OLG Zweibrücken: Zu den rechtlichen Prüfungspflichten eines Forumbetreibers bei Urheberrechtsverstößen

veröffentlicht am 6. Juni 2009

OLG Zweibrücken, Urteil vom 14.05.2009, Az. 4 U 139/08
§§ 823 Abs. 1, 1004 BGB, §§ 19a, 97 UrhG, § 7 TMG

Das OLG Zweibrücken hat entschieden, dass ein Forumsbetreiber erst nach Kenntnis rechtswidriger Inhalte in seinem Forum auf Unterlassung haftet. Vorliegend war ein Foto von einem Forumsmitglied rechtswidrig eingestellt worden. Der Umstand, dass die Beklagte als Betreiberin des Internetforums über die teilweise kostenpflichtigen Mitgliedschaften finanziell an dem Einstellen der Fotos profitiere, begründe noch kein zu Eigen machen der Fotos durch die Beklagte und damit verbunden das Anbieten eigener Informationen i. S. d. § 7 Abs. 1 TMG. Der Bundesgerichtshof habe auch in seinen hier einschlägigen Entscheidungen den Provisionsanspruch des Foren- bzw. Plattformbetreibers nicht als Grund für die Anwendung von § 7 Abs. 1 TMG bewertet.

Es verhalte sich vielmehr so, dass die Vergütungsverpflichtung bei Nutzung eines Forums bzw. einer Plattform im Hinblick auf die Anwendung von § 7 Abs. 1 TMG unerheblich sei (BGH WRP 2004, 1287 – „Internetversteigerung I“; BGH GRUR 2007, 708 – „Internetversteigerung II“). Der BGH habe hervorgehoben, dass eine etwa bestehende Prüfpflicht des Veranstalters nicht so weit gehen könne, dass das entsprechende und grundsätzlich zulässige Geschäftsmodell des Plattformbetreibers nicht mehr durchgeführt werden könne. In der Vergütungspflicht allein könne demnach noch kein zu Eigen machen liegen, weil anderenfalls jeder kommerziell tätige Betreiber nach § 7 TMG für jede auf seiner Plattform bereit gestellte Information nach § 7 Abs. 1 TMG verantwortlich wäre, unabhängig davon, wer diese Information einbringe. Damit wäre nahezu jedes auf das gegenständliche Medium bezogene Geschäftsmodell gefährdet. Der Senat schloss sich der Auffassung des Bundesgerichtshofs an.

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