OVG Nordrhein-Westfalen: „Nasenchirurg“ ist eine erlaubte Bezeichnung für HNO-Arzt

veröffentlicht am 12. November 2010

OVG NRW, Beschluss vom 29.09.2010, Az. 6t E 963/08.T
§
29 Abs. 1 HeilBerG i.V.m. §§ 2 Abs. 2, 27 Abs. 3 Berufsordnung (BO) der Ärztekammer Westfalen-Lippe

Das OVG Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass berufsrechtlich nichts dagegen spricht, wenn ein HNO-Arzt sich in Telefonbuch- und Internetwerbung als „Nasenchirurg“ bezeichnet. Weder sei ersichtlich, dass die Werbemaßnahmen des Beschuldigten zur Irreführung von Patienten beitrügen, noch lasse sich ihnen vorhalten, dass sie nicht wenigstens für diejenigen Patienten, die einer operativen Behandlung ihrer Nase bedürfen oder eine solche wünschen, sachgerechte Informationen enthielten. Die beanstandeten Textpassagen leisteten weder einer unerwünschten Kommerzialisierung des Arztberufes Vorschub noch beeinträchtigten sie das Vertrauen der Bevölkerung in den ärztlichen Berufsstand. Dass die in der Werbung vom Beschuldigten gewählten Bezeichnungen keine Formulierungen darstellten, die in der Weiterbildungsordnung enthalten seien, sei in diesem Zusammenhang unbeachtlich; eine Vertrauensbeeinträchtigung wäre allenfalls dann anzunehmen, wenn der Beschuldigte Begriffe aus der Weiterbildungsordnung verwendete, die er nach deren Maßgabe nicht berechtigt verwenden dürfte. Zum Volltext der Entscheidung:


Oberverwaltungsgericht NRW

Beschluss

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

I.

Der am 20. April 1962 geborene Beschuldigte legte das medizinische Staatsexamen am 27. November 1989 ab und erhielt mit Wirkung vom 12. Juni 1991 die Approbation als Arzt. Seit dem 13. September 1997 besitzt er die Anerkennung als Facharzt für Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde. Seit dem 15. August 2002 ist er in Münster in eigener Praxis privatärztlich tätig.

Mit Schreiben vom 29. November 2005 wandte sich der Bezirksvorsitzende des Deutschen Berufsverbands der Hals-, Nasen-, Ohrenärzte e. V., Bezirksgruppe Münster, an die Antragstellerin und bat um Überprüfung der Zulässigkeit von Eintragungen des Beschuldigten in den Ärztetafeln der Telefonbücher „Das Örtliche“ und „Gelbe Seiten“ (Ausgaben 2005/2006). S. 11 der Ärztetafel im Telefonbuch „Das Örtliche“ (Ausgabe 2005/2006) war wie folgt gestaltet:

DER NASENCHIRURG – Privatpraxis für funktionelle und ästhetische Nasenchirurgie

V. N. digitalisierte Ergebnisvorschau –

Tamponadefreie, minimal invasive Operationen

Die Anzeige des Beschuldigten befand sich nochmals auf Seite 16 der Ärztetafel des „Örtlichen“ und wegen der dreispaltigen Anzeigengestaltung wiederum unter mehreren Rubriken (Orthopädie, Pathologie, Phoniatrie und Pädaudiologie, Physikalische und Rehabilitative Medizin und Plastische Chirurgie).

