Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 4. März 2024

    AG Kassel, Urteil vom 26.04.2022, Az. 435 C 1051/21
    § 823 BGB, § 1004 BGB, § 242 BGB, § 7 Abs. 2 Nr. 4 UWG, § 8 c Abs. 1, 2 UWG

    Das AG Kassel hat entschieden, dass das Verhalten einer klagenden Partei, die nicht Mitbewerber des Abgemahnten ist, „im Sinne von § 8c UWG“ rechtsmissbräuchlich sein kann. Es spiele im Ergebnis keine Rolle, dass mit dem Kläger hier kein Wettbewerber der Beklagten agiere, sondern eine Person, die nicht in einem Wettbewerbsverhältnis stehe. Denn „es handele sich nicht um die unmittelbare Anwendung des § 8c UWG, sondern um eine Form der entsprechenden Anwendung der Norm bzw. ihres Rechtsgedankens auf Konstellationen, in denen §§ 823, 1004, 242 BGB Anwendung finden“. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 1. März 2024

    OLG Schleswig, Beschluss vom 10.08.2023, Az. 6 W 12/23
    § 51 Abs. 2 GKG, § 51 Abs. 3 S 1 GKG, § 51 Abs. 3 S 3 GKG, § 66 Abs. 1 GKG, § 66 Abs. 2 GKG

    Das OLG Schleswig hat entschieden, dass der Streitwert bei unzutreffender Bezeichnung eines Fruchtaufstrichs als Marmelade durch einen Kleingewerbetreibenden („Marmelade med Hyben“) mit 1.000 EUR ausreichend bemessen ist. Das LG Lübeck hatte entsprechend den Angaben des Klägers in der Klageschrift noch auf 25.000,00 EUR festgesetzt. Zwar verstoße die Bezeichnung „Marmelade“ für einen dänischen Fruchtaufstrich mit Hagebutte mit dem Originaletikett „Marmelade med Hyben“ gegen lebensmittelrechtliche Kennzeichnungs- und Werbevorschriften. Es sei jedoch nicht davon auszugehen, dass dessen Vertrieb in kleinem Umfang im Nebengewerbe zu einem nennenswerten Wettbewerbsvorteil gegenüber Mitbewerbern führe. Dies gelte vor allem deswegen, weil potentielle Kunden der Unterscheidung von Marmelade, Konfitüre und Fruchtaufstrichen eine eher geringe Bedeutung beimessen würden. Zum eher Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 28. Februar 2024

    LG Berlin, Urteil vom 07.11.2023, Az. 91 O 69/23
    Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EGBGB, § 312j Abs. 2 BGB, § 3 UWG, § 3a UWG, § 8 Abs. 1 UWG

    Das LG Berlin hat entschieden, dass Informationen gemäß Art. 246 a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB, somit die wesentlichen Eigenschaften der Ware, nur dann unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt zur Verfügung gestellt werden (vgl. § 312j Abs. 2 BGB), wenn sich die Informationen auf der Internetseite befinden, auf der der Kunde den Bestellvorgang abschließt, nicht aber, wenn die Informationen nur über einen Link abrufbar sind oder aber sogar nur – wie vorliegend – über das Anklicken der Produktdetailseite ohne eindeutigen Hinweis darauf, dass sich hier die Materialzusammensetzung befindet. Verfahrensgegenständlich war folgender Sachverhalt: Bei den Textilprodukten der Antragsgegnerin fand sich eine Materialangabe zu dem verwendeten Stoff zwar auf der Produktdetailseite, jedoch weder auf der Produktübersichtsseite zu Bekleidungswaren noch auf der finalen Bestellseite (Warenkorb), auf der sich der Bestellbutton befand. Ein Bekleidungsprodukt konnte entweder von der Produktdetailseite aus oder von der Produktübersichtsseite aus in den Warenkorb gelegt werden. Von dem Warenkorb aus konnte unmittelbar der Bestellbutton betätigt werden. Aus dem Warenkorb heraus konnte die Produktdetailseite durch Anklicken des Produktes aufgerufen werden. Nur hier befand sich eine Information über die Materialzusammensetzung. Dieser Verstoß gegen die Marktverhaltensregel des § 312j Abs. 2 BGB wurde gem § 3a UWG für wettbewerbswidrig befunden. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 27. Februar 2024

    BGH, Urteil vom 27.02.2024, Az. XI ZR 258/22
    § 355 BGB, § 358 Abs. 2 BGB, § 492 Abs. 2 BGB, § 495 Abs. 1 BGB, Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 11 EGBGB, Art. 247 § 6 Abs. 1 und Abs. 2 EGBGB, Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 und 4 EGBGB

