OVG Saarlouis: Landesamt für Gesundheit darf Informationen über Hygieneverstöße ins Internet stellen, auch wenn die Verstöße bereits beseitigt sind

veröffentlicht am 15. März 2011

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOVG Saarlouis, Beschluss vom 03.02.2011, Az. 3 A 270/10
§ 40 LFGB; § 2 Satz 1 Nr. 2 a, § 5 Abs. 1 Satz 2 VIG

Das OVG Saarlouis hat entschieden, dass das Landesamt für Gesundheit ohne vorherigen Antrag Verstöße gegen Hygienevorschriften des LFGB (Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch) im Internet zur Information von Verbrauchern veröffentlichen darf. Der Veröffentlichung kürzlich festgestellter erheblicher Verstöße stehe insbesondere nicht entgegen, dass die festgestellten Mängel zwischenzeitlich beseitigt wurden, denn auch Informationen über Mängel aus der jüngeren Vergangenheit seien geeignet, zur Transparenz am Markt beizutragen. Ebenso sei nicht erforderlich, dass von Lebensmitteln, welche in einem nicht den Hygienevorschriften entsprechenden Betrieb hergestellt würden, bereits eine Gesundheitsgefährdung ausgehe. Es reiche aus, wenn durch die Hygieneverstöße die Herstellung und Inverkehrbringung einwandfreier Lebensmittel nicht mehr gewährleistet sei. Im vorgelegten Fall ging es konkret um eine Bäckerei, in der unter anderem verdreckte Arbeitsflächen und schimmlige Tapeten, neben vielen anderen Verstößen, festgestellt wurden. Zum Volltext der Entscheidung:

Oberverwaltungsgericht Saarlouis

Beschluss


Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24.8.2010 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 3 K 228/10 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes, durch das der Bescheid des Beklagten vom 15.12.2009 über die Internetveröffentlichung von Verstößen gegen das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (Im Folgenden: LFGB) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.2.2010 bestätigt wurde, ist zulässig, aber nicht begründet.

Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen des Klägers in der Antragsbegründung vom 26.10.2010 gibt keine Veranlassung, das vorgenannte Urteil einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO oder der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegen nicht vor.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung sind regelmäßig dann begründet, wenn gegen deren Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wie es etwa der Fall ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden

vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164.

Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung

vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 – 7 AV 4/03 -, NVwZ-RR 2004, 542.

Die Angriffe des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vermögen derartige Zweifel nicht zu begründen.

Dem Kläger kann nicht darin gefolgt werden, dass § 5 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation – Verbraucherinformationsgesetz – (im Folgenden: VIG), worauf der angefochtene Bescheid gestützt ist, keine Rechtsgrundlage für eine aktive Informationstätigkeit der Behörden – etwa durch Einstellen von Informationen ins Internet – beinhalte, vielmehr das VIG in erster Linie ein Informationsverfahren vorsehe, das einen Antrag voraussetze. Die vom Kläger vertretene Auffassung, § 5 Abs. 1 Satz 2 VIG verfolge rein verfahrens- und finanzökonomische Ziele und eröffne den Behörden lediglich in Fällen, in denen eine Vielzahl von Anträgen eingehe oder zu erwarten sei, die Möglichkeit, von aufwendigen Einzelantworten abzusehen und auf öffentlich zugängliche Daten zu verweisen, vermag nicht zu überzeugen. Sie beinhaltet eine unzulässige Auslegung contra legem, die sich über den eindeutigen Wortlaut von § 5 Abs. 1 Satz 2 VIG hinwegsetzt. In der vorgenannten Vorschrift ist ausdrücklich bestimmt, dass die informationspflichtige Stelle Informationen, zu denen Zugang zu gewähren ist, auch unabhängig von einem Antrag nach § 3 Abs. 1 (Hervorhebung durch den Senat) über das Internet oder in sonstiger öffentlich zugänglicher Weise zugänglich machen kann. Daraus ergibt sich unzweifelhaft eine Befugnis der zuständigen Stellen zu einer antragsunabhängigen Informationsgewährung. Des Weiteren lässt sich den Gesetzesmaterialien entnehmen, dass der Gesetzgeber eine solche auch ausdrücklich gewollt hat. So ist im Gesetzesentwurf vom 22.5.2007

vgl. BT-Drs. 16/5404, S. 1

ausgeführt:

„Verbraucherinnen und Verbrauchern wird mit dem vorliegenden Gesetzentwurf Zugang zu den bei den Behörden vorhandenen Informationen im Anwendungsbereich des LFGB und des Weingesetzes eröffnet.

