Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 25. Februar 2009

    EuGH, Urteil vom 10.02.2009, Az. C?185/07
    EG-VO Nr. 44/2001 (EuGVVO)

    Der EuGH hat entschieden, dass ein gerichtliches Verbot, ein Gerichtsverfahren in einem anderen Vertragsstaat der EU einzuleiten oder fortzuführen, weil ein solches Verfahren gegen eine Schiedsvereinbarung verstößt, nicht vereinbar ist mit der EG-Verordnung Nr. 44/2001 (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: EuGH). Zum Sachverhalt: Im August 2000 kollidierte ein der Firma West Tankers gehörendes Tankschiff, welches von der italienischen Firma Erg Petroli SpA gechartert worden war, in einem italienischen Hafen mit einer der Firma Erg gehörenden Mole und verursachte dort erhebliche Schäden. Für den Chartervertrag des Tankers war die Geltung des englischen Rechts vereinbart worden, und er enthielt eine Schiedsklausel, die ein Schiedsverfahren in London vorsah. Die Versicherungen der Firma Erg, Allianz und Generali, beglichen den Schadensersatz in Höhe der Versicherungssumme.  Die Versicherungen erhoben am 30.07.2003 eine Klage gegen die Firma West Tankers vor einem für den Hafenbereich zuständigen italienischen Gericht, um die von ihnen an die Firma Erg gezahlten Beträge zurückzuerlangen. Die Versicherungen argumentierten, sie seien qua gesetzlichem Forderungsübergang nach Art. 1916 des italienischen Zivilgesetzbuchs in die Rechte der Firma Erg eingetreten. West Tankers erhob dagegen die Einrede der Unzuständigkeit des genannten Gerichts wegen der geschlossenen Schiedsvereinbarung. (mehr …)

  • veröffentlicht am 25. Februar 2009

    Frank Weyermann (onlinemarktplatz.de)Onlinemarktplatz.de berichtet darüber, dass eBay vor hat, ihren Nutzern im Laufe des Jahres eine Reihe neuer Features zum Schutz vor Malware und Hackern zu bieten. Beispielsweise stehe mit „eBay Garage“ ein Online-Malwarescanner kurz vor dem Start, der helfen solle, gegen die zunehmenden Aktivitäten von Cyberkriminellen vorzugehen, berichtet die britische IT-Plattform Silicon. Auch eine Technologie zum Schutz vor gefälschten Webseiten, die Nutzerdaten stehlen, solle im Laufe des Jahres starten. Der Vorstoß von eBay sei begrüßt worden, da eBay in punkto Phishing die meistangegriffene Webseite der Welt sei (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: onlinemarktplatz.de).

  • veröffentlicht am 25. Februar 2009

    LG Aschaffenburg, Urteil vom 30.10.2008, Az. 1 HK O 159/06
    §§ 3, 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG

    Das LG Aschaffenburg hat darauf hingewiesen, dass der auf dem Briefkopf einer Kanzlei befindliche Hinweis „Vertretungsbefugt bei allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten“ eine irreführende Werbung im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG darstellt. Durch das zum 01.06.2007 in Kraft getretene Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft wurde eine weit reichende Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) durchgeführt. In der Folge sind alle Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen ungeachtet ihrer jeweiligen Zulassungsdauer berechtigt, an allen Orten und vor sämtlichen Gerichten (in Zivilsachen z.B. Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht) in Deutschland aufzutreten. Eine Ausnahme gilt lediglich für Zivilsachen vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Die Aschaffenburger Richter werteten daher die oben zitierte Werbung als eine mit Selbstverständlichkeiten. Die Personengruppe der rechtsuchenden Bürger und Unternehmen, also die durch die Werbung auf dem Briefkopf angesprochenen Verkehrskreise, könnten zu der fehlerhaften Vorstellung (mehr …)

  • veröffentlicht am 25. Februar 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBei Urheberrechtsverletzungen im Internet und anderswo, taucht regelmäßig die Frage auf, wie ein Schadensersatz, etwa für den Bilderklau bei eBay, zu berechnen ist. Geprüft wird dann, welche Lizenzgebühren der Nutzer dem Urheber hätte zahlen müssen, was schwer fällt, wenn der Anspruchsteller selbst nur Gelegenheitsfotograf in eigener Sache ist, seine Werke also üblicherweise nicht gewerblich anbietet. Ein nützlicher und von Gerichten häufig anerkannter Ratgeber ist hier die Honorarübersicht der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM), einer Arbeitsgemeinschaft des Bundesverbandes der Pressebild-Agenturen und Bildarchive e.V. (BVPA). Im Januar 2009 sind die aktuellen Bildhonorare erschienen. Sie sind gemeinsam mit dem Werk „Der Bildermarkt“ für den maßvollen Preis von 33,00 EUR erhältlich (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: bvpa).

