OVG Nordrhein-Westfalen: Pressefotograf hat kein Recht auf eigene Fotoaufnahmen bei Opernpremiere

veröffentlicht am 14. März 2013

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.03.2013, Az. 5 A 1293/11

Das OVG Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass ein Pressefotograf keinen Anspruch auf eine Erlaubnis hat, Fotos bei Opernpremieren anfertigen zu dürfen. Aus presserechtlichen Vorschriften ergebe sich kein Recht für Journalisten, eigene Bilder anzufertigen. Die Oper Köln sei zwar grundsätzlich zur Auskunftserteilung auf konkrete Anfragen der Presse verpflichtet, jedoch stehe die Art und Weise der Auskunftserteilung in ihrem Ermessen (z.B. Mitteilung von Fakten zur Inszenierung und Zurverfügungstellung von eigenem Bildmaterial). Zur Pressemitteilung des OVG:


„Mit Urteil vom heutigen Tage hat der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen entschieden, dass die Oper Köln einem Pressefotografen bei Opernpremieren keine Fotoerlaubnis erteilen muss. Ein Fotojournalist hatte erfolglos eine derartige Erlaubnis zur Premiere der Inszenierung „Samson et Dalila“ im Mai 2009 begehrt. Diese Aufführung hatte in der Öffentlichkeit Aufsehen erregt, weil sich zahlreiche Sängerinnen und Sänger angesichts grausamer Gewaltszenen und Massenvergewaltigungen krank gemeldet hatten. Die gewünschte Fotoerlaubnis war unter Hinweis auf ein allgemeines Fotografierverbot bei Aufführungen und mit Rücksicht auf private Rechte der Darsteller versagt worden. Im Klageverfahren sollte allgemein geklärt werden, ob die Oper verpflichtet ist, Fotojournalisten bei Premierenaufführungen eigene Aufnahmen zu gestatten.

Der Senat hat ausgeführt, das geltend gemachte Recht, eigene Fotos aufzunehmen, ergebe sich weder aus dem presserechtlichen Auskunftsanspruch noch aus der grundrechtlich geschützten Presse- und Informationsfreiheit. Zwar sei die Oper Köln grundsätzlich zur Auskunftserteilung auf konkrete Anfragen der Presse verpflichtet. Jedoch stehe die Art und Weise der Auskunftserteilung in ihrem Ermessen. Dabei müsse sie dem presserechtlich geschützten Wunsch des Klägers, über eine bestimmte Aufführung einen Bildbericht erstellen zu wollen, Rechnung tragen. Dies könne etwa dadurch geschehen, dass wesentliche Fakten zur Inszenierung mitgeteilt würden und ergänzend eine Auswahl an Bildaufnahmen aus der Probenarbeit angeboten werde. Mit Blick auf die Pressefreiheit sei aber nicht zu beanstanden, Journalisten denselben Verhaltensregeln zu unterwerfen, die die Oper im Interesse einer ungestörten Aufführung und mit Rücksicht auf berechtigte Belange der Darsteller jedem anderen Besucher abverlange.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist Nichtzulassungsbeschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.“

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