Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Köln: Kein Urheberrechtsschutz für doppeldeutigen Slogan „gimpft, gechipt, entwurmt“ / 2023veröffentlicht am 23. August 2023
Doppeldeutiger Slogan
LG Köln, Urteil vom 26.01.2023, Az. 14 O 24/22
§ 2 Abs.1 Nr.1 UrhG, § 2 Abs.2 UrhG, § 97a Abs.4 UrhGDas LG Köln hat entschieden, dass der doppeldeutige Slogan „geimpft, gechipt, entwurmt“ nicht urheberrechtlich geschützt ist. Die Beklagte (dieser Feststellungsklage) meinte indes, es handele sich um ein urheberrechtlich geschütztes Werk. Im Zusammenhang mit Menschen seien die Worte „geimpft, gechipt, entwurmt“ nicht alltäglich. Allenfalls seien diese Worte im Zusammenspiel mit Verkaufsanzeigen von Haustieren bekannt. Aus dem Gesamtzusammenhang werde jedoch deutlich, dass die Besonderheiten der Corona-Pandemie und die damit einhergehenden Anforderungen auf humorvolle Art aufbereitet werden sollten. Dies werde durch die Aufmachung in Form einer Checkliste verdeutlicht. Die Kammer folgte dem nicht. Die dem Transfer einer Begrifflichkeit vom Tier auf den Menschen innewohnende Doppeldeutigkeit sei für die Annahme einer persönlichen geistigen Schöpfung im Sinne des §2 Abs.2 UrhG per se nicht ausreichend. Zum Volltext der Entscheidung LG Köln: Der doppeldeutige Slogan „gimpft, gechipt, entwurmt“ ist keine urheberrechtliche Schöpfung / 2023.
- OLG Nürnberg: Betreiber eines Onlinemarktplatzes haftet für Urheberrechtsverletzung der Händler – Intermediärshaftung / 2023veröffentlicht am 21. August 2023
Intermediärshaftung
OLG Nürnberg, Urteil vom 01.08.2023, Az. 3 U 2910/22
§ 15 Abs. 2 S. 2 Nr. 2, § 19a UrhG, § 3 Nr. 5 UrhDaGDas OLG Nürnberg hat entschieden, dass dem Betreiber eines Onlinemarktplatzes die urheberrechtsverletzende Handlung eines Händlers zugeschrieben werden kann, wenn dies nur dadurch geschehen kann, dass er Verkehrspflichten verletzt, die dazu führen, dass Dritte den Marktplatz zum Angebot urheberrechtsverletzender Produkte verwenden und er auf einen konkreten Hinweis auf die Urheberrechtsverletzung nicht reagiert. Der Betreiber des Onlinemarktplatzes wäre zu behandeln, wie der Betreiber einer Filesharing-Plattform. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Düsseldorf: Zum Rechtsmissbrauch, wenn nicht der Dachverband, sondern die ihm angeschlossen Händler abgemahnt werden / 2017veröffentlicht am 17. August 2023
OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.04.2017, Az. I-15 U 34/16
§ 3 UWG, § 5 UWG, § 8 Abs. 1 UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 8 Abs. 4 S. 1 UWGDas OLG Düsseldorf hat entschieden, dass für die Rechtsmissbräuchlichkeit einer Abmahnung spricht, wenn der Abmahnende eine Vielzahl von Händlern wettbewerbswidrig gekennzeichneter Produkte kostenpflichtig abmahnt, anstatt den Hersteller / Lieferanten der Ware abzumahnen und auf Rückruf in Anspruch zu nehmen. Im Übrigen habe der Abmahnende im Rahmen einer zweiten Abmahnwelle 203 Gesellschafterinnen einer Dachgesellschaft abmahnen lassen, obwohl entsprechende Abmahnungen im Ergebnis jeweils unter dem Aspekt der reinen Förmelei mit Blick auf die gegenüber der Dachgesellschaft fruchtlos ausgesprochene Abmahnung entbehrlich und sinnlos gewesen seien. Weiterer Indizien für einen Rechtsmissbrauch bedürfe ich es zu dessen Annahme nicht. Zum Volltext der Entscheidung OLG Düsseldorf: Wenn nicht der Dachverband, sondern seine Händler abgemahnt werden, spricht dies für Rechtsmissbrauch / 2017.