    Der BGH hat eine WIderrufsbelehrung mit mehreren unwirksamen Bestandteilen für wirksam erklärt und das Ablaufen der Widerrufsfrist bestätigt, da die Beklagte sich auf die gesetzliche Fiktion der Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung berufen könne. Zur Pressemitteilung Nr. 037/2024 vom 27.02.2024 des Bundesgerichtshofs:

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  • veröffentlicht am 26. Februar 2024

    BGH, Beschluss vom 31.01.2024, Az. XII ZB 385/23
    § 89 FamFG, § 156 Abs. 2 FamFG

    Der BGH hat entschieden, dass dass eine Elternvereinbarung zum persönlichen Umgang mit dem Kind gerichtlich gebilligt werden muss, um vollziehbar zu werden (§ 156 Abs. 2 FamFG). Diese Billigung, so der Senat, kann nicht dadurch umgangen werden, dass die Eltern eine Vertragsstrafe oder eine vertragsstrafenähnliche Klausel für den Fall einer Zuwiderhandlung gegen die von ihnen getroffenen Umgangsregelungen vereinbaren. Auch zur Durchsetzung eines gerichtlich gebilligten Umgangsvergleichs werde eine Vertragsstrafenvereinbarung – zumindest in reinen Inlandsfällen – wegen einer Umgehung des staatlich regulierten Vollstreckungsverfahrens (§ 89 FamFG) regelmäßig unwirksam sein. Zur Pressemitteilung Nr. Nr. 036/2024 vom 27.02.2024 des Bundesgerichtshofs:

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  • veröffentlicht am 20. Februar 2024

    LG Gießen, Urteil vom 01.03.2023, Az. 1 S 148/21
    § 307 Abs. 1 S. 1 BGB

    Das LG Gießen hat entschieden, dass eine AGB-Klausel, wonach der der Verwender die Abtretung von gegen ihn gerichteten Forderungen ausschließt, grundsätzlich wirksam ist. Ein Abtretungsausschluss führe nicht notwendig zu einer unangemessenen Benachteiligung des Gläubigers, andererseits schütze er die berechtigten Interessen des Schuldners an der Klarheit und Übersichtlichkeit der Vertragsabwicklung. Grundsätzlich dürfe der Verwender deshalb mit einem Verbot oder zumindest einer Beschränkung der Abtretungsmöglichkeit die Vertragsabwicklung übersichtlicher gestalten und verhindern, dass ihm hierbei eine im Voraus nicht übersehbare Vielzahl von Gläubigern entgegentrete. Allerdings sei eine solche Klausel unwirksam, wenn ein schützenswertes Interesse des Verwenders an einem Abtretungsausschluss nicht bestehe oder die berechtigten Belange des Kunden an der Abtretbarkeit vertraglicher Forderungen das entgegenstehende Interesse des Verwenders überwiegen würden. Für das Abwägen dieser einander gegenüberstehenden Interessen sei ein generalisierender, überindividueller Prüfungsmaßstab und eine typisierende Betrachtungsweise zu Grunde zu legen. Auf Grund dieser Interessenabwägung wurde das Abtretungsverbot im vorliegenden Fall verneint. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 19. Februar 2024

    OLG Nürnberg, Endurteil vom 18.07.2023, Az. 3 U 1092/23
    § 8c Abs. 1 UWG, § 8 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 4, Nr. 5 UWG

    Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass eine lediglich einmal geforderte, offensichtlich überhöhte Vertragsstrafe noch keine missbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen i.S.v. § 8c Abs. 2 Nr. 4 UWG indiziert. Bei der Annahme von Rechtsmissbrauch wegen überhöhter klägerischer Vorschläge für die gerichtliche Streitwertfestsetzung sei im Übrigen besondere Zurückhaltung geboten. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 16. Februar 2024

    OLG Hamburg, Beschluss vom 08.02.2024, Az. 7 W 11/24
    § 823 BGB, § 1004 BGB analog, § 21 TTDSG, § 13 Abs. 6 S. 1 TMG

