Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 18. März 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Schönebeck, Urteil vom 24.10.2007, Az. 4 C 328/07
    §§ 312 b, 312 d, 346, 355, 357 Abs. 1, 355 BGB

    Das AG Schönebeck hat darauf hingewiesen, dass auch bei versiegelter Software das Recht auf Widerruf nicht zwangsläufig gemäß § 312 d Abs. 4 Nr. 2 BGB mit Entsiegelung erlischt. Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte, der im Internet Computersysteme zum Verkauf anbietet, im Januar 2007 über das Internet einen Multimedia Center PC an den Kläger verkauft. Der Kläger zahlte als Kaufpreis von 1400 Euro an den Beklagten. Der Beklagte stellte das Computersystem nach den Anforderungen des Klägers zusammen, indem er serienmäßig hergestellte Hardwarekomponenten zusammenfügte. Der PC wurde an den Kläger versandt. Eine Widerrufsbelehrung wurde dem Kläger zu keiner Zeit erteilt. Die Lieferung enthielt Software, die zum Funktionieren des PC installiert werden musste. Nach Auslieferung des PC traten beim Kläger Probleme auf, die ihn veranlassten vom Beklagten Nachbesserung zu verlangen. Insbesondere funktionierte die HDTV/HDMI Funktion nicht. Verschiedene Vorschläge des Beklagten das Problem zu beheben, führten zu keinem Erfolg. Der Kläger erklärte sodann den Widerruf des Vertrags. Der Beklagte wies darauf hin, dass das Widerrufsrecht erloschen sei, da der Computer nach den individuellen Vorgaben des Kunden zusammengestellt und die gelieferte Software entsiegelt worden sei. Dies sah das Amtsgericht anders: (mehr …)

  • veröffentlicht am 17. März 2009

    Dem Vernehmen nach hat das Landgericht Frankfurt a.M. die Eröffnung des strafrechtlichen Verfahrens gegen Michael Burat sowie gegen Katarina Dovcová, u.a. wegen gewerbsmäßigen Betruges, abgelehnt. Burat betrieb verschiedene als Abofallen bekannte Internetangebote. Kollege Marian Härtel weist in seinem Blog darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft dem Landgericht ca. 1.000 Fälle vorlegte, in denen über Websites routenplaner-server.com, vorlagen-Archiv.com oder sudoku-Welt.com wie Dienstleistungskosten verschleiert worden waren. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt a.M. soll nun Rechtsmittel gegen den Nichteröffnungsbeschluss erwägen (Rechtmedial). Vor wenigen Tagen war die Firma Go Web Ltd., für die zuvor Burat als „Director“ agiert hatte, von der Staatsanwaltschaft durchsucht worden (Go Web).

  • veröffentlicht am 17. März 2009

    Das dmc Digital Media Center berichtet in einer Studie über Erfolgskonzepte für Onlineshops, die Modeartikel anbieten. So soll es für einen solchen Modeshop den Umfragewerten zufolge besonders wichtig sein, den Modeartikel auf einen „Merkzettel“ ablegen und mit anderen Modeartikeln vergleichen zu können. 75,2 % der Befragten gaben an, dass ein Produktbild für sie unerlässlich sei – wen wundert’s – und 66,2 % der Befragten legten Wert auf eine „umfangreiche Produktbeschreibung“. Hinweise auf Sonderangebote zu ähnlichen Artikeln empfanden 73,2 % der Befragten als wichtige Zusatzinformation.

  • veröffentlicht am 17. März 2009

    BGH, Urteil vom 11.03.2009, Az. I ZR 114/06
    § 14 MarkenG, § 97 UrhG, § 3, 4 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass der Inhaber eines eBay-Accounts, der sein Konto einer anderen Person – hier: der Ehefrau – überlasse, für die durch diese Person begangene Marken-, Urheberrechts- oder Wettbewerbsrechtsverletzung haftet. Der Beklagte hafte mangels Vorsatzes für die von seiner Ehefrau möglicherweise begangenen Rechtsverletzungen zwar nicht als Mittäter oder Teilnehmer. Es komme jedoch eine Haftung des Beklagten als Täter einer Schutzrechtsverletzung sowie eines Wettbewerbsverstoßes in Betracht, weil er nicht hinreichend dafür gesorgt habe, dass seine Ehefrau keinen Zugriff auf die Kontrolldaten des Mitgliedskontos erlangte. Benutze ein Dritter ein fremdes Mitgliedskonto bei eBay, nachdem er an die Zugangsdaten dieses Mitgliedskonto gelangt sei, weil der Inhaber diese nicht hinreichend vor dem Zugriff Dritter gesichert habe, müsse der Inhaber des Mitgliedskontos sich so behandeln lassen, wie wenn er selbst gehandelt hätte. (mehr …)

