OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.04.2014, Az. 2 A 10894/13.OVG
§ 7 Abs. 3 RStV
Das OVG Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass ein Werbetrenner zur Einleitung eines Werbeblocks im Fernsehen nicht mit einem Programmhinweis verbunden werden darf. Eine Programmankündigung sei ein redaktioneller Inhalt und damit Teil des Programms, von dem die Werbung abgesetzt werden solle. Ein Werbetrenner müsse sich darauf beschränken, nur auf die nachfolgende Werbung hinzuweisen. Zur Pressemitteilung vom 14.05.2014:
„Ein Werbetrenner zur Einleitung eines Werbeblocks, der mit einem Programmhinweis verbunden ist, verstößt gegen das rundfunkrechtliche Gebot der Trennung von Fernsehprogramm und Werbung. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die Klägerin, Veranstalterin des Fernsehprogramms Sat.1, strahlte während der Unterbrechung zweier Vorabendserien so genannte Werbetrenner zur Einleitung von Werbeblöcken aus, bei denen unter anderem der Schriftzug „Werbung“ eingeblendet wurde. Dabei wurden die Werbetrenner mit einem Programmhinweis auf einen Boxkampf bzw. auf die Sendung „The Voice of Germany“ verbunden. Die beklagte Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz (LMK) beanstandete dies als unzulässig und forderte die Klägerin zur künftigen Unterlassung auf.
Die hiergegen erhobene Klage von Sat.1 wies das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Es führte aus, nach den einschlägigen Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrags müsse Werbung dem Medium angemessen durch optische oder akustische Mittel oder räumlich eindeutig von anderen Sendungsteilen abgesetzt sein. Dieses Trennungsgebot setze im Fall der Fernsehwerbung voraus, dass der Beginn der Werbung durch ein optisches Mittel, das in der Regel den Schriftzug „Werbung“ enthalten müsse, gekennzeichnet werde. Dabei dürfe das optische Mittel in aller Regel nicht mit einer Programmankündigung verbunden sein. Denn bei einem Hinweis auf eigene Programme und Sendungen handele es sich um einen redaktionellen Inhalt und damit um einen Teil des Programms, von dem sich die Werbung abzusetzen habe. Diesen Anforderungen hätten die genannten Werbebanner nicht entsprochen, da sie sich nicht darauf beschränkten, die nachfolgende Werbung anzukündigen, sondern darüber hinaus jeweils einen konkreten Programmhinweis enthielten.
Das Oberverwaltungsgericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.“