Darüber hinaus werden die Fälle ausgeweitet, in denen die Behörden von sich aus (Hervorhebung durch den Senat) die Öffentlichkeit unter Namensnennung über marktrelevante Vorkommnisse informieren sollen.“

Ziel des Gesetzes war und ist „die Gewährleistung einer umfassenden Information der Verbraucherinnen und Verbraucher“.

„Um vorhandene Informationspotentiale … zu erschließen,“ sehe – so der Gesetzentwurf, BT-Drs. 16/5404, S. 7 und 8 – „das Gesetz daher folgende Informationsmöglichkeiten vor:

– Die Ausweitung der Fälle, in denen die Behörden die Öffentlichkeit unter Namensnennung informieren;

– das Recht der Verbraucherinnen und Verbraucher auf Zugang zu den bei Behörden vorhandenen Informationen.“

Das Gesetz basiert damit auf zwei Säulen, die sich ergänzen: dem (subjektiven) Recht der Verbraucher auf Zugang zu den bei Behörden vorhandenen Informationen und der gesetzlichen Befugnis der Behörden zur Information der Öffentlichkeit von Amts wegen über marktrelevante Vorkommnisse (gegebenenfalls unter Namensnennung)

so auch Schoch, NJW 2010, 2241 ff. m.w.N. aus der Literatur.

Für eine einschränkende Auslegung von § 5 Abs. 1 Satz 2 VIG im Sinne der vom Kläger in Anlehnung an eine Mindermeinung in der Literatur

vgl. etwa Holzner, NVwZ 2010, 489

vertretene Auffassung gibt es demgegenüber keinerlei Anhaltspunkte. Das vom Kläger für seine Auffassung ins Feld geführte Argument, wonach § 40 LFGB für Warnungen anlässlich von Verstößen gegen das LFGB bereits eine Rechtsgrundlage biete, deren restriktiv gefasste Voraussetzungen umgangen würden, wenn man darüber hinaus auch in § 5 Abs. 1 Satz 2 VIG eine Rechtsgrundlage für eine aktive Informationstätigkeit der zuständigen Behörden sehe, überzeugt nicht. § 5 Abs. 1 Satz 2 VIG verfolgt eine andere Zielrichtung als die Informationsbefugnis gemäß § 40 LFGB. Während Letztere auf eine Gefahrenabwehr und Risikoprävention zielt, dient das VIG der hiervon zu unterscheidenden (schlichten) Verbraucherinformation

so auch Wollenschläger, Staatliche Verbraucherinformation als neues Instrument des Verbraucherschutzes, m.w.N..

Ziel des VIG war und ist die Gewährleistung einer umfassenden Information der Verbraucherinnen und Verbraucher, um diese besser zu befähigen, Kaufentscheidungen eigenverantwortlich zu treffen und auf diese Weise zu einer sinnvollen Steuerung der gesamten Marktsysteme beizutragen. Das VIG wurde gerade geschaffen, weil die bestehende Rechtslage, insbesondere die bereits vorhandenen Bestimmungen zur Verbraucherinformation – etwa auch § 40 LFGB – als lückenhaft und verbesserungsbedürftig erachtet wurden und strukturelle Informations-asymmetrien zu Lasten der Verbraucherinnen und Verbraucher beseitigt werden sollten. Diesem Ziel dient insbesondere die in § 5 Abs. 1 Satz 2 VIG normierte Befugnis der zuständigen Behörden, auch unabhängig von einem Antrag Informationen über das Internet oder in sonstiger Weise öffentlich zugänglich zu machen

vgl. BT-Drs. 16/5404, S. 7, 13.