- BGH: Kein Schadensersatz bei nur teilweise berechtigter Schutzrechtsabmahnung / 2020veröffentlicht am 16. August 2023
BGH, Teilversäumnis- und Schlussurteil vom 07.07.2020, Az. X ZR 42/17
§ 823 BGBDer BGH hat entschieden, dass eine Schutzrechtsverwarnung, die sich (nur) zu einem Teil als berechtigt erweist, keinen unerlaubten Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt, jedenfalls dann nicht, „wenn das zu Unrecht beanstandete Verhalten vom Verwarnten nach den gesamten Umständen vernünftigerweise nicht zu erwarten ist.“ oder „die Eignung fehlt, dessen Geschäftstätigkeit zu beeinträchtigen“. Zum Volltext der Entscheidung (BGH: Keine Ersatzpflicht für Schaden bei jedenfalls teilweise berechtigter Schutzrechtsabmahnung / 2020).
- OLG Karlsruhe: Bei unberechtigter Anzeige wegen Rechtsverletzung einstweilige Verfügung möglich / 2021veröffentlicht am 15. August 2023
OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.08.2021, Az. 6 U 188/21
§ 4 Abs. 4 UWG, § 8 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 UWGDas OLG Karlsruhe hat entschieden, dass die unberechtigte Meldung einer Schutzrechtsverletzung an den Betreiber einer Internethandelsplattform (hier: Amazon) zu Unterlassungs-/Beseitigungs- (Rücknahme) und Widerrufsansprüchen führt, die im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden können. Materiell-rechtlich könne – bei gebotener Gesamtwürdigung und Interessenabwägung – eine gezielte Behinderung des davon betroffenen Unternehmens nach § 4 Nr. 4 UWG vorliegen, wenn die „Infringement-Meldung“ einen in tatsächlicher Hinsicht nicht haltbaren Inhalt habe, der für eine erheblich höhere Gefährdung der wirtschaftlichen Entfaltungsmöglichkeiten des betroffenen Unternehmens als bei sachlicher und zutreffender Sachdarstellung sorge. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Karlsruhe: Zur unberechtigten Infringement-Meldung einer Rechtsverletzung gegenüber Amazon / 2021)
- OLG Nürnberg: Kein Rechtsmissbrauch, wenn Vertragsstrafe nur einmal überhöht gefordert wird / 2023veröffentlicht am 14. August 2023
Rechtsmissbrauch
OLG Nürnberg, Endurteil vom 18.07.2023, Az. 3 U 1092/23
§ 8c Abs. 1 UWG, § 8c Abs. 2 Nr. 1, Nr. 4, Nr. 5 UWG, § 935 ZPO, § 940 ZPODas OLG Nürnberg hat entschieden, dass eine nur einmal überhöht geforderte Vertragsstrafe noch keinen Rechtsmissbrauch des wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsverlangens indiziert. Auch spreche die Angabe eines überhöhten Streitwerts vor Gericht nicht ohne Weiteres für einen Rechtsmissbrauch; vielmehr sei insoweit sogar besondere Zurückhaltung geboten. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Wuppertal: Zum Rechtsmissbrauch bei Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs nach DSGVO / 2021veröffentlicht am 11. August 2023
Auskunftsanspruch
LG Wuppertal, Urteil vom 29.07.2021, Az. 4 O 409/20
Art. 15 DSGVO, Art. 17 DSGVODas LG Wuppertal hat entschieden, dass ein Auskunftsanspruch, der auf Grundlage von Art. 15 DSGVO geltend gemacht wird (hierzu OLG DresdenUrteil vom 31.08.2021, Az. 4 U 324/21), unzulässig ist, wenn er einem „vollkommen verordnungsfremden Zweck“ dient. Dies soll der Fall sein, wenn, wie vorliegend, „das begehrte Auskunftsbündel ausschließlich der Verfolgung von Leistungsansprüchen dienen“ soll. Nach dem Erwägungsgrund 63 DSGVO diene das Auskunftsrecht aus Art. 15 DSGVO dem Betroffenen dazu, sich der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. So soll Art. 15 DSGVO eine Rechtmäßigkeitskontrolle der Datenverarbeitungsvorgänge ermöglichen. Der Betroffene solle den Umfang und Inhalt der gespeicherten Daten beurteilen können. Die Auskünfte dienten auch dazu, der betroffenen Person die Wahrnehmung der weiteren Rechte nach der Datenschutzgrundverordnung