Der Eintrag des Beschuldigten auf Seite 30 der „Gelbe Seiten regional“ (Ausgabe 2005/2006) war wie folgt gestaltet:

DER NASENCHIRURG

Privatpraxis für funktionelle

und ästhetische Nasenchirurgie

V. N.

Im Rahmen einer internen Stellungnahme vom 14. Dezember 2005 an den Vorsitzenden des Verwaltungsbezirks Münster der Antragstellerin qualifizierte der Justiziar der Antragstellerin die Anzeigen als berufsrechtlich unzulässig. Als HNO-Arzt sei es dem Beschuldigten nicht gestattet, unter der Rubrik „Plastische Chirurgie“ aufgeführt zu sein. Im Übrigen fehle bei allen Anzeigen die Facharztbezeichnung des Beschuldigten. Auch dürfe er sich nicht „Nasenchirurg“ nennen und seine Praxis als „Privatpraxis für funktionelle und ästhetische Nasenchirurgie“ bezeichnen. Da der Beschuldigte auch nicht über eine Zusatz-Weiterbildung „Plastische Operationen“ verfüge, müsse er sich bei einem Hinweis auf seine operative Tätigkeit auf den Zusatz „Ambulante Operationen“ beschränken. Aus diesem Grunde sei auch der teilweise zu lesende Zusatz „tamponadefreie, minimalinvasive Operationen“ berufsrechtlich nicht zulässig.

Mit Schreiben vom 25. Februar 2006 teilte der Beschuldigte in Reaktion auf die ihm übersandte Stellungnahme mit, dass die Veröffentlichung seiner Anzeige unter der Rubrik „Plastische Chirurgie“ ein Versehen der Verlagsgesellschaft gewesen sei. Als Nachweis verwies der Beschuldigte auf ein Schreiben der Schlüter´schen Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG vom 16. November 2005, in der diese den versehentlichen Druck unter der Rubrik „Ärzte: Plastische Chirurgie“ bestätigte. Im Übrigen machte der Beschuldigte geltend, dass er sich im Rahmen seiner Telefonbucheinträge zwar habe juristisch beraten lassen, er jedoch aufgrund der Hinweise der Antragstellerin seine Einträge in Zukunft selbstverständlich abändern werde.

Mit Schreiben vom 20. November 2006 wandte sich der Bezirksvorsitzende des Deutschen Berufsverbands der Hals-Nasen-Ohrenärzte e. V. erneut an die Antragstellerin und wies – inhaltlich zutreffend – darauf hin, dass der Beschuldigte auch in der neuen Ausgabe der „Gelben Seiten“ für das Jahr 2006/2007 und der neuen Ausgabe des Telefonbuchs „Das Örtliche“ für das Jahr 2006/2007 die bereits zuvor beanstandeten Telefonbucheinträge vorgenommen habe.

Mit Schreiben vom 5. Dezember 2006 wurde der Beschuldigte um Stellungnahme gebeten, warum er trotz ausdrücklicher Zusagen mit Schreiben vom 25. Februar 2006 die berufsrechtlich unzulässigen Telefonbucheinträge in den Telefonbüchern „Das Örtliche 2006/2007“ und „Gelbe Seiten regional 2006/2007“ wiederholt habe und auch seine Internetseite unverändert den ebenfalls nicht zulässigen Domain-Namen www.der-nasenchirurg.de aufweise.

Der Beschuldigte nahm mit anwaltlichem Schreiben vom 19. Dezember 2006 Stellung und verwies darauf, dass die angesprochenen Einträge in den Telefonbüchern keine berufsrechtlich unzulässige Werbung darstellten. Es handele sich nicht um eine vergleichende, irreführende oder anpreisende Werbung im Sinne des § 27 Abs. 3 der Berufsordnung (BO) der Ärztekammer Westfalen-Lippe. Auch der Schutzzweck des ärztlichen Werbeverbotes werde durch die Telefonbucheinträge nicht tangiert, da es sich um eine interessengerechte und sachangemessene Information über das spezielle Leistungsangebot handele. Zur Begründung verwies er auf ein Urteil des Landesberufsgerichts für Heilberufe beim OVG Nordrhein-Westfalen vom 22. Juni 2005 (NJW 2006, 857), nach dem die Formulierung „chirurgisch“ bei medizinischen Laien nicht den Eindruck erwecke, dass der werbende Arzt „Facharzt für Chirurgie“ sei.

