Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 29. September 2022

    LG München I, Endurteil vom 30.07.2018, Az. 33 O 12885/17
    § 5a Abs. 2 Nr. 1 UWG, § 8 Abs. 1, Abs. 3 UWG, Art. 7 UGP-RL

    Das LG München I hat entschieden, dass ein Amazon-Händler gebrauchte Smartphones nicht mit dem bloßen Hinweis „Refurbished Certificate“ anbieten darf, wenn er nicht zugleich darauf hinweist, dass es sich um gebrauchte Ware handelt. Mit dem Unterlassen des Hinweise handele der Händler zudem unlauter, da er Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführe, indem er eine wesentliche Information vorenthalte, wobei unter dem Vorenthalten gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG auch das Verheimlichen wesentlicher Informatione zu verstehen sei. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 28. September 2022

    LG München I, Endurteil vom 14.10.2021, Az. 7 O 12732/20
    § 148 ZPO, § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 BGB, § 11 Abs. 1 GebrMG 

    Das LG München I hat entschieden, dass eine unberechtigte Schutzrechtsverletzungsanzeige im Rahmen des Amazon Infringement Verfahrens zu einem Anspruch des Betroffenen auf Widerruf der Schutzrechtsverletzungsanzeige gegenber Amazon führen kann. Die unberechtigte Schutzrechtsverletzungsanzeige werde, so die Kamer, nach den Grundsätzen der unberechtigten Schutzrechtsverwarnung behandelt. Vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 08.10.2020, Az. 4 U 7/20 . Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 27. September 2022

    OLG Brandenburg, Urteil vom 19.07.2022, Az. 6 U 41/21
    § 242 BGB, § 339 S.2 BGB

    Das OLG Brandenburg hat eine Entscheidung des LG Potsdam (hier) aufgehoben, wonach eine strafbewehrte Unterlassungserklärung noch gegenüber einem Wettbewerbsverein wirksam angefochten habe werden können, weil der Wettbewerbsverein nicht nachgewiesen habe, dass ihm eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehört habe, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt wie der abgemahnte Händler vertrieben (vgl. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG). Der Senat hatte offensichtlich schon Bedenken, ob die Anfechtung wirksam erklärt worden sei. Es habe aber auch, im Gegensatz zu der Bewertung des LG Potsdam, auch kein Anfechtungsgrund vorgelegen. Wenn der Rechtsanwalt des abgemahnten Händlers zeitgleich mit der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bereits die Aktivlegitimation des Wettbewerbsvereins anzweifele, könne der Händler nicht mehr für sich ins Feld führen, dass er hinsichtlich der Aktivlegitimation des Wettbewerbsvereins einer Fehlvorstellung unterlegen sei. Auch stehe der Geltendmachung nicht der Einwand eines Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB entgegen. Weder sei eine gezielte Verhinderung der aktiven Mitgliedschaft von im Onlinehandel tätigen Unternehmen zu vermuten, noch fasse der Wettbewerbsverein Abmahnschreiben standardmäßig und systematisch zu weit. Hinweis: Die Entscheidung des OLG Brandenburg ist für Adressaten einer IDO-Abmahnung oder -Vertragsstrafenforderung! kein Grund zur Verzweifelung; sie stellt im Rahmen der breiten IDO-Rechtsprechung eher eine Ausnahmeentscheidung dar. Eine Verteidigung gegen Abmahnschreiben und Vertragsstrafenforderungen des IDO ist vor dem Hintergrund zahlreicher abweichender Urteile weiterhin zweckmäßig und empfehlenswert; ich spreche auf Grund diverser gerichtlich ausgefochtener Fälle aus eigener Erfahrung. Der mit diesem Fall betraute Kollege war nicht zu beneiden. Der Senat hat jeden einzelnen seiner weithin anerkannten Argumentationspunkte zurückgewiesen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 26. September 2022

    OLG Bamberg, Beschluss vom 01.02.2021, Az. 3 W 4/21
    § 3 UWG , § 3a UWG , § 8c Abs. 2 Nr. 3 und 4 UWG , § 13a Abs. 3 UWG, § 51 Abs. 2 GKG 
    Art. 28 Abs. 1 lit. b EU-VO Nr. 834/2007

