrechtl. NebenG, 180. ErgLfg. 2010, L 52, § 11, Rdnr. 9 m.w.N.). Ob die Bezeichnung „Edler Saft aus grünen Trauben“ in diesem Zusammenhang irreführend ist, hängt davon ab, ob sie nach Sprachgebrauch, Lebenserfahrung und Verkehrsauffassung geeignet ist, bei dem Verbraucher falsche Vorstellungen über die tatsächliche Beschaffenheit oder die Herkunft der Ware hervorzurufen (vgl. Dr. Rohnfelder / Freytag in Erbs- Kohlhaas, a.a.O., mit Verweis auf RGSt 52, 260; 62, 247; BGH, LRE 1, 23). Es ist daher auf die Verkehrsauffassung, mithin die Auffassung aller am Verkehr mit dem betreffenden Lebensmittel beteiligten Kreise, insbesondere des Durchschnitts-verbrauchers abzustellen, der angemessen gut unterrichtet und aufmerksam und kritisch ist (vgl. OVG für das Land NRW 13. Senat, Beschluss vom 26.10.2010, 13 A 616/10, zitiert nach juris, Rdnr. 1). Den Inhalt der für die Eignung zur Täuschung maßgebenden Verbrauchererwartung hat der Tatrichter festzustellen.

Der Senat als Rechtsbeschwerdegericht hat insoweit nur zu prüfen, ob der Tatrichter bei der Ermittlung der Beurteilungsnormen von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist und sie rechtsfehlerfrei festgestellt und angewandt hat (vgl. OLG Koblenz Senat für Bußgeldsachen, Beschluss vom 19.08.1988, 1 Ss 376/88, m.w.N., zitiert nach juris, Rdnr. 22).

Das Amtsgericht hat die Verbrauchererwartung unter anderem festgestellt aufgrund der Bekundungen des Sachverständigen K… H….

In der lebensmittelrechtlichen Rechtsprechung wird zwar die Auffassung vertreten, dass demoskopische Umfragen allenfalls in Ausnahmefällen veranlasst sind. In der Regel seien die Richter als Teil der angesprochenen Verkehrskreise in der Lage, ohne Meinungsbefragung selbst die Verkehrsauffassung festzustellen (vgl. Zipfel, Lebensmittelrecht, Bd.II, Stand Juli 2005, C102, § 11 LMGB Rdnrn. 27, 57-69, m.w.N; vgl. Göhler / Seitz, OWiG, 15. Aufl., § 77, Rdnr. 22b, m.w.N). Das Amtsgericht war aber zur Unterstützung seiner Überzeugung nicht gehindert ein solches Gutachten einzuholen.

Nach den Ausführungen des Sachverständigen haben nach der bundesweiten und bevölkerungsrepräsentativen Umfrage 67 % aller Befragten bzw. 66 % der Befragten des engeren Verkehrskreises mit dem Produkt ein Getränk assoziiert, welches zum unmittelbaren Verzehr geeignet sei. Als Würzmittel sei es demgegenüber ganz überwiegend nicht eingeordnet worden. Selbst unter den Befragten des engsten Verkehrskreises, derer die Würzmittel aus Weintrauben kaufen bzw. für die dies in Betracht käme, hätten viele eine Eignung zum Trinken genannt. Das Amtsgericht hat sich diese Ausführungen zu Eigen gemacht und hat neben dem Ergebnis der Umfrage eigene Überlegungen und Argumente zu der Bewertung der Etikettierung vorgebracht, die in nicht zu beanstandender Weise dargestellt und rechtsfehlerfrei sind.

Unter Berücksichtigung des nicht geläufigen Begriffes „Verjus“ hat es zu Recht festgestellt, dass es auf die weitere Beschriftung des Etikettes „Edler Saft aus grünen Trauben“ ankommt. Die Bezeichnung als „Saft“ in Verbindung mit „Trauben“ ist für das Produkt irreführend im Sinne von § 11 Abs.1 S. 2 Nr.1 LFGB, weil das Produkt nicht aus reifen Früchten gewonnen wird und nicht dessen charakteristischen Geschmack aufweist. Nach der Verordnung über Fruchtsäfte, einige ähnliche Erzeugnisse und Fruchtnektar (Fruchtsaftverordnung) vom 24.05.2004 nebst der Anlage 1, Nr. 1a (zu den §§ 1, 2 und 3 Abs.1 bis 3) ist Fruchtsaft definiert als das gärfähige, jedoch nicht gegorene, aus gesunden und reifen Früchten (frisch oder durch Kälte haltbar gemacht) einer oder mehrerer Fruchtarten gewonnene Erzeugnis, das die für den Saft dieser Frucht/ Früchte charakteristische Farbe, das dafür charakteristische Aroma und den dafür charakteristischen Geschmack besitzt (vgl. BGBl Jahrgang 2004, Teil I, Nr. 25, S. 1016 ff).

