Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 4. März 2009

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.12.2008, Az. I-20 W 96/08
    §§ 3 ZPO, 68 GKG

    Das OLG Düsseldorf hatte im Rahmen einer Streitwertbeschwerde über die angemessene Wertfestsetzung im Falle einer wettbewerbswidrigen AGB-Klausel zu befinden, die in einem Hauptsacheverfahren verhandelt wurde. Streitgegenständlich war eine Klausel, nach der sich der Verwender den Rücktritt vom Vertrag ohne Nachfristsetzung gegenüber dem Kunden vorbehielt. Das Oberlandesgericht hielt den Streitwert von 7.500,00 EUR für angemessen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 3. März 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtDie Verbraucherzentrale NRW nimmt laut eigener Aussage seit Mitte Februar 2009 Preissuchmaschinen ins Visier.  Die Verbraucherzentrale beanstandet, dass jeder dritte der angezeigten Bestpreise unvollständig oder falsch gewesen sei, insbesondere hinsichtlich der Versandkosten. Die Verbraucherzentrale erklärt: „Suchmaschinen durchforsten das Internet nach dem günstigsten Onlineshop für Elektro- und Elektronikgeräte, für Textilien und Kosmetika, für Spielzeug und Freizeitartikel. Kostenlos informieren die Helfer über Preise und Versandkosten sowie teilweise auch über Lieferzeiten. Die billigsten Shops werden dann in einem Ranking aufgelistet. Verglichen werden nach Angaben der Betreiber zumeist mehrere Millionen Preisofferten für Produkte aus tausenden von Onlineshops.“ Eine Stichprobenüberprüfung wurde bei den folgenden Suchmaschinen durchgeführt: Billiger.de, Evendi.de, Guenstiger.de, Idealo.de, Kelkoo.de, und Meta-Preisvergleich.de. Nach den jüngsten Erkenntnissen der Verbraucherschützer hatten die getesteten Vergleichsportale keinerlei Mühe mit den Herstellerpreisen. Die UVP seien im Durchschnitt um knapp 30 Prozent, in der Spitze sogar um bis zu 45 Prozent unterboten worden. Enttäuscht zeigte man sich indes von der Angabe der Versandkosten. „In fast jedem dritten Fall (18-mal) wurden die erst gar nicht benannt, oder sie wichen zum Teil deutlich (20 bis 35 Euro) nach oben oder nach unten von der Angabe der Onlineshops ab. Vor allem bei gestaffelten Versandkosten und zusätzlichen Verpackungspauschalen zeigten sich Diskrepanzen. In vier Fällen gelang es Suchmaschinen nicht mal, den Produktpreis für Fernseher und Küchenmaschine korrekt aufzulisten. Hier fanden die Tester Unterschiede bis zu 140 Euro.“ (? Der Link zur  Unterseite der Verbraucherzentrale wurde zwischenzeitlich deaktiviert/geschützt: http://www.vz-nrw.de/link542281A.html). Zu beachten ist, dass der Onlinehändler für falsche Preisangaben in fremden Suchmaschinen wettbewerbsrechtlich verantwortlich ist (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: OLG Stuttgart).

  • veröffentlicht am 3. März 2009

    LG Berlin, Beschluss v. 07.05.2007, Az. 103 O 91/07
    §§ 126 b, 356 Abs. 3 BGB

    Das LG Berlin hat in dieser älteren Entscheidung darauf hingewiesen, dass nach seiner Ansicht auf der Internethandelsplattform eBay das Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB nicht durch ein Rückgaberecht (§ 356 BGB) ersetzt werden darf. Die Berliner Richter untersagten einem Onlinehändler [bestimmte Waren] „Verbrauchern anzubieten oder zu verkaufen und dabei statt eines Widerrufsrechts nach § 355 BGB ein Rückgaberecht nach § 356 BGB einzuräumen„. Das Landgericht stützte seine Entscheidung auf den Umstand, dass das Rückgabrecht entgegen § 356 Abs. 3 BGB nicht in Textform eingeräumt werde. Offensichtlich stützte man sich dabei auf die Berliner Rechtsprechung, wonach die Darstellung des Rückgaberechts in der Artikelbeschreibung noch keine Textform im Sinne von § 126 b BGB erfülle, da die Mitteilung auf einer Website nicht ausreiche, um die Erklärung „in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise“ abzugeben. Der Streitwert für die einstweilige Verfügung wurde auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

    Die Entscheidung wird bestätigt durch das LG Leipzig (Link: LG Leipzig), jedoch nicht geteilt vom LG Düsseldorf (Link: LG Düsseldorf).