Im Übrigen unterliegt auch die Informationserteilung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 VIG im Hinblick auf den stets zu wahrenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Grenzen.

Dass aktive Informationsbefugnisse, wie sie § 5 Abs. 1 Satz 2 VIG vermittelt, im Informationsrecht keinen Fremdkörper darstellen, verdeutlicht nicht zuletzt auch § 10 UIG, der solche im Bereich der Umweltinformationen begründet.

Dementsprechend gehen auch die ganz überwiegende Literatur sowie die bisher hierzu veröffentlichte Rechtsprechung davon aus, dass § 5 Abs. 1 Satz 2 VIG eine Rechtsgrundlage für eine antragsunabhängige Informationsgewährung beinhaltet

vgl. etwa Schoch, a.a.O..; Wollenschläger, a.a.O.; jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen; VG Stuttgart, Beschluss vom 21.1.2009 – 4 K 5605/08 -, dokumentiert bei Juris.

Auch der weitere Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass für eine Veröffentlichung von Verstößen gegen das LFGB im Internet im Hinblick auf deren Auswirkungen sowie das Übermaßverbot zumindest schwerwiegende Mängel zu fordern seien, zu deren Annahme die beim Kläger getroffenen Feststellungen jedoch nicht ausreichten, bleibt erfolglos.

Das Verwaltungsgericht ist zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG vom Grundsatz her jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten u.a. über Verstöße gegen das LFGB sowie über im Zusammenhang mit solchen Verstößen getroffene Maßnahmen und Entscheidungen hat, soweit kein Ausschluss- oder Beschränkungsgrund nach § 2 VIG vorliegt. Zutreffend – und im Zulassungsverfahren insoweit auch nicht angegriffen – hat das Verwaltungsgericht weiter ausgeführt, dass der Kläger im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG gegen das LFGB verstoßen hat und dies durch Bußgeldbescheid des Beklagten vom 21.9.2009 bestandskräftig festgestellt wurde.

Die konkreten Feststellungen im Bußgeldbescheid zugrunde legend hat das Verwaltungsgericht des Weiteren angenommen, dass es sich dabei um erhebliche und zum Teil gesundheitsgefährdende Mängel handelte, bezüglich derer ein gewichtiges und überwiegendes Informationsinteresse der Verbraucher bestehe, während die Schutzwürdigkeit des Interesses des Klägers als der für diese Mängel verantwortlichen Person in gleichem Maße in den Hintergrund trete. Ein – hier allein in Betracht zu ziehender – Ausschlussgrund im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 2 a VIG bestehe angesichts der konkreten Fallumstände nicht. Auch dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Ausweislich der bestandskräftigen Feststellungen im Bußgeldbescheid vom 21.9.2009 hat der Kläger es unterlassen, seine Betriebsräume in einem der Verordnung 852/04 (EG) über Lebensmittelhygiene entsprechenden Zustand zu erhalten. Vorgefunden wurden gravierende Mängel baulicher und hygienischer Art, die ein einwandfreies Herstellen, Vorrätighalten und Inverkehrbringen von Lebensmitteln nicht mehr gewährleisteten. Verfahrensgrundsätze zur Verhinderung solcher Mängel wurden vom Kläger weder eingerichtet noch durchgeführt oder dokumentiert. Im Einzelnen wurden folgende Mängel festgestellt: Im Verkaufsraum lagerten Backwaren auf nicht abwaschbaren, beschädigten Holzbrettern. Die Wände des Zubereitungsraums waren nicht mit einem abwaschbaren Anstrich versehen. Ein Insektengitter an den (geöffneten) Fenstern fehlte. Im Vorraum zur Backstube blätterte der Deckenanstrich. In der Backstube waren die Deckenpaneele lose, die Ablageflächen hatten Lackschäden und es fanden sich offene Kabelschächte. Im Zubereitungsraum wurden alle Schubladen der Anrichte innen unsauber vorgefunden. Im Treppenabgang zum Zubereitungsraum, durch den offene Backwaren in den Verkaufsraum verbracht werden, waren Boden und Wände unsauber, die Tapeten an den Wänden verschimmelt. Der Durchgangsraum zu den Lagerräumen befand sich ebenfalls in einem verschmutzten Zustand, die Wände waren zum Teil unverputzt und verschimmelt, der Abfluss im Boden mit altem Unrat verschmutzt, in den Ecken befanden sich Spinnweben, Elektroleitungen und Steckdosen waren verschimmelt und zugestaubt. Darüber hinaus lagerten dort Abfälle, Benzinkanister, Autoreifen und altes Mobiliar. Der Vorraum zur Backstube wurde ebenfalls in allen Bereichen unsauber vorgefunden. Decke und Wände waren verstaubt, verschmutzt und verschimmelt. In den Fliesenfugen fand sich teilweise Schwarzschimmel. Regalböden waren verschmutzt und klebrig, Leitungen auf Putz zugestaubt, in unsauberen und stellenweise mit Spinnweben behafteten Schubladen der Arbeitstische waren offen verschiedene Backzutaten und Gerätschaften für den Backbetrieb gelagert. Im hinteren Teil des Vorbereitungsraums standen auf dem unsauberen Fußboden verschiedene unsaubere Brotkörbe, Eimer, Tüten mit Backzutaten sowie Altbrot zur Herstellung von Paniermehl. In der Backstube selbst waren Fußboden und Wände ebenfalls unsauber, in den Schubladen der Arbeitstische, wo offene Backzutaten standen, fanden sich Staub und Spinnweben, auf dem verunreinigten Fußboden standen ebenfalls offene Backzutaten, die Ablageflächen wiesen Lackabsplitterungen auf, der Abzug über dem Backofen war verfettet und verstaubt, offene Kabelschächte waren mit Gespinsten und Staub verunreinigt.