  • veröffentlicht am 25. Februar 2009

    OLG Zweibrücken, Beschluss vom 28.10.2008, Az. 4 W 89/08
    § 140 Abs. 5 MarkenG

    Das OLG Zweibrücken hat in diesem Beschluss darauf hingewiesen, dass in Kennzeichnungsstreitigkeiten die Kosten eines Patentanwaltes nach § 140 Abs. 5 MarkG unabhängig von der Notwendigkeit seiner Einschaltung zu erstatten sind. Hierbei verwies es auf BGH GRUR 2003, 639; Fetzer, Markenrecht 3. Aufl., § 140 Rdnr. 16 m.w.N.; Ingerl/Ronke, Markenrecht, 2. Aufl., § 140 Rdnr. 56 m.w.N. Keine Erstattung werde jedoch für die Beteiligung eines Patentanwalts im Beschwerdeverfahren über die nach § 93 ZPO getroffene Kostenentscheidung des vorinstanzlichen Gerichts geschuldet. Nach allgemeiner Meinung komme es darauf an, ob die Entscheidung des Streits von der Beurteilung solcher Fragen abhängig war, deren Bearbeitung zu den besonderen Aufgaben eines Patentanwalts gehört, wobei die Richter auf die Entscheidungen OLG Jena, NJW-RR 2003, 105; OLG Frankfurt/Main, JurBüro 1997, 599; Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 06.01.1999, Az. 2 W 9/98 und Fundstellen Fetzer, aaO., Rdnr. 14 sowie Zöller/Herget, ZPO 26. Aufl., § 91 Rdnr. 13 („Patentanwaltkosten“) verwiesen. Bei der Frage, ob die auf § 93 ZPO gestützte Kostenentscheidung des Landgerichts zutreffend war, ginge es nicht um Fragen im vorgenannten Sinne.

  • veröffentlicht am 24. Februar 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammDer Kollege Krieg weist auf die Möglichkeit hin, mit Hilfe von wordle.net Allgemeine Geschäftsbedingungen zu visualisieren.  Erste Ergebnisse zu der Umgestaltung der AGB von Yahoo, Digg, Twitter oder YouTube finden sich hier: ? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: teccrunch). Eine Auswahl deutscher AGB hat der Kollege Krieg gleich selbst einmal „durch den Wolf gedreht“ (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: kriegs-recht). Das Ergebnis sei ästhetisch. Wir haben uns diesem revolutionären Vorhaben der zeitgenössischen Kunst nicht verschließen können und ließen unsere Seite einmal von wordle.net aufbereiten. Herausgekommen ist nun dies:

    Dr. Damm & Partner c/o Wordle

    Pflichtgemäß weisen wir darauf hin, dass vorstehende Grafik vollautomatisch unter Nutzung des von Jonathan Feinberg entwickelten und unter die Creative Commons-Lizenz 3.0 gestellten Programms wordle.net erstellt wurde (? Klicken Sie bitte auf diese Links, die JavaScript verwenden: CC für wordle.net und wordle.net).

    Was wir davon halten? Als Jünger der progressiven Künste finden wir die Gesamtidee, insbesondere die dem Nutzer überlassene Farbgestaltung seines – urheberrechtlich nicht geschützten – Werks natürlich überaus inspirierend. Von der Darstellung der allgemeinen Geschäftsbedingungen in dieser Form im Geschäftsverkehr dürfen wir allerdings vorsichtig abraten, da die Juristerei insoweit schnöde Grenzen aufzeigt, wie § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB veranschaulicht: „Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss … der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise … von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen.“ Abgesehen von der Tatsache, dass Wordle die allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht vollständig verwurstet, sondern nur in Auszügen wiedergibt, dürfte auch die konkrete, nicht zwingend zusammenhängende Anordnung der „Klauseln“ einer zumutbaren Kenntnisnahme im Rechtssinne entgegenstehen. Die AGB wären damit durchaus unwirksam und sogar abmahnfähig.

  • veröffentlicht am 24. Februar 2009

    BPatG, Beschluss vom 07.08.2008, Az. 25 W (pat) 29/06
    §§
    43 Abs. 1, 125 b Nr. 4 MarkenG