  • veröffentlicht am 3. März 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.11.2008, Az. 38 O 61/08
    § 356 Abs. 1 BGB, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG

    Das LG Düsseldorf hat in diesem Beschluss darauf hingewiesen, dass entgegen bekannter Rechtsprechung Onlinehändler auf der Internethandelsplattform eBay sehr wohl ein Rückgaberecht (§ 356 BGB), was nicht mit dem Widerrufsrecht (§ 355 BGB) verwechselt werden sollte, anbieten dürfen. Die insoweit einschlägige Bestimmung des § 356 Abs. 1 BGB stelle nicht die Voraussetzung auf, dass auf das Rückgaberecht in Textform noch vor dem Vertragsabschluss hingewiesen werden müsse. Dem Gesetzestext selbst sei dies nicht zu entnehmen. Auch die Besonderheiten des Internethandels unter Berücksichtigung der Verbraucherschutzvorschriften ließen eine solche Notwendigkeit nicht erkennen. Das Rückgaberecht solle das Widerrufsrecht ersetzen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 3. März 2009

    BGH, Urteil vom 30.03.2006, Az. I ZR 144/03
    §§ 3, 4 Nr. 10 UWG,
    § 20 Abs. 4 Satz 2 GWB

    Der BGH hat darauf hingewiesen, dass die Werbung „Wir waren, sind und bleiben die Günstigsten! Sollten Sie bei irgendeinem örtlichen Einzelhändler einen identischen Artikel zum gleichen Zeitpunkt noch günstiger finden, auch wenn es ein Werbe- oder Eröffnungsangebot ist, machen wir Ihnen diesen Preis und Sie erhalten darauf 10% extra.“ unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden ist. Im Rahmen der geltenden marktwirtschaftlich orientierten Wirtschaftsordnung stehe es einem Unternehmen grundsätzlich frei, seine Preisgestaltung in eigener Verantwortung vorzunehmen und auch die Preise von Konkurrenten zu unterbieten. Der Grundsatz der Preisunterbietungsfreiheit gelte auch beim Angebot identischer Waren. Auch der Verkauf unterhalb des Einstandspreises sei nicht grundsätzlich, sondern nur bei Vorliegen besonderer Umstände wettbewerbswidrig. Entsprechend liege in dem Anbieten von Waren unter Einstandspreis durch ein Unternehmen mit überlegener Marktmacht nur dann eine unbillige Behinderung kleiner oder mittlerer Wettbewerber, wenn das Angebot nicht nur gelegentlich erfolge und sachlich nicht gerechtfertigt sei, § 20 Abs. 4 Satz 2 GWB. Ein Angebot unter den Einstandspreisen des Unternehmens sei in der Rechtsprechung insbesondere dann als unlauter angesehen worden, wenn es in einer Weise erfolge, die geeignet sei, einen oder mehrere Wettbewerber vom Markt zu verdrängen, und zu diesem Zweck eingesetzt werde. Dafür genüge es indes nicht, wenn eine Werbemaßnahme lediglich die abstrakte Gefahr begründe, dass Waren unter Einstandspreis abgegeben würden. Eine derartige Preisgestaltung sei objektiv nicht geeignet, einen oder mehrere Wettbewerber vom Markt zu verdrängen.

  • veröffentlicht am 3. März 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Montabaur, Urteil vom 15.01.2008, Az. 15 C 195/07
    § 312d Abs. 3 Nr. 2 BGB

    Das AG Montabaur hat im Rahmen einer Feststellungsklage entschieden, dass ein telefonisch abgeschlossener Vertrag auf Schaltung eines DSL-Anschlusses widerrufen werden kann. Dass Widerrufsrecht sei auch nicht erloschen. Zwar erlösche gemäß § 312 d Abs. 3 Nr. 2 BGB das Widerrufsrecht bei einer Dienstleistung, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen oder der Verbraucher diese selbst veranlasst habe. So habe der Kläger selbst vorgetragen, dass er bei der Frage nach der schnellstmöglichen Schaltung des DSL-Netzanschlusses einen entsprechenden Willen geäußert habe. Daraufhin habe die Beklagte bereits die Aufschaltung des DSL-Anschlusses bei ihrem Technologiepartner beantragt. Die Ausführung der Dienstleistung sei dann mit der Freischaltung des Anschlusses erfolgt. Jedoch sei § 312 d Abs. 3 Nr. 2 BGB dahingehend auszulegen, dass das Widerrufsrecht nur in Bezug auf die Vergangenheit erlösche, da es sich bei der Schaltung eines DSL-Anschlusses um eine teilbare Dienstleistung handele. Diese Rechtsauffassung ist streitig, worauf das AG Montabaur in der Entscheidung auch hinweist. Sinn und Zweck des § 312 d Abs. 3 Nr. 2 BGB sei es, eine den Unternehmer belastende Rückabwicklung zu verhindern. Dienstleistungen könnten im Gegensatz zu gelieferten Waren nicht ohne weiteres problemlos rückabgewickelt werden und der Verbraucher solle nicht die Vorteile einer raschen Leistungserbringung seitens des Unternehmers haben. Andererseits solle der Verbraucher ein Dauerschuldverhältnis noch widerrufen können.