Die Antragstellerin teilte mit Schreiben vom 12. Februar 2007 mit, dass sie an ihrer Rechtsansicht festhalte. Sie machte dem Beschuldigten einen Formulierungsvorschlag, wie er unter Beachtung des § 27 Abs. 4 BO bis zu drei Tätigkeitsschwerpunkte ankündigen könne. Ergänzend wies die Antragstellerin darauf hin, dass der Beschuldigte bei einer Neugestaltung seiner Telefonbucheinträge auch darauf zu achten habe, darin als „Facharzt für Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde“ genannt und bezeichnet zu werden.

Der Bevollmächtigte des Beschuldigten teilte mit Schreiben vom 27. Februar 2007 mit, dass dieser an seiner Rechtsauffassung festhalte und im Übrigen der Ansicht sei, dass wegen der Rubrikbezeichnung „Hals-Nasen-Ohrenheilkunde“ eine zusätzliche Bezeichnung als „Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde“ nicht erforderlich sei.

Die Antragstellerin hat mit Antragsschrift vom 29. August 2007 auf den Beschluss ihres Vorstands vom 15. August 2007 die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens beantragt. Sie hat dem Beschuldigten als Berufsvergehen zur Last gelegt, seine Berufspflichten verletzt zu haben, berufswidrige Werbung zu unterlassen, indem er

im Jahr 2005 in den Ausgaben 2005/2006 der Telefonbücher „Das Örtliche“ und „Gelbe Seiten“ und im Jahre 2006 in den Telefonbüchern „Das Örtliche 2006/2007“ und „Gelbe Seiten regional 2006/2007“ Einträge mit in Teilen berufswidriger Werbung veröffentlicht hat

und

indem er mindestens seit 2005 die berufsrechtswidrige Internetdomain www.der-nasenchirurg.de verwendet.

Der Beschuldigte habe sich eines Berufsvergehens schuldig gemacht. Er habe durch die durch ihn veranlassten, mit der Bezeichnung „Der Nasenchirurg. Privatpraxis für funktionelle und ästhetische Nasenchirurgie“ überschriebenen Anzeigen gegen § 27 Abs. 3 und 5 BO verstoßen. Die Grenze zur interessengerechten und sachangemessenen Information der Öffentlichkeit und möglicher Patienten werde dadurch überschritten, dass der Beschuldigte durch diese Bezeichnung eine solche gewählt habe, die mit den Vorgaben der Weiterbildungsordnung nicht zu vereinbaren sei. Weder gebe es im ärztlichen Weiterbildungsrecht die Bezeichnung „Nasenchirurgie“ noch die vom Beschuldigen erweitert genutzte Begrifflichkeit der „funktionell und ästhetischen Nasenchirurgie“. Allein hierdurch sei die vom Beschuldigten gewählte Bezeichnung irreführend i. S. d. § 27 Abs. 3 Satz 2 BO. Dieser Eindruck werde noch dadurch verstärkt, dass der Beschuldigte gerade nicht die von ihm erworbene Facharztbezeichnung führe. Darüber hinaus sei erschwerend zu berücksichtigen, dass sich zumindest bei einem Teil der Anzeigen keine ausdrückliche Zuordnung zu einer der in den einzelnen Spalten geführten Rubriken „Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Hausärzte, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Homöopathie etc.“ ermöglicht werde. Aus denselben Gründen sei auch die von den Beschuldigten in den Anzeigen angegebene Internetdomain „www.der-nasenchirurg.de“ wegen Verstoßes gegen § 27 Abs. 3 BO berufsrechtlich unzulässig. Schließlich verstießen auch die in den Anzeigen aufgeführten Hinweise zum Tätigkeitsspektrum „Digitalisierte Ergebnisvorschau“ und „tamponadefreie Operationen“ gegen § 27 Abs. 5 BO. Der Verstoß sei allein dadurch begründet, dass der Hinweis auf die vom Beschuldigten durchgeführten besonderen Leistungen nicht mit dem nach § 27 Abs. 5 BO obligatorischen Zusatz „Tätigkeitsschwerpunkte“ gekennzeichnet seien. Da der Beschuldigte darüber hinaus auch weiterhin nicht über eine Zusatzweiterbildung „Plastische Operationen“ verfüge, müsse er sich bei einem Hinweis auf seine operative Tätigkeit auf den berufsrechtlich zulässigen Zusatz „ambulante Operationen“ beschränken.

