Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- EuGH: e-Bikes sind nicht über die Kfz-Haftpflichtversicherung mitversichertveröffentlicht am 9. Januar 2024
EuGH, Urteil vom 12.10.2023, Az.
Art. 1 Nr. 1 EU-RL 2009/103/EGDer EuGH hat entschieden, dass ein Fahrrad, dessen Elektromotor nur eine Tretunterstützung bietet und das über eine Funktion verfügt, mit der es ohne Treten auf eine Geschwindigkeit von bis zu 20 km/h beschleunigt werden kann, wobei aber diese Funktion nur nach Einsatz von Muskelkraft aktiviert werden kann, kein „Fahrzeug“ im Sinne der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BGH: Zur Frage, wann der Begriff „Glück“ wettbewerbsrechtlich geschützt istveröffentlicht am 8. Januar 2024
BGH, Urteil vom 07.12.2023, Az. I ZR 126/22
§ 4 Nr. 3 UWGDer BGH hat entschieden, dass ein sog. Emotionsschlagwort wie „Glück“ nicht per se als Element angesehen werden kann, dass die Eigenart eines Produkts mitbestimmt und ihm somit wettbewerbsrechtlichen Schutz gewährt. Für eine wettbewerbsrechtliche Handhabe sei vielmehr erforderlich, dass die konkrete Gestaltung des Produktnamens in verwechselbarer Form übernommen werde. Zudem sei auch bei einer kreativen Verpackung immer die Möglichkeit gegeben, dass sich der Verkehr an den auf der Verpackung angebrachten Produkt- und Herstellerangaben orientiere und in der Folge eine Produtnachahmung auzuschließen sei. Aufgehoben wurde mit diesem Urteil die Entscheidung OLG Hamburg, Urteil vom 16.06.2022, Az 5 U 95/21. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Dresden: Zur irreführenden Nutzung des Begriffs „Institut“ durch eine privaten Bildungseinrichtungveröffentlicht am 3. Januar 2024
LG Dresden, Urteil vom 18.12.2023, Az. 5 O 578/23
§ 5 UWGDas LG Dresden hat entschieden, dass die Selbstbezeichnung einer private Bildungseinrichtung, die Online-Weiterbildungskurse für Interior Design und Raumgestaltung anbietet, als „Institut für Innenarchitektur“ irreführend ist, da auf diese Weise der Eindruck erweckt werde, es handele sich um eine Hochschuleinrichtung. Die Bildungseinrichtung hatte die Kursteilnehmer als „Studenten“ und den Unterricht als „Kurs für Innenarchitektur“ bezeichnet. Problematisch sei nicht die Bezeichnung „Institut“ per se, sondern, wenn der gesamte Zusammenhang der Begriffsverwendung auf eine wissenschaftliche Betätigung hindeute. Bei der Fachrichtung Innenarchitektur handele es sich um einen wissenschaftlichen Bildungszweig. Überdies existiere am Sitz der Beklagten eine Universität mit einer Fakultät für Architektur.
- LG München I: Werbung mit Green Claims („klimaneutral“) bedarf weiterer Hintergrundinformationen / 2023veröffentlicht am 19. Dezember 2023
LG München I, Urteil vom 08.12.2023, Az. 37 O 2041/23 – nicht rechtskräftig
§ 5a UWGDas LG München I hat entschieden, dass die Werbung für ein Bier mit dem Hinweis „CO2 positiv“ oder „klimaneutrale Herstellung“ intransparent und in der Folge irreführend ist, wenn nicht eine Erläuterung gegeben wird, wie die vermeintliche Umweltfreundlichkeit der Bierherstellung gewährleistet werden soll (z.B. durch Einsparung von Treibhausgasen oder Ausgleichmaßnahmen). Hierbei handele es sich um wesentliche Informationen im Sinne von § 5a UWG. Der Klimaschutz sei gesellschaftlich ein signifikantes Thema und Werbeaussagen, welche den Klimaschutz in den Vordergrund stellten, seien geeignet, die Kaufentscheidung eines Verbrauchers maßgeblich zu beeinflussen.