Das Verwaltungsgericht hat die vorstehend angeführten Mängel und Hygieneverstöße – ebenso wie der Beklagte – zu Recht als schwerwiegend angesehen.

Der Einwand des Klägers, dass weder sein Betrieb geschlossen worden, noch von ihm gesundheitsgefährdende Lebensmittel in Verkehr gebracht, noch die hergestellten Lebensmittel aufgrund hygienischer Mängel nachteilig beeinflusst worden seien und damit keine der auf der Internetseite des Beklagten bezeichneten Fallgruppen schwerwiegender Hygienemängel vorgelegen habe, in denen regelmäßig eine Veröffentlichung von Amts wegen erfolge, ist unerheblich. Auf der Internetseite des Beklagten sind die vom Kläger angegebenen Fallgruppen ausdrücklich als bloße Regelbeispiele schwerwiegender Hygienemängel, die eine Veröffentlichung nach sich ziehen, aufgeführt.

Ein zu einer Veröffentlichung berechtigender gravierender Verstoß gegen die Vorschriften des LFGB liegt aber nicht erst dann vor, wenn die hergestellten Lebensmittel selbst bereits nachteilig beeinflusst wurden bzw. von diesen eine Gesundheitsgefährdung ausging. Vielmehr kann ein schwerwiegender Verstoß i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG auch schon angenommen werden, wenn – wie vorliegend – aufgrund zahlreicher Verstöße gegen Hygienevorschriften in Gestalt einer erheblichen Unsauberkeit inklusive Schimmelbildung die Herstellung und das Inverkehrbringen einwandfreier Lebensmittel nicht mehr hinreichend sichergestellt, vielmehr von einer latenten Gefahr der Beeinträchtigung auch der Lebensmittel auszugehen war, auch wenn eine unmittelbare Gesundheitsgefährdung noch nicht bestand.

Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte ausgehend von den oben dargestellten erheblichen Verstößen gegen das LFGB ein die Schutzwürdigkeit der Interessen des Klägers als der für diese Mängel verantwortlichen Person überwiegendes Informationsinteresse der Verbraucher angenommen und demzufolge auch einen Ausschlussgrund im Sinne von § 2 Satz 1 Nr. 2 a VIG verneint hat.