  • veröffentlicht am 17. März 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Jena, Urteil vom 23.04.2008, Az. 2 U 929/07
    § 8 Abs. 4 UWG

    Das OLG Jena hat in dieser Entscheidung darauf hingewiesen, dass die Frage, ob eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich ausgesprochen wird, nur nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles erfolgen kann. Im vorliegenden Fall war gegen eine Einstweilige Verfügung Widerspruch eingelegt worden. Die Verfügungsbeklagte argumentierte, die Abmahnung sei unzulässig gewesen, da sie rechtsmissbräuchlich erfolgt sei. Dabei berief sie sich auf den Gerichtsstandort, einen deutlich überhöhten Streitwert sowie die Zahl der insgesamt von der Verfügungsklägerin ausgesprochenen Abmahnungen. Die Jenaer Richter ließ diese Argumenation kühl. Der Gerichtsort sei schlicht der Sitz der Verfügungsklägerin und insoweit nicht zu beanstanden.  Die Anzahl von 18 Abmahnungen sei noch nicht als rechtsmissbräuchlich zu beanstanden, wobei sich der Senat konkludent der Rechtsauffassung des OLG Frankfurt a.M. (vgl. OLG Frankfurt GRUR-RR 2007, 56) anschloss, welches 200 Abmahnungen für nicht rechtsmissbräuchlich hielt. „Gerade wenn im Internet eine Vielzahl von Mitbewerbern auftreten, ist eine vielfache Abmahnung von gehäuft auftretendem wettbewerbswidrigen Verhalten nicht von vorneherein rechtsmissbräuchlich.“ so der Jenaer Senat. (mehr …)

  • veröffentlicht am 17. März 2009

    LG Hanau, Urteil vom 07.12.2007, Az. 9 O 870/07
    §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 3 Nr. 3, 12 Abs. 1 Satz 2
    UWG, §§ 2, 3 Abs. 1 Nr. 1UKlaG, § 1 Abs. 6 PAngV

    Das LG Hanau hat in dieser Entscheidung zu der Frage Stellung genommen, ob es wettbewerbsrechtlich zulässig ist, die Kostenpflichtigkeit eines Internetangebots (hier: Datenbankaufnahme) allein in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterzubringen, insbesondere, ob die Kostenpflichtigkeit auf diese Art und Weise für den Verbraucher hinreichend deutlich erkennbar ist. Im vorliegenden Fall hatte der Bundesverband Verbraucherzentrale gegen eine Ltd. als Betreiberin einer Abo-Falle für IQ-Tests und ein Flirtportal geklagt, die im ersteren Fall ein Nutzungsentgeld von 59,00 EUR und im letzteren Fall ein Nutzungsentgeld von 79,95 EUR versteckte. Die Websseiten waren jeweils so gestaltet, dass zunächst die Leistung beschrieben wurde und sich dann unter der Rubrik Anmeldung ein Feld befand, in welchem der Verbraucher seinen Namen, seine Anschrift und andere persönliche Daten eingeben konnte. (mehr …)

  • veröffentlicht am 16. März 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hildesheim, Beschluss vom 10.05.2007, Az. 11 O 17/07
    § 8 Abs. 4 UWG

    Das LG Hildesheim hat die Voraussetzungen für einen Fall von rechtsmissbräuchlicher Abmahnung konkretisiert:  Hierfür spräche, wenn ein und derselbe Gegner wegen zweier identischer Wettbewerbsverstöße im Abstand von einem Monat durch zwei unterschiedliche Kanzleien abgemahnt werde. Ein weiteres Indiz für die Rechtsmissbräuchlichkeit sei, wenn in einfach gelagerten, regelmäßig unstreitigen Sachverhalten bei einer nicht schwierigen rechtlichen Problematik mehrere Anwaltkanzleien eingeschaltet würden und bundesweit gegen den Mitbewerber vorgegangen werde. Das Argument, die Beauftragung mehrerer Anwaltskanzleien diene der Qualitätsverbesserung der juristischen Vertretung, sei bei Rechtsstreitigkeiten wie der vorliegenden nicht überzeugend. Ginge es der Antragstellerin um die Qualitätsverbesserung, so die Hildesheimer Kammer, hätte sie die Kanzleien nicht parallel, sondern nacheinander eingeschaltet. Interessant ist, dass das Landgericht Hildesheim offensichtlich auch die konzernartige Verwebung der Abmahnerin und einer gleichfalls als Massenabmahnerin bekannten Muttergesellschaft unter der gleichen Geschäftsführung als Indiz für eine Rechtsmissbräuchlichkeit heranzog.