    Das OLG Bamberg hat entschieden, dass ein rechtsmissbräuchliches Verhalten gem. § 8c Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 UWG auch dann nicht vorliegt, wenn der Abmahnende bei drei Verstößen gegen die sog. Öko-Verordnung eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 EUR pro Wiederholungsfall fordert und die zu erstattenden außergerichtlichen Kosten für die wettbewerbsrechtliche Abmahnung auf der Basis eines Geschäftswerts in Höhe von 100.000 EUR geltend macht. Im Ergebnis wurde der Gegenstandswert allerdings für überhöht erachtet und auf 30.000 EUR reduziert. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 23. September 2022

    LG Potsdam, Urteil vom 18.05.2021, Az. 52 O 62/20 – aufgehoben
    § 123 Abs. 1 BGB, § 142 BGB

    Das LG Potsdam hat entschieden, dass ein Wettbewerbsverein nachweisen muss, dass ihm eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt wie der abgemahnte Händler vertreiben (vgl. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG). Komme er dieser Verpflichtung nicht nach und lässt sich in der Folge nicht feststellen, ob der Kläger zum Zeitpunkt der Abmahnung die vorstehende Voraussetzung erfüllte, ist davon auszugehen, dass dies nicht der Fall war, so dass der Wettbewerbsverein durch Erwecken des gegenteiligen Eindrucks in der Abmahnung die Beklagte arglistig getäuscht hat. Durch die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung habe der abgemahnte Händler die Klagebefugnis des Wettbewerbsvereins auch nicht stillschweigend anerkannt. Denn der Händler habe seine Unterlassungserklärung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht abgegeben und der Wettbewerbsverein habe diese in dieser Form auch angenommen. Hinweis: Die Entscheidung wurde vom OLG Brandenburg (hier) aufgehoben. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 8. September 2022

    LG Meiningen, Beschluss vom 05.08.2022, Az. 6 Qs 146/22
    § 189 StGB, § 102 StPO

    Das LG Meiningen hat einen Druchsuchungsbeschluss bestätigt, nachdem der Beschwerde in dem sozialen Netzwerk Facebook einen Beitrag zu den Polizistenmorden von Kusel geliked hatte, in welchem zu einer Gedenkstunde für zwei ermordete Polizisten stand: „Keine einzige Sekunde Schweigen für diese Kreaturen“. Der Beschwerdeführer sei eines Vergehens der Verletzung sowohl der Billigung von Straftaten als auch des Verunglimpfens des Andenkens Verstorbener hinreichend verdächtig. Die Handlung, derer der Beschwerdeführer verdächtig ist, sei als sog. Liken eine hinreichende Ausrichtung bzw. Kundgabe der Befürwortung der Äußerungen des anderen Nutzers . Nach der Rechtsprechung des BGH setze die Gleichstellung der Wiedergabe fremder Missachtung als Äußerung eigener Missachtung voraus, dass sich der Nutzer die fremde Äußerung zu eigen mache, mithin so in den eigenen Gedankengang einfüge, dass sie insgesamt als eigene erscheine. Darin liege die ureigentliche Funktion des sog. Likes auf Facebook oder vergleichbaren Medien. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 7. September 2022

    OLG München, Urteil vom 05.08.2021, Az. 29 U 6406/20
    § 242BGB, § 138 Abs. 1 ZPO

    Das OLG München hat darauf hingewiesen, dass ein rechtsmissbräuchliches Verhalten (§ 242 BGB) vorliegen kann, wenn bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung dem Gericht ein außergerichtliches Schreiben des Antragsgegners nicht unaufgefordert und unverzüglich vorgelegt wird. Dies gelte auch dann, wenn das Verfahren bereits in Gang gesetzt worden sei und der außergerichtliche Schriftsatz der Gegenseite erst danach, aber vor einer Entscheidung des Gerichts die Antragstellerseite erreicht habe. Die prozessuale Wahrheitspflicht nach § 138 Abs. 1 ZPO verpflichte den Antragsteller zu vollständiger Erklärung über die tatsächlichen Umstände.  In einem einstweiligen Verfügungsverfahren, das seitens des Gerichts einseitig geführt wird und in dem der Antragsgegner somit keine Gelegenheit hat, sich gegenüber dem Gericht entsprechend dem jeweiligen Verfahrensstand zu äußern, träfen im Übrigen nicht nur das Gericht aus den Grundsätzen der prozessualen Waffengleichheit resultierende Pflichten, sondern auch der Antragsteller habe alles ihm Zumutbare und Mögliche zu unternehmen, um das Gericht in die Lage zu versetzen, eine sachgerechte Entscheidung darüber zu treffen, ob, wann und wie der Antragsgegner vor einer Entscheidung in der Sache einzubeziehen sei. In der Folge wurde eine einstweilige Verfügung aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag zurückgewiesen. Zum Volltext der Entscheidung (OLG München: Rechtsmissbräuchliches Verhalten, wenn dem Gericht Korrespondenz mit Gegenseite vorenthalten wird).

