OVG NRW: Gemeinde kann Unternehmen nicht zur Beseitigung von Werbeplakaten auf Schaltkästen anhalten

veröffentlicht am 6. März 2019

OVG NRW, Beschluss vom 07.02.2019, Az. 11 B 1033/18
§ 3 Nr. 26 TKG, § 68 Abs. 1 S.1 TKG, § 69 Abs. 1 TKG, § 22 Satz 1 StrWG NRW

Das OVG NRW hat entschieden, dass ein Unternehmen, das Werbeplakate anbringt, von einer Kommune nicht verpflichtet werden kann, diese von sog. Schaltkästen zu entfernen. Als Rechtsgrundlage einer solchen Beseitigungsanordnung käme allein das nordrhein-westfälische Straßenwegegesetz in Betracht. Nach dieser § 22 S. 1 StrWG NRW könne die für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde die Beendigung einer ohne die erforderliche Erlaubnis erfolgenden Benutzung der Straße anordnen. Vorliegend fehle es aber bereits tatbestandlich an einer Sondernutzung einer Straße im Sinne des § 18 Abs. 1 S.1 StrWG NRW. Eine Sondernutzung setze die Benutzung der Straße voraus, die über den Gemeingebrauch hinausgehe. Mit anderen Worten müsse der Gemeingebrauch anderer Straßennutzer – wenn auch nur kurzfristig – nicht nur unerheblich beeinträchtigt sein. Dies sei hier nicht der Fall. Die streitgegenständlichen Schaltkästen gehörten im Übrigen zu den Telekommunikationslinien im Sinne des Telekommunikationsgesetzes. Telekommunikationslinien unterfielen aber nicht dem Regime des Straßenrechts, weshalb die Inanspruchnahme des öffentlichen Verkehrsraums durch die streitgegenständlichen Schaltkästen – durch die der Widmungszweck der Verkehrswege regelmäßig nicht dauernd beschränkt werde – kraft Gesetzes nicht als Sondernutzung i. S. d. § 18 StrWG NRW gelte. Zum Volltext der Entscheidung:


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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Beschluss

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden wird geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 2413/18 VG Minden gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 28. Mai 2018 wird hinsichtlich der Beseitigungsverfügung wiederhergestellt und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von der Antragstellerin dargelegten Gründe befindet, ist begründet.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung vom 28.05.2018 nebst Zwangsgeldandrohung zu Unrecht abgelehnt.

I.
Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem privaten Aussetzungsinteresse der Antragstellerin und dem öffentlichen Vollzugsinteresse fällt zu Lasten der Antragsgegnerin aus. Die Beseitigungsverfügung erweist sich nach der im Eilverfahren einzig gebotenen summarischen Prüfung als rechtswidrig.

Als Rechtsgrundlage der streitigen Beseitigungsanordnung kommt allein § 22 Satz 1 StrWG NRW in Betracht. Nach dieser Vorschrift kann die für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde die Beendigung der ohne die erforderliche Erlaubnis erfolgenden Benutzung der Straße anordnen. Dass die Antragsgegnerin diese Ermächtigungsgrundlage in dem angefochtenen Bescheid nicht ausdrücklich genannt hat, ist zwar unschädlich.

Es fehlt hier aber bereits tatbestandlich an einer Sondernutzung im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW.

Eine Sondernutzung setzt eine Benutzung der Straße voraus, die über den Gemeingebrauch hinausgeht. Mit anderen Worten muss der Gemeingebrauch anderer Straßennutzer – wenn auch nur kurzfristig – nicht nur unerheblich beeinträchtigt sein.

Vgl. etwa OVG NRW, Urteile vom 3. September 2018 – 11 A 546/15 -, juris, Rn. 51, und vom 25. April 2018 – 11 A 2142/14 -, juris, Rn. 50.

Hieran fehlt es vorliegend.

1.
Die streitgegenständlichen Schaltkästen der …  AG gehören zu den Telekommunikationslinien im Sinne des Telekommunikationsgesetzes. Nach der Begriffsbestimmung in § 3 Nr. 26 TKG sind Telekommunikationslinien unter- oder oberirdisch geführte Telekommunikationskabelanlagen, einschließlich ihrer zugehörigen Schalt- und Verzweigungseinrichtungen, Masten und Unterstützungen, Kabelschächte und Kabelkanalrohre, sowie weitere technische Einrichtungen, die für das Erbringen von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten erforderlich sind. Die fraglichen Schaltkästen sind Schalt- und Verzweigungseinrichtungen im vorgenannten Sinn.