Der Beschuldigte hat in seiner Stellungnahme vom 2. Oktober 2007 entgegnet, die aktuellen Einträge in den Telefonbüchern „Das Örtliche 2006/2007“ und „Gelbe Seiten regional 2006/2007“ verstießen nicht gegen § 27 BO.

Mit Schreiben vom 15. Januar 2008 hat die Antragstellerin auf die Verfügung des Berufsgerichts vom 11. Oktober 2007 klargestellt, dass eigenständiger Gegenstand des berufsgerichtlichen Verfahrens nicht das Unterlassen, die Facharztbezeichnung im Telefonbucheintrag anzuführen, sein solle. Dagegen solle jedoch auch die äußere Gestaltung der Anzeigen, insbesondere die dreispaltige Breite sowie die Platzierung der Anzeigen im Verhältnis zu den vom Verlag gestalteten Rubriken eigenständiger Gegenstand des berufsgerichtlichen Verfahrens sein.

Der Beschuldigte hat mit Schriftsatz vom 18. April 2008 erwidert, dass auch durch die Gestaltung der Anzeigen eine eindeutige Zuordnung zu einer Fachrichtung möglich sei. Fehlvorstellungen etwaiger Patienten seien weder denkbar noch zu befürchten. § 27 Abs. 4 BO enthalte nicht die Pflicht zur Führung eines Facharzttitels.

Das Berufsgericht hat mit Beschluss vom 4. Juni 2008 die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens abgelehnt, weil der hierfür erforderliche hinreichende Tatverdacht einer schuldhaften Pflichtverletzung im großen Teil aus tatsächlichen Gründen, aber auch aus Rechts-, insbesondere Verfassungsgründen nicht gegeben sei. Die von der Antragstellerin in den Gründen der Antragsschrift angeführte Irreführung eines aufmerksamen und verständigen Patienten sei nicht festzustellen.

Es möge dahingestellt bleiben, ob die Annahme der Antragstellerin, der Beschuldigte verursache im Patientenkreis einen Irrtum über seinen Fortbildungsstand, im Patientenkreis allein deshalb nicht eintrete, weil der Beschuldigte keinen Doktortitel führe. Entgegen der Annahme der Antragstellerin stellten die vom Beschuldigten verwendeten Begriffe nicht auf einen Fortbildungsstand ab, sondern beinhalteten als solche interessengerechte und sachangemessene Hinweise auf das Leistungsangebot des Beschuldigten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei der Wortsinn einzelner Passagen einer Werbung stets grundrechtsfreundlich im Kontext des gesamten Inhalts auszulegen. Bei Anwendung dieser Vorgaben handele es sich um Angaben, wonach der Beschuldigte auf einem Teilgebiet der Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde tätig sei bzw. tätig sein wolle. Ein Arzt, der mit welchem das erforderliche Mindestmaß überschreitenden Qualitätsstandard auch immer – auf einem bestimmten Tätigkeitsfeld tätig sei bzw. sein wolle, habe aber ein berechtigtes Interesse, den Patientenkreis darüber zu informieren. Auch die Patienten hätten ein legitimes Interesse daran zu erfahren, welche Ärzte welche Leistungen anböten. Die Gefahr einer Irreführung des Patientenkreises werde nicht dadurch bewirkt, dass das Heilberufsgesetz und die Weiterbildungsordnung andere Begriffe verwendeten. Das Führen von Bezeichnungen sei von Rechts wegen nicht auf die Regelungen der Weiterbildungsordnung über Facharzt-, Schwerpunkt- und bestimmte Zusatzbezeichnungen beschränkt. §§ 33, 35 HeilBerG und die Weiterbildungsordnung stünden dem nicht entgegen. Dürfe der Beschuldigte auch andere Hinweise als solche nach der Weiterbildungsordnung verwenden, sei eine Irreführung des Patientenkreises nicht festzustellen. Der Beschuldigte beschreibe in der Sache lediglich sein Leistungsangebot und nicht einen Fortbildungsstand; er führe nicht an, dass er „Facharzt“ oder auch nur „Spezialist“ für Nasenchirurgie sei. Die Gefahr der Verwechslung mit einem Facharzt für Nasenchirurgie bestehe von vornherein nicht, wenn es einen solchen Facharzt nicht gebe. Die Formulierung „…chirurg“ erwecke überdies bei einem medizinischen Laien nicht die Vorstellung, der werbende Arzt sei zugleich Facharzt für Chirurgie. Hiergegen spreche der übliche Sprachgebrauch, in dem „chirurgisch“ allgemein mit „operativen Eingriffen“ gleichgesetzt werde. Der dem Beschuldigten als Berufspflichtverletzung vorgehaltene Hinweis auf eine mögliche „digitalisierte Ergebnisvorschau“ und auf „tamponadefreie Operationen“ beinhalte keine Angaben zu einem Tätigkeitsschwerpunkt, sondern informiere den Patientenkreis zulässigerweise über ärztliche Methoden. Die Aufmachung der Anzeigenwerbung begründe ebenfalls keine Berufspflichtverletzung. Die Nutzung der Internetdomain – www.der-nasenchirurg.de – selbst halte sich in den Grenzen einer erlaubten Sympathiewerbung.