Das Verwaltungsgericht hat des Weiteren zu Recht angenommen, dass der Beklagte das ihm im Rahmen des § 5 Abs. 1 Satz 2 VIG zukommende Ermessen erkannt und – unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen Verwaltungsrichtlinie – ordnungsgemäß ausgeübt hat.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist insoweit auch kein Verstoß gegen das Übermaßverbot ersichtlich. Dabei wird nicht verkannt, dass die vom Beklagten beabsichtigte Veröffentlichung im Internet unter Umständen nicht unerhebliche Einbußen für den Betrieb des Klägers zur Folge haben kann. Eventuelle Umsatzeinbußen hätte der Kläger aber durch die von ihm zu vertretenden erheblichen Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften letztlich selbst zu verantworten. Demgegenüber besteht auf Seiten der Verbraucher ein schutzwürdiges Interesse daran, über schwerwiegende Hygieneverstöße informiert zu werden. Der Beklagte ist bei seiner Entscheidung in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass der mit den Vorschriften des VIG bezweckte Schutz der Verbraucher durch Informationsgewährung in Fällen der vorliegenden Art am effektivsten durch eine antragsunabhängige Veröffentlichung zu realisieren ist.

Im Hinblick auf den vom Kläger angeführten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist dabei auch zu berücksichtigen, dass lediglich eine Veröffentlichung für die Dauer eines Monats vorgesehen ist. Mit dieser relativ kurzen Zeitspanne der Veröffentlichung ist den Interessen des Klägers hinreichend Rechnung getragen.

Einer Veröffentlichung im Internet steht – anders als der Kläger meint – auch nicht entgegen, dass die im August 2009 bzw. bei der Nachkontrolle im September 2009 festgestellten Verstöße – nach Aussage des Klägers – mittlerweile behoben sind. Der vom Kläger in diesem Zusammenhang angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Beschluss vom 26.6.2002 – 1 BvR 558/91, 1 BvR 1428/91 -, BVerfGE 105, 252,

wonach grundsätzlich Voraussetzung für eine Veröffentlichung ist, dass diese die Transparenz am Markt und damit dessen Funktionsfähigkeit fördert, kann nicht entnommen werden, dass eine Information nur zulässig ist, solange festgestellte Mängel andauern. Denn auch Informationen über Mängel aus der jüngeren Vergangenheit sind geeignet, zur Transparenz am Markt beizutragen. Entgegen der Auffassung des Klägers kann das Ziel des VIG, zum einen den Verbrauchern eine eigenverantwortliche Kaufentscheidung zu erleichtern und zum anderen Unregelmäßigkeiten bei der Herstellung, Lagerung und Lieferung von Lebensmitteln möglichst einzudämmen, auch mit einer Veröffentlichung nach Behebung der festgestellten Mängel durchaus noch erreicht werden. Die lebensmittelrechtliche Unzuverlässigkeit eines Herstellers in der jüngeren Vergangenheit kann durchaus eine für die Konsumentenentscheidung des Verbrauchers in Gegenwart und Zukunft relevante Tatsache darstellen, auch wenn die festgestellten Verstöße zwischenzeitlich beseitigt wurden. Nach dem Gesetzeszweck des VIG ist es dem Verbraucher überlassen, welche Schlüsse er aus vor kurzer Zeit festgestellten Verstößen gegen das LFGB zieht. Des Weiteren ist insoweit zu berücksichtigen, dass die im VIG vorgesehene Möglichkeit einer Veröffentlichung von Verstößen im Internet nur dann die gewünschte Wirkung auf das Verhalten von Lebens- bzw. Futtermittelherstellern zu entfalten vermag, wenn eine Veröffentlichung festgestellter erheblicher Mängel auch nach deren Beseitigung noch möglich bleibt. Denn ansonsten liefe das Instrument der Internetveröffentlichung als ein wesentlicher Bestandteil des aktiven Informationsrechts der Behörde angesichts zu wahrender Verfahrensrechte der Betroffenen, insbesondere einzuräumender Rechtsmittelfristen, faktisch vielfach leer. In zahlreichen Fällen stehen die einzuhaltenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen einer tagesaktuellen Veröffentlichung entgegen. Nicht zuletzt spricht auch die Regelung in § 2 Satz 1 Nr. 1 e VIG, wonach ein einem Informationsanspruch entgegenstehender öffentlicher Belang in der Regel erst bei Informationen anzunehmen ist, die vor mehr als fünf Jahren seit der Antragstellung entstanden sind, dafür, dass schwerwiegende Hygienemängel auch nach deren Beseitigung noch veröffentlicht werden dürfen. Vorliegend sind seit der Feststellung der Mängel erst knapp 1 1/2 Jahre vergangen, so dass noch von einer ausreichenden Aktualität ausgegangen werden kann.