Nach § 68 Abs. 1 Satz 1 TKG ist der Bund befugt, Verkehrswege für die öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinien unentgeltlich zu benutzen, soweit dadurch nicht der Widmungszweck der Verkehrswege dauernd beschränkt wird (Nutzungsberechtigung). Diese Nutzungsberechtigung überträgt der Bund nach § 69 Abs. 1 TKG durch die Bundesnetzagentur auf Antrag an die Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze oder öffentlichen Zwecken dienender Telekommunikationslinien. Hinsichtlich derartiger Telekommunikationslinien ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass zwischen dem Lizenznehmer und dem jeweiligen Baulastträger ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis nach Maßgabe der Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes entsteht, das einen Rückgriff auf die allgemeinen Regelungen des Straßenrechts ausschließt.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 2001 – 6 B 55.00 -, Buchholz 442.066 § 50 TKG Nr. 1 = juris, Rn. 12, m. w. N. (zu den inhaltsgleichen Regelungen in § 50 Abs. 1 und 2 TKG a. F.).

Telekommunikationslinien unterfallen damit nicht dem Regime des Straßenrechts, weshalb die Inanspruchnahme des öffentlichen Verkehrsraums durch die streitgegenständlichen Schaltkästen – durch die der Widmungszweck der Verkehrswege regelmäßig nicht dauernd beschränkt wird – kraft Gesetzes nicht als Sondernutzung i. S. d. § 18 StrWG NRW gilt.

Vgl. auch Stahlhut, in: Kodal, Straßenrecht, 7 Aufl. (2010), S. 843 (Rn. 33) und S. 915 (Rn. 134); Schütz, in: Beck´scher TKG-Kommentar, 4. Aufl. (2013), § 68 Rn. 35 und 38.

Darin unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von dem Fall, der der vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde lag. Denn dort war streitgegenständlich die Anbringung eines Werbeplakats an einem Bauzaun, dessen Aufstellung – anders als die der hier in Rede stehenden Schaltkästen – selbst eine Sondernutzung darstellte und nach Maßgabe der Regelungen des Straßenrechts zu beurteilen war.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. November 1998 – 3 BN 2.98 -, juris, Rn. 6; vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss  vom 15. Juli 2004 – 11 A 309/04 -, n. v., Entscheidungsabdruck S. 3.

2.
Dass die an den fraglichen Schaltkästen angebrachte Werbung ihrerseits nicht dem Betrieb von Telekommunikationslinien dient, ändert nichts daran, dass die Inanspruchnahme des Verkehrsraums durch die Schaltkästen, sofern und solange sie zu den Telekommunikationslinien zählen, nicht den Regelungen des Straßenrechts unterfällt und nicht als Sondernutzung gilt. Ob der Lizenznehmer oder die Antragstellerin durch die Anbringung von Werbung und die Hinzufügung eines weiteren Nutzungszwecks gegen die Regelungen des Telekommunikationsgesetzes oder gegen andere Rechtsvorschriften verstoßen, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Das Anbringen von Werbung auf den Schaltkästen nimmt diesen nicht ihre rechtliche Qualität als Schalteinrichtung i. S. d. § 3 Nr. 26 TKG. Denn die Funktion als Teil der Telekommunikationsinfrastruktur wird durch die Werbung nicht beeinträchtigt.

3.
Der Senat kann anhand des Akteninhalts schließlich auch nicht feststellen, dass die an den Schaltkästen angebrachte Werbung – offenbar handelt es sich um Klebefolien – ihrerseits den Gemeingebrauch anderer Straßennutzer nicht nur unerheblich beeinträchtigt. Hierzu fehlt es an Feststellungen. Die Antragsgegnerin ist aber für das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der angewendeten Eingriffsnorm darlegungs- und beweispflichtig. Etwaige Zweifel gehen zu ihren Lasten.

Vgl. etwa BVerwG, Urteil 20. April 1994 – 11 C   60.92 -, Buchholz 442.16 § 15 StVZO Nr. 4, S. 4 = juris, Rn. 11; OVG NRW, Urteil vom 25. April 2018    – 11 A 2142/14 -, juris, Rn. 43 m. w. N.

II.
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die in Bezug auf die Beseitigungsverfügung erfolgte Zwangsgeldandrohung war aus den vorstehenden Erwägungen anzuordnen, weil das Zwangsmittel der vorzeitigen Durchsetzung einer nicht (mehr) sofort vollziehbaren Grundverfügung dienen soll.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Da von der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung mehrere Werbeflächen betroffen sind und durch die der Antragstellerin aufgegebene Beseitigung der beanstandeten Werbeflächen ein endgültiger Substanzverlust drohen würde, nimmt der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keine Reduzierung des Hauptsachestreitwerts vor.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

I