Die Antragstellerin hat gegen den ihr am 11. Juli 2008 zugestellten Beschluss am 15. Juli 2008 sofortige Beschwerde eingelegt und diese unter dem 15. September 2008 begründet. Die Verwendung der Bezeichnung „Der Nasenchirurg“ und die Beschreibung der Arztpraxis als „Privatpraxis für funktionelle und ästhetische Nasenchirurgie“ verstoße gegen § 27 BO, da diese Werbeangaben aus der Sicht eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers irreführend seien. Weder die Bezeichnung „Nasenchirurg“ noch die Bezeichnung „funktionelle und ästhetische Nasenchirurgie“ stellten Formulierungen dar, die in der Weiterbildungsordnung enthalten seien. Hiermit werde nicht auf einen Fortbildungsstand des Beschuldigten abgestellt, sondern verdeutlicht, dass die verwendeten Bezeichnungen dem maßgeblichen Weiterbildungsrecht in dieser Form nicht bekannt seien. Dieser Gefahr stehe auch nicht die von dem Berufsgericht entgegengehaltene Rechtsprechung des Landesberufsgerichts für Heilberufe beim OVG NRW entgegen, nach der es dem üblichen Sprachgebrauch entspreche, die Bezeichnung „chirurgisch“ allgemein mit „operativen Eingriffen“ gleichzusetzen, da die Feststellung des Landesberufsgerichts nur im Zusammenhang mit der im dortigen Streitfall von dem Beschuldigten in den Anzeigen wiedergegebenen korrekten Angabe „Augenarzt Dr. med…, Facharzt für Augenheilkunde“ erfolgt sei. Dies sei jedoch im Fall der hier streitigen Werbung gerade nicht geschehen. Es sei auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die ihm verliehene Facharztbezeichnung offensichtlich bewusst nicht in die Werbeanzeige aufgenommen habe. Dieser Hinweis sei von ihr, der Antragstellerin, im Übrigen nicht deswegen angebracht worden, um dem Beschuldigten vorzuwerfen, dass er die Facharztbezeichnung führen müsse, auch wenn sich eine entsprechende Verpflichtung des Beschuldigten aus Sicht der Antragstellerin wegen des Wortlauts des § 17 Abs. 4 BO „haben… zu führen“ ergebe, sondern ausschließlich aus dem Grund, dass die Vermeidung der Facharztbezeichnung und die stattdessen vorgenommenen Bezeichnungen bei einem verständigen und durchschnittlich informierten Patienten im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung der Werbung gerade den Eindruck verstärkten, dass es sich nicht nur um einen Tätigkeitsbereich des ansonsten im gesamten Gebiet der „Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde“ tätigen Arztes handele, sondern vielmehr um eine mit einer „chirurgischen“ Facharztbezeichnung vergleichbare Qualifikation, die es gerade nicht gebe.

