OVG Münster: Stadtbücherei darf nicht vor verschwörungstheoretischen Büchern warnen / 205

veröffentlicht am 9. Juli 2025

OVG Münster, Beschluss vom 08.07.2025, Az. 5 B 451/25
Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG

Das OVG Münster hat entschieden, dass der von der Stadtbücherei Münster für verschiedene Bücher verwendete Einordnungshinweis „Dies ist ein Werk mit umstrittenem Inhalt. Dieses Exemplar wird aufgrund der Zensur-, Meinungs- und Informationsfreiheit zur Verfügung gestellt.“, zu entfernen ist. Betroffen waren u.a. Bücher, in denen die Autoren die bemannte Mondlandung oder der Atombombenabwurf auf Hiroshima und Nagasaki bestritten. Zur Begründung hat der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts im Wesentlichen ausgeführt (vgl. Pressemitteilung vom 08.07.2025): „Der Einordnungshinweis verletzt den Autor in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit sowie in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Im Buch enthaltene Meinungen werden durch den Hinweis negativ konnotiert und ein potentieller Leser könnte von der Lektüre abgehalten werden. Diese Grundrechtseingriffe sind nicht gerechtfertigt, weil sie nicht von der Aufgabenzuweisung im Kulturgesetzbuch NRW gedeckt sind. Zwar mag der Stadtbücherei das Absehen von der Anschaffung des Buches freigestanden haben. Aus den den öffentlichen Bibliotheken vom Gesetzgeber zugewiesenen Kultur- und Bildungsaufgaben ergibt sich jedoch keine Befugnis zur negativen Bewertung von Medien im Bestand der Bibliothek in Form eines Einordnungshinweises. Vielmehr liegt der Fokus der gesetzlichen Regelungen darauf, den Nutzerinnen und Nutzern der Bibliothek als mündigen Staatsbürgern eine selbstbestimmte und ungehinderte Information zu ermöglichen und sich – ohne insoweit gelenkt zu werden – dadurch eine eigene Meinung zu bilden. Der Beschluss ist unanfechtbar.“

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