Durch eine Veröffentlichung erst nach Abschluss des Rechtsmittelverfahrens wird – anders als der Kläger meint – auch nicht der Eindruck erweckt, dass der festgestellte Verstoß weiterhin fortbestehe. Einem solchen Eindruck wird bereits dadurch hinreichend entgegengewirkt, dass auf der entsprechenden Internetseite des Beklagten vor den Veröffentlichungen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 VIG in Fettdruck folgender klarstellender Hinweis erfolgt:

„Die Veröffentlichung im Internet spiegelt nur den Zustand zum Tatzeitpunkt wider. Zwischen Kontrollbesuch mit Mängelfeststellung und Veröffentlichung können mehrere Monate liegen, da die Entscheidung zur Veröffentlichung dem Betroffenen im Vorfeld bekannt gegeben werden muss und Rechtsmittelfristen abzuwarten sind. Rückschlüsse auf den Hygienezustand zum heutigen Zeitpunkt sind daher nicht möglich.“

Angesichts dieses eindeutigen Hinweises bestehen auch keine Bedenken unter dem Aspekt der Richtigkeitsgewähr öffentlicher Verbraucherinformationen.

Der weitere Einwand des Klägers, eine Veröffentlichung im Internet habe nicht zuletzt deshalb zu unterbleiben, weil die festgestellten Hygieneverstöße durch das bestandskräftig verhängte Bußgeld abschließend geahndet seien, vermag ebenfalls nicht durchzudringen. Dem steht bereits die unterschiedliche Zwecksetzung des Bußgeldverfahrens einerseits und des VIG andererseits entgegen. Während es im Bußgeldverfahren vornehmlich um eine Ahndung der festgestellten Verstöße geht, handelt es sich bei der Internetveröffentlichung gemäß dem VIG nicht um eine Sanktion, sondern bezweckt diese in erster Linie eine Information der Verbraucher, um eine adäquate Basis für Konsumentenentscheidungen zu schaffen. Hierzu leistet das regelmäßig nicht unter den Augen der Öffentlichkeit zum Einsatz kommende ordnungsrechtliche Instrumentarium keinen Beitrag. In Rechnung zu stellen ist zudem die erhöhte Präventionswirkung bei zusätzlicher Öffentlichkeitsinformation.

Nach alledem vermögen die Einwände des Klägers keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu begründen.

Auch soweit sich der Kläger auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruft, ist die Zulassung der Berufung nicht gerechtfertigt.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Berufungsentscheidung erhebliche, klärungsfähige, höchst- oder obergerichtlich nicht (hinreichend) geklärte Frage allgemeiner, fallübergreifender Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder ihrer Fortentwicklung der berufungsgerichtlichen Klärung bedarf. Nicht klärungsbedürftig ist eine Frage, deren Beantwortung sich ohne Weiteres aus dem Gesetz ergibt

vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage, § 124 VwGO RZ 10 m.w.N..