Zwar sei dem Beschuldigten die Verwendung von den in der Weiterbildungsordnung nicht aufgeführten Bezeichnungen nicht grundsätzlich verboten. Diese Ansicht entspreche auch nicht der Systematik des § 27 BO, der insbesondere durch die Regelung des Absatzes 5 die Möglichkeit vorsehe, auf besondere Tätigkeitsschwerpunkte gesondert zu verweisen, deren Bezeichnungen nicht zwingend auch unmittelbare Verwendung in den Vorschriften der Weiterbildungsordnung gefunden haben müssten. Sofern diese Bezeichnungen jedoch unter Berücksichtigung der vorhandenen Facharztbezeichnungen und den damit zusammenhängenden Regelungen der Weiterbildungsordnung die Gefahr einer Irreführung der betroffenen Patienten in sich berge, sei die Grenze zur zulässigen sachlichen Informationen der Patienten überschritten.

Aus dem Vorstehenden folge, dass auch die von dem Beschuldigten in den Anzeigen angegebene Internet-Domain „www.der-nasenchirurg.de“ wegen der beschriebenen Gefahr der Irreführung gegen § 27 Abs. 3 BO verstoße und es sich nicht um eine zulässige Sympathiewerbung handele.

Schließlich verstießen insbesondere auch die in den Anzeigen aufgeführten Hinweise zum Tätigkeitsspektrum „funktionelle und ästhetische Nasenchirurgie“ gegen die Regelung des § 27 Abs. 5 BO. Der Verstoß sei bereits allein dadurch begründet, dass der Hinweis auf diese vom Beschuldigten durchgeführten „besonderen Leistungen“ nicht mit dem nach § 27 Abs. 5 BO obligatorischen Zusatz „Tätigkeitsschwerpunkte“ gekennzeichnet seien.

Die Antragstellerin hat keinen Antrag gestellt.

Der Beschuldigte beantragt unter Verteidigung des angefochtenen Beschlusses,

die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Das ihm zur Last gelegte Verhalten stelle keine berufsrechtlich unzulässige Werbung nach § 27 BO dar.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

Die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens ist aus den im angegriffenen Beschluss angeführten rechtlichen Erwägungen abzulehnen; der Beschuldigte ist durch das ihm zur Last gelegte Verhalten keiner Berufspflichtverletzung gemäß § 29 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GVBl.NW.2000, S. 403) HeilBerG in Verbindung mit §§ 2 Abs. 2, 27 Abs. 3 Berufsordnung (BO) der Ärztekammer Westfalen-Lippe vom 27. November 2004 hinreichend verdächtig.

Nach § 27 Abs. 3 Satz 1 BO ist Ärzten berufswidrige Werbung untersagt. Die Vorschrift selbst ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden; sie entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Bedeutung und Reichweite von Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit).

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2005 – 1 BvR 191/05 -, NJW 2006, 282.