Das in Rede stehende Traubenprodukt weist diese Beschaffenheit allerdings nicht auf. Es ist nicht aus reifen sondern vielmehr aus unreifen Früchten gewonnen, weshalb es geschmacklich nicht ein charakteristisch süßes Aroma offenbart. An dieser Bewertung ändert auch der Umstand nichts, dass der Bezeichnung „Trauben“ das Wort „grüne“ vorangestellt wurde, wie der Beschwerdeführer meint. Auch insoweit kann beim Verbraucher eine falsche Vorstellung über die tatsächliche Beschaffenheit hervorgerufen werden. Auch nach dem allgemeinen Sprachgebrauch besteht eine Verwechslungsgefahr zwischen unreifen (grünen) und reifen gelben Trauben, die meistens auch von grünlicher Färbung sind. Dass die Bezeichnung „grün“ in Zusammenhang mit dem Reifegrad der Frucht steht, drängt sich einem Verbraucher nicht unmittelbar auf. Der Verbraucher unterscheidet unter Berücksichtigung der Farbe bzw. des Geschmacks auch bei reifen Trauben zwischen grünen (gelben) und blauen Trauben. Für den Senat besteht kein Zweifel, dass ein nicht nur unbeträchtlicher Teil der Verbraucher, wenn ihm eine Ware als „Saft aus grünen Trauben“ angeboten wird, annimmt, dieses Produkt sei aus süßen reifen grünen (gelben) Trauben hergestellt und zum Trinken geeignet. In diese Richtung lenkt den Verbraucher schon der offen zutage liegende Wortsinn. Gefördert und gestützt wird die beschriebene Annahme aber auch noch durch die Kenntnis und Erfahrung des Verbrauchers, dass es Saft aus Trauben gibt und man diesen trinken kann. Das schutzwürdige Interesse des Verbrauchers gebietet es, zutreffend informiert zu werden und Bezeichnungen so zu verwenden, dass sie wörtlich genommen werden können.

Auch die besonderen Umstände des Verkaufsangebotes wie Räumlichkeit, Platzierung zu anderen Angeboten (neben Ölen und Gewürzen) im Verkaufsraum und die abgegebenen Erläuterungen zu diesem Produkt ändern nichts an dieser Bewertung.

Das Traubenprodukt ist auf Grund seines Säuregehaltes überwiegend nicht zum Verzehr als Getränk, sondern vielmehr als Würzmittel zu gebrauchen. Nach § 3 Abs. 1 Nr.1 LMKV dürfen Lebensmittel in Fertigverpackungen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn u.a. die Verkehrsbezeichnung nach Maßgabe des § 4 Abs.1 bis 4 angegeben wird. Nach § 4 Abs.1 LMKV ist die Verkehrsbezeichnung eines Lebensmittels die in Rechtsvorschriften festgelegte Bezeichnung bei deren Fehlen (Nr.1.) die nach allgemeiner Verkehrsauffassung übliche Bezeichnung oder (Nr.2) eine Beschreibung des Lebensmittels und erforderlichenfalls seiner Verwendung, die es dem Verbraucher ermöglicht, die Art des Lebensmittels zu erkennen und es von verwechselbaren Erzeugnissen zu unterscheiden.

Soweit der Beschwerdeführer vorgetragen hat, eine Irreführungsmöglichkeit sei durch die Informationen um das Produkt, wie z.B. den um den Flaschenhals zusammengerollten Zettel mit der dargestellten Information, die Erläuterungen am Eingang zum Verkaufsraum und auf dem Verkaufstresen, sowie bei Bedarf auch durch das Verkaufspersonal, nicht gegeben, geht er fehl.