- LG Frankfurt a.M.: Gesundheitsbezogene Angaben bei Werbung für Nahrungsergänzungsmittelveröffentlicht am 6. Dezember 2023
LG Frankfurt, Urteil vom 27.10.2023, Az. 3-10 O 34/23 – nicht rechtskräftig
Art. 10 Abs. 1 HCVODas LG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass ein Darmsanierungsprogramm, das auch aus Nahrungsergänzungsmitteln besteht und mit den Worten beworben wird „Das …-Programm unterstützt die Regeneration des Darms, hilft, das Immunsystem durch ausgewählte Nahrung und wenig Mahlzeiten zu beruhigen und die Darmflora wieder aufzubauen“ und mit der Bezeichnung als „Darmsanierungsprogramm“ angepriesen wird, Verbraucher in die Irre führt. Es suggeriere unter Verstoß gegen die Health Claim Verordnung (HCVO), dass auch die Nahrungsergänzungsmittel eine positive Wirkung auf die Gesundheit des Adressaten hätten, da hierin eine unerlaubte gesundheitsbezogene Angabe zu sehen sei. Dies gelte jedenfalls solange, so die Kammer, wie nicht deutlich gemacht werde, dass die Auswirkungen auf die Darmgesundheit ausschließlich auf den anderen Bestandteilen des Programms beruhe.
- BGH: Zur Frage, ob eine alte Domain (energy-collect.de) einen gleichlautenden, neuen Unternehmensnamen verletzt / 2023veröffentlicht am 28. November 2023
BGH, Urteil vom 26.10.2023, Az. I ZR 107/22
§ 5 MarkenG, § 12 S. 1 Alt. 2 BGB, Art. 14 GG, Art. 12 Abs. 1 GGUnterhält ein Rechtsanwalt eine Domain (energy-collect.de), die gleichlautend mit dem Namen eines Unternehmens ist (energy COLLECT GmbH & Co. KG), welcher nach Registrierung der Domain entstanden ist, und behauptet das Unternehmen, in der Unterhaltung der Domain liege eine unberechtigte Namensanmaßung, so sind im Rahmen der Interessenabwägung, wer die Domain nutzen darf, sämtliche wirtschaftlichen Interessen zu berücksichtigen. Insoweit kommt auch ein wirtschaftliches Interesse an der Fortführung eines Weiterleitungsgebrauchs, um durch eine Verbesserung der Trefferquote und des Rankings der Zielseite in Suchmaschinen das Besucheraufkommen zu erhöhen, in Betracht (Fortführung von BGH, Urteil vom 24.04.2008, Az. I ZR 159/05 – afilias.de; Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 06.11.2013, Az. I ZR 153/12 – sr.de). Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - OLG Frankfurt a.M.: Patentanwaltskosten in Markensache sind nicht zu erstatten / 2023veröffentlicht am 27. November 2023
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 21.08.2023, Az. 6 W 24/20
§ 91 ZPO, § 140 Abs. 4 MarkenGDas OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass in einer von einem Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mitbetreuten markenrechtlichen Streitigkeit die Hinzuziehung eines Patentanwalts nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich ist und somit entsprechende Gebühren auch nicht zu erstatten seien. Der BGH habe die Erstattungsfähigkeit verneint, wenn die entsprechende Tätigkeit auch von dem bereits beauftragten Rechtsanwalt hätte vorgenommen werden können, was jedenfalls dann der Fall sei, wenn es sich um einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz handele (BGH GRUR 2012, 759 – Kosten des Patentanwalts IV). Aber auch im Übrigen habe der BGH hervorgehoben, dass es bei Kennzeichenstreitsachen nicht um naturwissenschaftliche oder technische Sachverhalte gehe, sondern dass es vielmehr oft entbehrlich sein werde, zusätzlich zu einem Rechtsanwalt auch noch einen Patentanwalt zu beauftragen. Es gebe zahlreiche Rechtsanwälte, die über besondere Sachkunde im Kennzeichenrecht verfügten und in der Lage seien, Mandanten ohne Hinzuziehung eines Patentanwalts in kennzeichenrechtlichen Angelegenheiten umfassend zu beraten (BGH GRUR 2011, 754 – Kosten des Patentanwalts II). Der Umstand, dass sich bei der Sache um eine komplexe oder bedeutsame Angelegenheit handelt, reiche für sich genommen nicht aus, um das Erfordernis einer Mitwirkung eines Patentanwalts darzulegen (BGH GRUR 2012, 756 – Kosten des Patentanwalts III). Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Frankfurt a.M.: Nutzung von Luxushandtaschen in einer Parodie (hier: Modeschau) ist keine Markenrechtsverletzungveröffentlicht am 24. November 2023
LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 19.09.2023, Az. 2-06 O 532/23
Art. 9 UMVDas LG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass ein Markenrechtsverstoß nicht vorliegt, wenn ein Modelabel bei einer Modeschau Models Taschen und Accessoires eines Luxuswarenherstellers tragen lässt, um auf gesellschaftliche Klischees hinzuweisen, diese Taschen und Accessoires aber nicht selbst verkauft. Vorliegend würden Frauen, so die Kammer, die von Männern objektiviert werden und als gesellschaftliche „Accessoires“ und „Trophy Wives“ gesehen werden, dargestellt, die sich dadurch emanzipieren, dass sie sich genau diese Rolle zu eigen machen und Männer wiederum als „menschliche Bank“ („human bank account“, vgl. ebd.) für ihre Zwecke nutzen. Diese Nutzung der Luxusgüter sei von der Kunstfreiheit gedeckt. Auch werde die Marke der Antragstellerin nicht verunglimpft oder herabgesetzt. Vielmehr diene sie als der Bezugspunkt von Luxusgütern, den die Gesellschaft anstrebe. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Köln: Geltendmachung einer Vertragsstrafenforderung durch IDO ist rechtsmissbräuchlich / 2023veröffentlicht am 22. November 2023
OLG Köln, Urteil vom 21.06.2023, Az. 6 U 147/22
§ 242 BGB, § 314 Abs. 1 BGB, § 339 BGBDas OLG Köln hat für das vorliegende Verfahren entschieden, dass die Geltendmachung einer Vertragsstrafenforderung durch den IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. rechtsmissbräuchlich war. Eine Täuschungshandlung des IDO durch aktives Tun oder Unterlassen lehnte der Senat zwar ab. Die Geltendmachung einer Vertragsstrafe sei jedoch rechtsmissbräuchlich, weil eine Gesamtabwägung der vom Beklagen vorgetragenen und vom (klagenden) IDO in tatsächlicher Hinsicht nicht bestrittenen Indizien dafür sprechen, dass der IDO vorwiegend zu wettbewerbsfremden Zwecken und daher rechtsmissbräuchlich gem. § 242 BGB gehandelt habe, weil er trotz Kündigung der Unterwerfungsvereinbarung durch den Beklagten weiterhin Zahlung der Vertragsstrafe gefordert habe. Die Kündigung des strafbewehrten Unterlassungsvertrags durch den Beklagten sei gemäß § 314 Abs. 1 BGB möglich gewesen, weil die Aktivlegitimation des Klägers aufgrund einer Gesamtwürdigung mehrerer Indizien weggefallen sei. Dies wird in den Entscheidungsgründen näher ausgeführt. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Aachen: Ausspähen von Daten gem. § 202a StGB auch durch einfache Dekompilierung des Passwortsveröffentlicht am 20. November 2023
LG Aachen, Urteil vom 27.07.2023, Az. 60 Qs 16/23
§ 202a Abs. 1 StGB‘Das LG Aachen hat entschieden, dass der Straftatbestand des Ausspähens von Daten gem. § 202a Abs. 1 StGB auch dadurch erfüllt werden kann, dass aus einer Software mittels Dekompilierung ein Quellcode erzeugt wird, aus dem das im Klartext hinterlegte Passwort entnommen wird. Für das geschützte Rechtsgut sei unerheblich, ob die Sicherung von Daten vor unberechtigtem Zugang schnell oder langsam, mit viel oder wenig Aufwand überwunden wird. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)