Den vorliegenden Fall erfasst sie nicht; eine gegenteilige Annahme würde im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheit des Beschuldigten führen. Das Werbeverbot für Ärzte soll dem Schutz der Bevölkerung dienen; es soll das Vertrauen der Patienten darauf erhalten, dass der Arzt nicht aus Gewinnstreben bestimmte Untersuchungen vornimmt oder Behandlungen vorsieht. Die ärztliche Berufsausübung soll sich nicht an ökonomischen Erfolgskriterien, sondern an medizinischen Notwendigkeiten orientieren. Das Werbeverbot beugt damit einer gesundheitspolitisch unerwünschten Kommerzialisierung des Arztberufes vor. Dem Arzt ist allerdings nicht jede, sondern lediglich solche Werbung verboten, die keine interessengerechte und sachangemessene Information darstellt. Dem Arzt ist neben der auf seiner Leistung und seinem Ruf beruhenden Werbewirkung eine Reihe von Ankündigungen mit werbendem Charakter unbenommen: Er darf rechtmäßig erworbene Titel führen, seine Tätigkeit z.B. durch ein Praxisschild nach außen kundtun und auch durch Zeitungsanzeigen werben, sofern diese nicht nach Form, Inhalt oder Häufigkeit übertrieben wirken.

Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 28. Juli 2004 – 1 BvR 159/04 -, NJW 2004, 2656, vom 29. April 2004 – 1 BvR 649/04 -, NJW 2004, 2659; BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 – 3 C 4.09 -, NJW 2010, 547; OVG NRW, Beschluss vom 2. Januar 2009 – 13 A 3618/06 -, ZMGR 2009, 81; Landesberufsgericht für Heilberufe bei dem OVG NRW, Urteil vom 25. April 2007 – 6t A 1014/05.T -, NJW 2007, 3144, Beschluss vom 3. September 2008 – 6t E 429/08.T -, GesR 2009, 49.

Ob eine Werbung irreführend ist, ist aus der Sicht der durch sie angesprochenen Verkehrskreise und eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers/Patienten zu bewerten.

Hinweise auf das Leistungsangebot eines Arztes, wie sie der Beschuldigte vorliegend durch die Einträge in die Branchenbücher und das Internet unternommen hat, gehören zur beruflichen Außendarstellung und unterfallen dem Begriff der Werbung. Im vorliegenden Fall sind keine Gemeinwohlbelange ersichtlich, die ein Verbot der Selbstbezeichnung als „Nasenchirurg“ und der Beschreibung der Arztpraxis als „Privatpraxis für funktionelle und ästhetische Nasenchirurgie“ sowie des Führens der Internet-Domain „www.der-nasenchirurg.de“ zu rechtfertigen vermögen. Auch die in den Branchenbüchern gewählte Aufmachung der Werbung und die übrigen von der Antragstellerin angeführten Einzelumstände beeinträchtigen keine Gemeinwohlbelange. Weder ist ersichtlich, dass die Werbemaßnahmen des Beschuldigten zur Irreführung von Patienten beitragen, noch lässt sich ihnen vorhalten, dass sie nicht wenigstens für diejenigen Patienten, die einer operativen Behandlung ihrer Nase bedürfen oder eine solche wünschen, sachgerechte Informationen enthalten.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Wortsinn einzelner Passagen einer Werbung stets grundrechtsfreundlich im Kontext des gesamten Inhalts auszulegen. Gemessen daran ist gegen die Werbung des Beschuldigten nichts einzuwenden. Im Vordergrund der Einträge im Branchenbuch steht die Information potentieller Patienten über die Behandlungs- und Operationsmethoden des Beschuldigten, die angesichts der Eigenart dieser Werbemaßnahme nur kurz und stichwortartig ausfallen kann. In diesem Rahmen weist der Beschuldigte darauf hin, dass er funktionelle und ästhetische Nasenchirurgie betreibt, eine digitalisierte Ergebnisvorschau anbietet und tamponadefreie, minimal invasive Operationen vornimmt. Diese Passagen vermitteln daher – wenn auch in aller Kürze und schlagwortartig – Informationen über Inhalt, Bedeutung und Möglichkeiten der praktizierten Behandlung. Sie entsprechen damit einem legitimen sachlichen Informationsbedürfnis von Patienten.