Durch die oben genannten Regelungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung soll sichergestellt werden, dass der Verbraucher nicht nur in einer Werbeanzeige oder beim Kauf die Information über die Produkteigenschaft erhält und diese dann endgültig verloren geht, weil Fertigpackungen mitgenommen und damit von einer solchen Information losgelöst werden. Vielmehr erstrebt diese Spezialvorschrift durch die Pflicht zur dauerhaften Verbindung der Information mit der Produktverpackung, dass dem Verbraucher diese Information dauerhaft während einer möglichen Produktnutzung zur Verfügung steht (vgl. OLG Stuttgart 2. Zivilsenat, Urteil vom 18.12.2008, 2 U 86/08, zitiert nach juris, Rdnr. 42). Diese Wertung der Vorschrift deckt sich mit der bereits genannten Richtlinie 2000/13/EG über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln, wonach nach Art. 3 Abs.1 Nr. 9 zwingende Angaben auf der Etikettierung vorgeschrieben sind, soweit ein Käufer ohne Gebrauchsanweisung nicht in der Lage wäre, das Lebensmittel angemessen zu verwenden. Dass zum Verständnis und zweckgerichteten Gebrauch des in Rede stehenden Traubenproduktes eine Erklärung erforderlich ist, steht unzweifelhaft fest. Von dieser Annahme geht auch der Beschwerdeführer aus, da er an mehreren Stellen im Verkaufsraum entsprechende Unterrichtungen platziert hat. Die um den Flaschenhals mit einer dünnen Kordel befestigte Papierrolle mit Informationen reicht aus den dargestellten Gründen nicht aus, der Irreführung entgegenzuwirken. Es besteht eine begründete Vermutung, dass die lose befestigte Rolle in aller Regel nach Aufbruch der Flasche entfernt wird und damit verloren geht, was einer dauerhaften Information entgegensteht. Daneben besteht die Möglichkeit, dass sie bereits während des Transportes abhanden kommt. Dem kann nur durch eine entsprechende Beschriftung auf der Etikettierung begegnet werden. Dies hat der Beschwerdeführer verkannt.

Der Beschwerdeführer hat somit den objektiven Tatbestand des Inverkehrbringens eines Lebensmittels unter irreführender Bezeichnung in Tateinheit mit gewerbsmäßigen Inverkehrbringens eines Lebensmittels in Fertigpackungen ohne ein Mindesthaltbarkeitsdatum nach Maßgabe von § 7 LMKV angegeben zu haben (§§ 11 Abs.1 Nr. 1, 59 Abs.1 Nr. 7, 60 Abs. 1, 5 LFGB, 3 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3, 7 Abs. 2, 10 Abs. 3 LMKV in der jeweils im Jahr 2008 gültigen Fassung, 19 OWiG) erfüllt.

Das Amtsgericht ist von einem fahrlässigen Handeln ausgegangen, was ebenfalls nicht zu beanstanden ist. Die im angefochtenen Urteil zur inneren Tatseite getroffenen Feststellungen rechtfertigen die Annahme einer fahrlässigen Begehungsweise.

Der Rechtsfolgenausspruch kann demgegenüber keinen Bestand haben, weil das Amtsgericht Landau in der Pfalz zu Unrecht – wie bereits ausgeführt -von einer tatmehrheitlichen Begehungsweise ausgegangen ist.

Bei dem im Urteilstenor ausgesprochenen Bußgeldbetrag in Höhe von 150,00 EUR handelt es sich demnach offensichtlich um zwei selbständige Geldbußen, die sich aus der Addition der Einzelgeldbußen in Höhe von 100,00 EUR und von 50,00 EUR zusammensetzen. Dies ergibt sich aus den Urteilsgründen, wonach wegen des fahrlässigen Inverkehrbringens eines Lebensmittels unter irreführender Bezeichnung eine Geldbuße in Höhe von 100,00 EUR und wegen des fahrlässigen gewerbsmäßigen Inverkehrbringens eines Lebensmittels in Fertigpackungen ohne ein Mindesthaltbarkeitsdatum nach Maßgabe von § 7 LMKV angegeben zu haben, eine Geldbuße in Höhe von 50,00 EUR festgesetzt worden ist.

Dieser festgestellte Rechtsfehler zwingt zugleich zur Neubemessung der Geldbuße, die der Senat gem. § 79 Abs. 6 OWiG abweichend von § 354 Abs. 1 StPO selbst vornehmen kann.

Unter Berücksichtigung der Vorwerfbarkeit, sowie des rechtstreuen Vorlebens und der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers hat der Senat aus dem in

§ 60 Abs. 5 LFGB genannten Rahmen eine Geldbuße in Höhe von 140,00 EUR festgesetzt, die tat- und schuldangemessen erscheint.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 473 Abs. 1, 4 StPO, 46 Abs. 1 OWiG.

Der Beschwerdeführer hat, gemessen am Umfang und an der Bußgeldhöhe, das Ziel seines Rechtsmittels gegen das angefochtene Urteil zum weitaus überwiegenden Teil nicht erreicht. Im Hinblick darauf hält es der Senat für angezeigt, ihn uneingeschränkt mit den gerichtlichen Auslagen und seiner eigenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen aus dem Rechtsbeschwerdeverfahren zu belasten (vgl. BGH NStZ 89, 221).

I