  • veröffentlicht am 6. September 2022

    LG Hagen, Urteil vom 16.03.2022, Az. 23 O 57/21
    § 189 ZPO, § 936 ZPO, § 929 Abs. 2 S. 1 ZPO, § 3 UWG, 3a UWG, § 8 Abs. 1 S. 1 UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, Art. 10 Abs. 1 HCVO, § 3 Nr. 1 HWG

    Das LG Hagen hat entschieden, dass eine wettbewerbsrechtlich begründete einstweilige Verfüung zwar nicht bei einer Übermittlung per beA zwar nicht regelgerecht zugestellt werde; die Zustellung per beA erfülle jedoch die Voraussetzungen einer Ersatzzustellung und heile die Zustellungsmängel gemäß § 189 ZPO. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 5. September 2022

    OLG Brandenburg, Urteil vom 21.07.2022, Az. 10 U 65/22
    § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 BGB

    Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass die Aufhebung einer eBay-Kontosperre / eBay-Kontokündigung, die auf Grund des Verkaufs illegaler (Microsoft) Product Keys verhängt wurde, jedenfalls nicht im Wege der einstweiligen Verfügung begehrt werden kann, wenn der betroffene Händler mit seinem Verfügungsantrag elf (11) Wochen nach der Kontosperre zuwartet. Der Senat befasste sich, obwohl – worauf er mehrfach hinweist – es hierauf nicht mehr ankam auch inhaltlich mit dem Verfügungsantrag des Klägers. Dabei stellte das OLG Brandenburg u.a. fest, dass die Kündigungserklärung eBays keiner namentlichen Unterschrift bedurft hätte; insoweit reichte die Unterzeichnung „eBay GmbH“ der juristischen Person, mit welcher das Vertragsverhältnis eingegangen worden war. Ein rechtswidriger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb liege nicht vor. Es bestünden „Zweifel an der Betriebsbezogenheit des Eingriffs“, denn der Verfügungskläger habe nur eine Vertragsverletzung seitens der Verfügungsbeklagten gerügt, und die von dieser vorgenommene Sperrung habe auch nur zwei von drei Nutzerkonten betroffen. Zum Volltext der Entscheidung (OLG Brandenburg: Die Sperre des eBay-Kontos und die prozessrechtlichen Feinheiten ihrer Aufhebung per Gerichtsbeschluss).


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  • veröffentlicht am 1. September 2022

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.02.2019, Az. 20 U 101/18
    § 5a UWG

    Das OLG Düsseldorf hat darauf hingewiesen, dass eine einstweilige Verfügung nicht gemäß § 172 ZPO an den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin zugestellt werden muss, wenn dieser sich noch nicht für das – zukünftige – Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bestellt. Der Rechtsanwalt hatte im vorliegenen Fall der Antragstellerin lediglich mitgeteilt, dass die Antragsgegnerin ihn mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen beauftragt habe. Daraus sei, so der Senat, nicht eindeutig hervorgegangen, ob dies nur für die vorgerichtliche Auseinandersetzung oder auch für ein etwaig sich daran anschließendes gerichtliches Verfahren gelten solle. Eine Bestellung bloß für die vorgerichtliche Korrespondenz reiche nicht aus, um die Wirkungen des § 172 ZPO herbeizuführen. Solle eine Bestellung auch für ein späteres gerichtliches Verfahren erfolgen, müsse dies eindeutig erfolgen (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.03.2018, I-20 U 133/17). Zum Volltext der Entscheidung (OLG Düsseldorf: Wer sich als Anwalt außergerichtlich bestellt, bestellt sich nicht automatisch auch für das Gerichtsverfahren).

     

     

     

     

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