  • veröffentlicht am 3. März 2009

    Laut einer in Bezug auf den Tausch von Musikdateien im Internet durchgeführten niederländischen Studie lag der Mehrwert für den Verbraucher bei 200 Millionen EUR, während die Einbußen der Industrie bei 100 Millionen EUR lagen, somit die Gewinne doppelt so groß seien wie die Verluste. Dies berichtet heise online (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: heise). Die Studie stellt heraus, dass eine echte Bedrohung der Musikindustrie durch Filesharing nicht vorliegt, da vor allem junge männliche Internetnutzer als Downloader tätig sind, denen es ohnehin an Kaufkraft mangele. Ohne Filesharing würde ohnehin nur eine begrenzte Zahl an CDs erworben werden (können). Trotzdem überträfe die Zahl der Käufer geschützer Werke in den Niederlanden die Zahl derer, die Musik allein über Filesharing erwerben würden. Laut der Studie zahlen immerhin 68 % der Filesharer genauso viel für CDs wie Menschen, die kein Filesharing betreiben. Die vollständige Studie in englischer Sprache finden Sie unter folgendem Link, der Java-Skript verwendet: Studie.

  • veröffentlicht am 2. März 2009

    Der Norddeutsche Verband der Fachanwälte für Gewerblichen Rechtsschutz e.V. (NVFGR) tagt am 15./16.05.2009 in Hamburg anlässlich der Frühjahrstagung 2009 zum Wettbewerbs- und Kennzeichenrecht. Bei vollständiger Teilnahme wird eine Bescheinigung gemäß § 15 FAO über 10,5 Zeitstunden ausgestellt. Die Tagungskosten betragen 250,00 EUR für Mitglieder des NVFGR und 310,00 EUR für Nicht-Mitglieder. Unter anderem trägt Prof. Dr. Thomas Hoeren mehrere Stunden zum Thema „Das deutsche Lauterkeitsrecht unter der UGP-Richtlinie“ vor. Es sind noch Plätze verfügbar. Die Verteilung erfolgt nach dem Eingang der Anmeldungen. Im Falle eines Beitritts zum Verband (50,00 EUR) wird der Mitgliedspreis berechnet.

  • veröffentlicht am 2. März 2009

    LG Düsseldorf, Urteil vom 04.12.2008, Az. 37 O 119/08
    §§ 3, 5 Nr. 3 UWG

    Das LG Düsseldorf hatte über die Frage zu entscheiden, ob die Angabe „unser Büro in …“ oder „Unsere Repräsentanz in …“ gegen Wettbewerbsrecht verstößt, wenn an dem angegebenen Ort nicht tatsächlich eine dauerhaft mit eigenem Personal besetzte Geschäftsstelle betrieben wird. Die Antragsgegnerin hatte im entschiedenen Fall einen so genannten Büroservice in Anspruch genommen, um die in der streitgegenständlichen Werbung verwendete Adresse nutzen zu können. Zu diesem Büroservice gehörte es, dass dort eingehende Post und Warensendungen weitergeleitet wurden und auch, dass bei Bedarf ein Büroraum für Kundentreffen genutzt werden konnte. Das Gericht ging jedoch davon aus, dass Verbraucher beim Lesen der Werbeanzeigen mit den genannten Begriffen diese Begriffe mit dem Betreiben einer tatsächlichen Geschäftsstelle gleichsetzen würden, d.h. davon ausgingen, dass die Antragsgegnerin in der angegebenen Stadt tatsächlich dauerhaft präsent sei. Da dies nicht der Fall war, stellte das Gericht eine irreführende und damit wettbewerbswidrige Werbung fest. Diese Irreführung über den örtlichen Bezug sei auch gerade im entschiedenen Fall von Bedeutung gewesen, da es sich um eine Partnervermittlungsagentur handelte. Bei dieser werde die Irreführung erschwert, so das Gericht, da „viele Partnersuchende ortsgebunden sind und durch den lokalen Bezug der Eindruck erweckt wird, das Partnervermittlungsunternehmen der Antragsgegnerin sei mit den Verhältnissen in … in besonderer Weise vertraut und könne auf viele Partnersuchende in diesem Raum zurück greifen“.

  • veröffentlicht am 2. März 2009

    Frank Weyermann (onlinemarktplatz.de)Onlinemarktplatz.de berichtet von einer Warnung der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen vor einigen der fast wie Pilze aus dem Boden schießenden neuen Online-Auktionshäuser. Dabei soll es insbesondere um die Auktionsformate gehen. Hammerdeal, Luupo oder Rabattschlacht, so onlinemarktplatz.de, köderten die Konsumenten mit Neuwagen oder Edel-Uhren zum Billigpreis. Doch die Verbraucherschützer warnten vor diesen Formaten, weil im Gegensatz zu eBay schon für die einzelnen Gebote bezahlt werden müsse. Der Sprecher der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, Georg Tryba, wird gegenüber der Zeitschrift Focus mit den Worten zitiert: „Unter Umständen bieten Käufer am Ende viel mehr als nötig. Dagegen erhält der Auktionsbetreiber oft ein Vielfaches des Kaufpreises.“ (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: onlinemarktplatz). Beispielhaft genannt werden die Auktionshäuser Hammerdeal, Swoopo, Luupo oder Rabattschlacht. Die neuen Auktionsformate sind auch bereits Gegenstand der Rechtsprechung geworden, wie u.a. das Urteil des AG Bochum vom 08.05.2008, Az. 44 C 13/08, zeigt (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: Urteil).

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