OVG Nordrhein-Westfalen: Wenn auf den Wettbewerbsverstoß das berufsgerichtliche Verfahren folgt

veröffentlicht am 15. Januar 2010

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.11.2009, Az. 6s E 71/08
§ 22 Abs. 2 Nr. 6 BauKaG NRW

Das OVG Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass nicht bei jedem Wettbewerbsverstoß bzw. berufsrechtlichem Verstoß ein berufsgerichtliches Verfahren gegen den Betreffenden eröffnet werden kann.  Die Erforderlichkeit eines berufsgerichtlichen Verfahrens hänge entscheidend von der Art und Bedeutung des dem jeweiligen Beschuldigten zur Last gelegten Verstoßes ab. Besonders in den Blick zu nehmen seien dabei die Auswirkungen des Verstoßes und das Maß der Pflichtwidrigkeit. Zwar sei der in einer berufswidrigen Werbung liegende Berufspflichtverstoß bei genereller Betrachtung nicht schon von vornherein unterhalb der Geringfügigkeitsschwelle anzusiedeln. Vorliegend müsse das Maß einer etwaigen Pflichtwidrigkeit allerdings wegen aus den Umständen des Einzelfalles sich ergebender entlastender Momente als gering angesehen werden, insbesondere, wenn dem Beschuldigten erstmals der Vorwurf eines Werbeverstoßes gemacht wird. Zudem habe der Beschuldigte auf das erste Anschreiben der Antragstellerin hin sofort eingelenkt und sich unverzüglich darum bemüht, künftige Verstöße gegen das Verbot berufswidriger Werbung zu vermeiden.

Ein Architekt hatte in einer Fachzeitschrift für ein Unternehmen W. geworben. Neben dem fraglichen Artikel stand die Empfehlung eines Dritten, nämlich Prof. O. G:“Die immaterielle Energie des Lichts ist der vielleicht wichtigste Baustoff der Architektur. Um diese Energie optimal zu nutzen, beziehen wir hochwertige Lösungen von W…. in unsere Planungen mit ein.“ Die zuständige Architektenkammer wies den Architekten darauf hin, dass das Zitat als Empfehlung für Produkte der Firma W…. verstanden werden könne, was als berufswidrige Werbung anzusehen sei. Der Beschuldigte habe die Ebene der Unabhängigkeit verlassen, die er als freier Architekt zu wahren habe. Dies begründe den Verdacht eines Verstoßes gegen § 22 Abs. 2 Nr. 6 BauKaG NRW. Obwohl der Architekt angab, eine solche Werbung nicht initiiert zu haben, erklärte er, sich unverzüglich um Abstellung solcher Werbung zu bemühen.

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