OLG Zweibrücken, Beschluss vom 08.04.2011, Az. 4 U 173/10
§ 5 UWG
Das OLG Zweibrücken hat nach einem Bericht der Wettbewerbszentrale entschieden, dass die Werbeaussage „Röstung über offenem Feuer“ für eine hochpreisige Kaffeesorte irreführend ist, wenn die Röstung tatsächlich in einem Trommelröster, der Gas als Wärmequelle verwendet, stattfindet. Auch wenn es sich bei diesem Verfahren um eine besonders schonende Röstung handele, erwarte der Verbraucher nach der genannten Beschreibung, dass die Röstung mittels einer offenen Flamme erfolge und nicht durch eine Wärmequelle in einer abgeschlossenen Vorrichtung. Die Werbeanpreisung suggeriere eine besonders hohe Qualität und sei deshalb irreführend. Der Beschluss ist durch Abschlusserklärung rechtskräftig.