  • veröffentlicht am 16. März 2009

    OLG Stuttgart, Urteil vom 26.11.2008, 4 U 109/08
    §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 analog BGB, Art. 1 GG

    Das OLG Stuttgart hat darauf hingewiesen, dass die bei Eingabe einer aus mehreren Wörtern bestehenden Suchanfrage ausgeworfenen sog. „Snippets“ („Schnippseleien“) keine Persönlichkeitsverletzung darstellen. Der durchschnittliche Nutzer einer Suchmaschine wisse, dass die Suchergebnisse nicht auf der intellektuellen Leistung von Menschen beruhten, sondern aufgrund eines automatisierten Vorgangs zustande kämen. Auch wisse er, dass eine Suchmaschine die gefundene Seite ohne menschliche Einwirkung nach darin vorkommenden Begriffen erfasse, registriere und bei Aufruf darin vorhandener Begriffe deren Internetadresse zusammen mit einzelnen Textteilen anzeige. Mit dem Suchergebnis verbinde sich für den Nutzer jedenfalls dann keine inhaltliche Aussage, wenn darin nicht ganze Sätze der gefundenen Seite, sondern lediglich einzelne Worte als „Schnipsel“ („Snippets“) aufgeführt würden. (mehr …)

  • veröffentlicht am 16. März 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Düsseldorf, Urteil vom 15.04.2008, Az. I-20 U 187/07
    §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 UWG

    Das OLG Düsseldorf hat darauf hingewiesen, dass bei eBay im Rahmen der Widerrufsbelehrung von Verbrauchern kein Wertersatz für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme von Ware gefordert werden darf. Der Beklagte hatte in der Widerrufsbelehrung eine Formulierung verwendet, wonach der Verbraucher in allen Fällen einer Rückgabe der Kaufsache in verschlechtertem Zustand Wertersatz zu leisten hat, und zwar abweichend von § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB auch dann, wenn die Verschlechterung Folge der bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme der Sache war. Das entspricht der Rechtslage aber nur dann, wenn der Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. An einer derartigen Belehrung in Textform spätestens bei Vertragsschluss fehlte es unter den Umständen, unter denen der Beklagte die angegriffene Belehrung verwendete. Die bei eBay eingestellte Erklärung erfülle nämlich nicht die gesetzlichen Anforderungen an die Textform. Danach müsse die Erklärung unter anderem in einer Weise abgegeben werden, die zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignet ist. Dies sei bei einer allein auf dem Bildschirm dargestellten Erklärung dagegen nicht der Fall, denn der Bildschirm gebe nur ein flüchtiges Bild wieder, das nach einem Wechsel der Ansicht oder einem Ausschalten des Computers nicht dauerhaft reproduzierbar ist (z. B. Urteil des Senats vom 18.03.2008, Az. I-20 U 197/07; KG MD 2008, 265; OLG Köln OLGR Köln 2007, 695; OLG Hamburg MMR 2007, 320; OLG Hamm MMR 2007, 377). (mehr …)

  • veröffentlicht am 16. März 2009

    Wir hoffen es nicht. Werfen wir aber zunächst einen vergleichenden Blick auf die Marke Tchibo: Obwohl die Kaffeebohne noch im Logo prangt, ist Tchibo gerade der jüngeren Generation nicht unbedingt für seine Kaffeesorten bekannt, ganz nach dem Motto: „Seit wann verkaufen die denn auch Kaffee?“ Die Website wird geprägt von Angeboten zu Reisen, Finanzen, Versicherungen, Mobilfunk – man fragt sich, was aus dem Kaffeeröster von 1949 so geworden ist (Tchibo). Diese Frage mag sich in Zukunft auch in Hinblick auf eBay stellen. Kannte man die Internethandelsplattform früher noch für die zahlreichen Gebrauchtwaren-Auktionen ihrer mitunter hemdsärmeligen Mitglieder, den Flohmarkt-Charakter, wird das aktuelle Zeitgeschehen mehr oder minder durch Festpreise und beinhart agierende Großhändler geprägt. Doch nicht nur das: bei eBay zeichnet die aus dem Bereich der Onlinezahlsysteme bekannte Tochter PayPal bereits für ein gutes Drittel der Gesamtumsätze verantwortlich, auch ein Kommunikations-Unternehmen wie Skype trägt nicht nur marginal zum Umsatz bei. Interessant ist der große Anteil, den der Bereich „Classifieds, Advertising, all others“ ausmacht. Hier zeigt sich der Erfolg der Eigenvermarktung von eBay (Zusatzverdienste). eBay-Chef John Donahoe habe, so dass Wall Street Journal, auf dem eBay Investor Day erklärt, zu den Wurzeln zurückkehren zu wollen und stärker die Onlineauktionen mit Gebrauchtwaren zu unterstützen (onlinemarktplatz.de), was ein erneuter Kurswechsel in den letzten geschüttelten beiden Jahren wäre. In Norddeutschland erklärt man zu einem solchen Unterfangen: Na, denn man tau!

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