zu ermöglichen, vor allem das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO, auf Löschung nach Art. 17 DSGVO und auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 03.09.2019, Az. 20 W 10/18). Der Kläger habe indes keines der vorgenannten Interessen, dies nicht einmal als Reflex. Das Auskunftsbegehren soll sich nach seinem klar geäußerten Willen allein darin erschöpfen, etwaige geldwerte Ansprüche gegen die Beklagte zu prüfen. Damit treffe das Begehren des Klägers nicht einmal den Titel der Verordnung, nämlich den Datenschutz. Ein Begehren, das sich derart weit von dem Regelungsinhalt einer Rechtsgrundlage entfernt habe, sei nicht schützenswert. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass der Verordnungsgeber nicht etwa ein situationsunabhängiges Auskunftsrecht von Verbrauchern gegenüber Unternehmen schaffen wollte, welches im allgemeinen Rechtsverkehr nicht besteht. Vielmehr habe er die zu erteilenden Auskünfte explizit an den Zweck des Datenschutzes gebunden (vgl. Erwägungsgrund 63 DSGVO). Zudem bestehe, so die Kammer, vorliegend die Besonderheit, dass dem Kläger die Schreiben zugeschickt worden seien. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Zur Beweislast, ob eine Abmahnung zugegangen ist / Zugang der Abmahnung 2006veröffentlicht am 10. August 2023
BGH, Beschluss vom 21.12.2006, Az. I ZB 17/06
§ 93 ZPODer BGH hat entschieden, dass der Adressat einer Abmahnung deren Zugang zwar schlicht bestreiten kann. In diesem Fall trifft den Kläger jedoch nur eine sog. sekundäre Darlegungslast, dass das Abmahnschreiben abgesandt worden ist. Gelingt dem Abmahnenden dieser Beweis, gehen Beweisschwierigkeiten des Abgemahnten, der nicht beweisen kann, ob das Abmahnschreiben ihm zugegangen ist oder nicht, zu dessen Lasten. Zum Volltext der Entscheidung (BGH: Zum Zugang der Abmahnung / Der Abmahner muss nur den Versand beweisen / 2006).
- BGH: Ein Wettbewerbsverband darf auch dann abmahnen, wenn er vorwiegend aus passiven Mitglieder besteht / 2023veröffentlicht am 9. August 2023
BGH, Urteil vom 26.01.2023, Az. I ZR 111/22
§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aFDer BGH hat entschieden, dass es für die Klagebefugnis eines Verbands nicht darauf ankommt, über welche mitgliedschaftlichen Rechte dessen – mittelbare oder unmittelbare – Mitglieder verfügen. Auf die Stimmberechtigung der Mitglieder komme es nur an, wenn Anhaltspunkte dafür bestünden, dass ihre Mitgliedschaft allein bezwecke, dem Verband die Klagebefugnis zu verschaffen. Der Bundesgerichtshof setzte damit seine bisherige Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 16.11.2006, Az. I ZR 218/03 – Sammelmitgliedschaft V) fort. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Oldenburg: Verfügungsantrag trotz Einstellung des Wettbewerbverstoßes ist rechtsmissbräuchlich / 2021veröffentlicht am 8. August 2023
Rechtsmissbrauch
OLG Oldenburg, Beschluss vom 02.09.2021, Az. 6 U 248/21
§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO, § 12 Abs. 1 UWG, § 8 Abs. 2 S. 2 UWGDas OLG Oldenburg hat entschieden, dass eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig ist, wenn innerhalb eines Monats 51 Abmahnungen wegen Verstößen gegen die Öko-VO ausgesprochen werden. Im Übrigen sei es der Verfügungsklägerin bzw. ihrem Prozessbevollmächtigten darum gegangen sei, Gebühren zu generieren, da die Verfügungsklägerin mit Schriftsatz vom 10.12.2020 den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt habe, obwohl die Verfügungsbeklagte nach ihrem unstreitigem Vortrag nach Erhalt des Abmahnschreibens sofort sämtliche Bioprodukte aus dem Sortiment genommen und dies der Verfügungsklägerin auch am 07.12.2020 angezeigt habe. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)