Der Kläger erachtet die rechtliche Frage als grundsätzlich klärungsbedürftig, „wann Informationen, zu denen Zugang zu gewähren ist, auch unabhängig von einem Antrag nach § 3 Abs. 1 VIG über das Internet oder in sonstiger öffentlicher Weise zugänglich zu machen sind, insbesondere ob insoweit an die aktive Informationstätigkeit einer Behörde im Hinblick auf das eingeräumte Ermessen strengere Anforderungen als im Falle der Informationserteilung aufgrund eines Antrags zu stellen sind.“

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist insoweit nicht ersichtlich. Versteht man dieses Vorbringen im Gesamtzusammenhang der Ausführungen des Klägers dahin, dass er zunächst die Frage als grundsätzlich klärungsbedürftig erachtet, ob § 5 Abs. 1 Satz 2 VIG der zuständigen Stelle überhaupt ein antragsunabhängiges Informationsrecht einräumt, so ist zur Klärung dieser Frage die Durchführung eines Berufungsverfahrens bereits deshalb nicht erforderlich, weil diese sich – wie oben bereits dargelegt – ohne weiteres aus dem Gesetz und den Gesetzesmaterialien heraus – bejahend – beantworten lässt.

Hinsichtlich der darüber hinaus vom Kläger aufgeworfenen Frage, wann Informationen, zu denen Zugang zu gewähren ist, auch unabhängig von einem Antrag nach § 3 Abs. 1 VIG über das Internet oder in sonstiger öffentlicher Weise zugänglich zu machen sind, ist zu berücksichtigen, dass § 5 Abs. 1 Satz 2 VIG, der den zuständigen Stellen eine Befugnis zur aktiven Informationstätigkeit vermittelt, den Behörden Ermessen einräumt, wann sie mit Blick auf die Zielsetzung des VIG von dieser Berechtigung Gebrauch machen wollen. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus dem Wortlaut der Vorschrift, wonach die informationspflichtige Stelle Informationen, zu denen Zugang zu gewähren ist, … über das Internet oder in sonstiger öffentlich zugänglicher Weise zugänglich machen kann . Dabei hat die Behörde insbesondere auch im Hinblick auf den in § 2 Satz 1 Nr. 2 a VIG normierten Ausschlussgrund, wonach Zugang zu personenbezogenen Daten nur zu gewähren ist, wenn das Informationsinteresse der Verbraucherin oder des Verbrauchers das schutzwürdige Interesse der oder des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder die oder der Dritte eingewilligt hat, jeweils eine Einzelfallentscheidung unter Abwägung der im konkreten Fall widerstreitenden Interessen mit Blick insbesondere auf die Schwere der festgestellten Verstöße zu treffen, wie dies auch vorliegend erfolgt ist. Die für diese Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte sind abhängig vom jeweiligen Einzelfall und einer allgemeinen Klärung, wie sie der Kläger anstrebt, nicht zugänglich.

Der weitere vom Kläger angesprochene Aspekt, ob an die aktive Informationstätigkeit einer Behörde im Hinblick auf das eingeräumte Ermessen strengere Anforderungen als im Falle der Informationserteilung aufgrund eines Antrags zu stellen sind, ist im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich. Der Beklagte hat die angefochtene Entscheidung, die im Betrieb des Klägers festgestellten Verstöße gegen das LFGB im Internet zu veröffentlichen, darauf gestützt, dass es sich dabei um bestandskräftig festgestellte schwerwiegende Hygienemängel handelte und von daher ein die privaten Belange des Klägers überwiegendes allgemeines Informationsinteresse der Verbraucher anzunehmen war, was – wie dargelegt – rechtlich nicht zu beanstanden ist. Ob auch unterhalb der Schwelle bestandskräftig festgestellter schwerwiegender Hygienemängel eine aktive Informationstätigkeit der Behörde in Betracht kommt bzw. ob insoweit andere Maßstäbe als in einem Antragsverfahren gelten, ist im konkret zu entscheidenden Fall des Klägers nicht relevant und bedarf schon deshalb keiner Klärung in einem Berufungsverfahren.

Liegen die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe demnach nicht vor, ist der Antrag zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 und 47 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Vorinstanz: VG Saarlouis, 04.08.2010, Az. 3 K 228/10

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