Mit welchen vernünftigen Gemeinwohlbelangen sich das Verbot dieser Schilderungen rechtfertigen ließe, ist nicht ersichtlich. Die Textpassagen leisten weder einer unerwünschten Kommerzialisierung des Arztberufes Vorschub noch beeinträchtigen sie das Vertrauen der Bevölkerung in den ärztlichen Berufsstand. Dass die in der Werbung vom Beschuldigten gewählten Bezeichnungen keine Formulierungen darstellen, die in der Weiterbildungsordnung enthalten sind, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich; eine Vertrauensbeeinträchtigung wäre allenfalls dann anzunehmen, wenn der Beschuldigte Begriffe aus der Weiterbildungsordnung verwendete, die er nach deren Maßgabe nicht berechtigt verwenden dürfte.

Von einer in einem solchen Fall zu befürchtenden Verwechslungsgefahr kann hier jedoch keine Rede sein. Dies gilt insbesondere für die Verwendung des Begriffs „Nasenchirurg“ bzw. „Nasenchirurgie“. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin erwecken diese Formulierungen auch bei einem medizinischen Laien nicht die Vorstellung, der werbende Arzt sei zugleich Facharzt für Chirurgie. Hiergegen spricht bereits der übliche Sprachgebrauch, in dem „chirurgisch“ allgemein mit „operativen Eingriffen“ gleichgesetzt wird.

Vgl. Landesberufsgericht für Heilberufe bei dem OVG NRW, Urteil vom 22. Juni 2005 – 6t A 53/03.T -, MedR 2006, 482.

Eine solche Gleichsetzung ist auch nicht für den vorliegenden Fall anzunehmen, in dem der Beschuldigte in der Werbung keine Facharztbezeichnung führt. Einen Unterschied für die laienhafte Bewertung der Aussage, der Arzt sei „chirurgisch“, sprich: operativ, tätig, macht dies bei realistischer Betrachtung der Gesamtaussage der hier streitigen Werbung nicht.

Der Umstand als solcher, dass der Beschuldigte in der Werbung nicht zugleich seine Facharztbezeichnung führt, ist für sich betrachtet nicht berufswidrig. Zwar ist nach § 17 Abs. 4 Satz 2 BO die (Fach-)Arztbezeichnung auf dem Praxisschild kenntlich zu machen. Dass sie auch in der Werbung verwendet werden müsste, lässt sich der insoweit einschlägigen Vorschrift des § 27 BO nicht entnehmen. Insbesondere ist ein solches Unterlassen nicht berufswidrig im Sinne des § 27 Abs. 3 BO; eine Irreführung ließe sich allenfalls annehmen, wenn eine nicht bestehende Facharztqualifikation suggeriert würde. Für den umgekehrten Fall, dass eine bestehende Facharztbezeichnung nicht geführt wird, gilt dies nicht.

Bezogen auf die konkrete Aufmachung der Anzeigenwerbung in den Branchenbüchern, die nach Ansicht der Antragstellerin keine ausdrückliche Zuordnung zu einer der in den einzelnen Spalten geführten Rubriken erlaube, folgt der Senat den auch insoweit zutreffenden Ausführungen des Berufsgerichts (S. 6 f. des Beschlussabdrucks), denen nichts hinzuzufügen ist.

Die Werbung ist auch nicht insoweit berufswidrig, als dem Beschuldigten in der Antragsschrift vorgeworfen wird, die in den Anzeigen aufgeführten Hinweise zum Tätigkeitsspektrum „digitalisierte Ergebnisvorschau“ und „tamponadefreie Operationen“ verstießen gegen § 27 Abs. 5 BO. Diese Ausschnitte aus einem übergeordneten Leistungsangebot, das für sich gesehen als Tätigkeitsschwerpunkt verstanden werden mag, stellen nicht ihrerseits einen eigenständigen Tätigkeitsschwerpunkt im Sinne des § 27 Abs. 5 Satz 1 BO dar. Sie beleuchten vielmehr schlagwortartig und werbend Durchführungsmodalitäten der ärztlichen Tätigkeit des Beschuldigten.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 107 Abs. 1, 108 Abs. 3 Satz 1 HeilBerG.

I