    Das OLG Hambur hat entschieden, dass der Portalbetreiber der Bewertungsplattform www.kununu.de verpflichtet ist, eine Bewertung zu Lasten eines Unternehmens (Arbeitgebers) zu löschen, wenn der Portalbetreiber den Bewerter dem Unternehmen gegenüber nicht so individualisiert, dass letzteres das Vorliegen eines geschäftlichen Kontaktes überprüfen könne. Das gelte, so der Senat, auch dann, wenn der Portalbetreiber einwende, aufgrund datenschutzrechtlicher Bestimmungen diese Individualisierung nicht vornehmen zu dürfen. Der BGH hatte (Urteil vom 01.07.2014, Az. VI ZR 345/13) entschieden, dass ein Portalbetreiber („Diensteanbieter“) nach § 13 Abs. 6 S. 1 TMG die Nutzung von Telemedien anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen habe. Der Hamburger Senat hingegen verwies auf die Entscheidung BGH, Urteil vom 09.08.2022, Az. VI ZR 1244/20. Höchst fraglich ist, ob letztere Entscheidung ein Anrecht der bewerteten Unternehmen auf Identifizierung des Bewerters enthält. Gegenstand des Karlsruher Verfahrens aus dem 2020 war eine Unterlassungsklage, die allein gegen die Verbreitung von Bewertungen einer Reiher bestimmter Bewerter gerichtet war. Allein dies hatte der BGH bejaht. Es ist davon auszugehen, dass Kununu in der Sache ein Hauptsacheverfahren vor dem LG Hamburg mit einer erneuten Entscheidung des OLG Hamburg eröffnen lassen wird, so dass das Urteil des OLG Hamburg im Wege der Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH getragen werden kann. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 15. Februar 2024

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 06.12.2023, Az. 3 U 3/23 – nicht rechtskräftig
    § 823 BGB

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass einem Kunden kein Anspruch auf Schadensersatz gegen seine Bank zusteht, wenn er sich grob fahrlässig gegenüber Dritten verhält. Eine solche grobe Fahrlässigkeit wurde in folgendem Verhalten gesehen: Der Kläger hatte im September 2021 eine SMS mit dem Hinweis erhalten, dass sein Konto eingeschränkt worden sei. Es solle sich für ein neues Verfahren anmelden und hierzu einem Weblink folgen, der das Wort „Sparkasse“ enthielt. Die im Absender der SMS genannte Telefonnummer hatte die Bank in der Vergangenheit bereits verwendet, um den Kläger über vorrübergehende Sperrungen nach Sicherheitsvorfällen zu informieren. Der Kläger folgte dem in der SMS angegebenen Link. Anschließend wurde er von einer männlichen Person angerufen und bestätigte auf Anweisung des Anrufers seinen Angaben nach „etwas“ in der PushTAN-App der Beklagten. In der Folge wurde das Überweisungslimit des Bankkunden von 10.000 EUR auf 50.000 EUR angehoben und ein Betrag von ca. 50.000 EUR auf ein fremdes Konto überwiesen. Zur Pressemitteilung Nr. 09/2024 des OLG Frankfurt a.M.: (mehr …)

  • veröffentlicht am 14. Februar 2024

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.11.2023, Az. 2 U 99/22
    § 305 Abs. 1 S. 1 BGB, § 3035 Abs. 1 S. 3 BGB

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Vertragsstrafenklausel als allgemeine Geschäftsbedingung zu werten ist, die gem. § 305 Abs. 1 S. 1 BGB durch den Unterlassungsgläubiger gestellt und allein durch eine Modifikation des Unterlassungsschuldners in ausgewählten Punkten noch nicht im Einzelnen gem. § 305 Abs. 1 S. 3 BGB ausgehandelt werde. Es dränge sich, so der Senat, bereits nach allgemeiner Lebenserfahrung auf, dass der Inhaber von Schutzrechten eine Unterlassungserklärung regelmäßig nicht allein für den konkreten Einzelfall formuliere bzw. formulieren lasse, sondern – schon aus wirtschaftlichen Erwägungen heraus – eine Mehrfachverwendungsabsicht verfolge. Er werde darauf bedacht sein, ein Standardformular zu entwickeln, das sich mit möglichst wenigen Modifikationen an die jeweilige Situation anpassen lasse. In der Literatur, so das OLG Düsseldorf, werde zu Recht darauf hingewiesen, dass es gängige Praxis sei, „das Rad nicht immer neu zu erfinden“, sondern auf bewährte Muster oder in Datenbanken hinterlegte Textbausteine zurückzugreifen. Die verfahrensgegenständliche Vertragsstrafeklausel sei wegen ihres ausnahmslosen Ausschlusses des Zusammenfassens von einzelnen Verstößen als unangemessen benachteiligend einzustufen, da sie von einem wesentlichen gesetzlichen Grundgedanken abweiche, ohne dass dies wegen besonderer Umstände gerechtfertigt wäre. Eine solche Vertragsstrafenklausel sei in der Folge unwirksam. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

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