    Das BPatG hat in dieser Entscheidung zu der Frage Stellung genommen, wann bestimmte Waren und Dienstleistungen und die dafür verwendeten Kennzeichen verwechselungsgefährdet sind. Streitbefangen war zum einen die Marke „Stella“ für Medikamente und medizinische Geräte und zum anderen die Marke „STELLA“, im Wesentlichen für Verpackungen und Verschlüsse.
    Bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit seien alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren kennzeichneten; hierzu gehören, in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EuGH, insbesondere die Art der Waren, ihr Verwendungszweck und ihre Nutzung sowie die Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren. In die Beurteilung einzubeziehen sei, so das Bundespatentgericht, ob die Waren regelmäßig von denselben Unternehmen oder unter ihrer Kontrolle hergestellt würden oder ob sie beim Vertrieb Berührungspunkte aufweisen, weil sie in denselben Verkaufsstätten angeboten würden. Dabei könne von Warenunähnlichkeit nur ausgegangen werden, wenn trotz (unterstellter) Identität der Marken die Annahme einer Verwechslungsgefahr wegen des Abstands der Waren von vornherein ausgeschlossen sei. In diesem Zusammenhang sei davon auszugehen, dass es eine absolute Grenze der Warenähnlichkeit gebe, die auch bei Identität der Zeichen nicht durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft überschritten werden könne. Eine Ähnlichkeit sei folglich zu verneinen, wenn sich nicht ergebe, dass das Publikum auch bei großer Bekanntheit der älteren Marke und bei unterstellter Zeichenidentität glauben könnte, dass die betreffenden Waren aus demselben oder gegebenenfalls wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammten. Davon sei vorliegend auszugehen.

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  • veröffentlicht am 24. Februar 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Beschluss vom 08.01.2009, Az. IX ZR 107/08
    §§ 544 ZPO, 26 Nr 8 ZPOEG

    Der BGH hatte auf eine Nichtzulassungsbeschwerde zu beurteilen, in welcher Höhe eine zur Unterlassung verurteile Partei beschwert ist, d.h. welchen Wert ihr Unterlassungsbegehren hat. Nach Feststellung der Karlsruher Richter ist die Nichtzulassungsbeschwerde bei einer Beschwer von über 20.000,00 EUR zulässig. Die Höhe der Beschwer richtet sich nach Auffassung des BGH allein nach den Nachteilen, die sich aus der Erfüllung des Unterlassungsanspruchs ergäben, und nicht nach der Höhe des bei Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes. Die Beschwer des Beschwerdeführers wurde mit lediglich 300,00 EUR für eine geleistete eidesstattliche Versicherung einer zuvor bereits erteilten Auskunft bemessen sowie mit ca. 1.000,00 EUR für die konkrte Unterlassungsverpflichtung, da für diese keine speziellen Anforderungen neben der Einhaltung von Verwalterpflichten aus § 168 InsO bestünden. Dadurch entstünden dem Beschwerdeführer keine besonderen Kosten.

  • veröffentlicht am 24. Februar 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Berlin, Beschluss vom 06.02.2008, Az. 82 T 287/07
    § 5 Abs. 1 S. 1 JVEG; § 34 Abs. 1 RVG

    Das LG Berlin hat per Beschluss entschieden, dass die Fahrtkosten auch zum Zwecke der Wahrnehmung eines Verkündungstermins grundsätzlich zu erstatten sind, mit anderen Worten auch dann, wenn zur Sache selbst eine Äußerung oder Handlung des angereisten Rechtsanwalts nicht mehr nötig ist. Weiterhin als problematisch erwies sich der Umstand, dass der angereiste Rechtsanwalt die für die Bahnfahrt verauslagten Kosten nicht belegen konnte. Die Bahntickets waren unauffindbar. Gleichwohl bestünde ein festsetzungsfähiger Erstattungsanspruch, so die Berliner Richter: Die Fahrtkosten des Rechtsanwalts könnten in diesem Fall berücksichtigt werden, da die Kosten der einzelnen Fahrscheine gerichtsbekannt seien. Was sagt uns das gesamte Verhalten des Kollegen oder der Kollegin? Honi soit qui mal y pense …

  • veröffentlicht am 24. Februar 2009

    Unsere Kanzlei berichtete Ende des vergangenen Jahres über markenrechtliche Abmahnungen der Firma Psion plc. Sie nahm Unternehmen auf Unterlassung in Anspruch, die mit dem Begriff „Netbook“ warben. Hierbei handelt es sich um einen Begriff, der sich am Markt mittlerweile als Gattungsbegriff für ultrakleine Travel-Notebooks etabliert haben dürfte (JavaScript-Link: Psion Netbook). Der Begriff „Netbook“ ist für Psion noch als Gemeinschaftsmarke (Reg.Nr. 000428250) geschützt. Wiederholt wurde der Vorwurf geäußert, Psion habe die Marke seit mehreren Jahren überhaupt nicht mehr für Notebooks verwendet und insoweit im Rechtssinne auch nicht mehr „rechtserhaltend gebraucht“. Der Computerhersteller Dell Inc. hat diesen Vorwurf nunmehr aufgenommen und am 18.02.2009 zum Gegenstand eines Löschungsantrags (Nr. 000003436) beim Harmonisierungsamt in Alicante gemacht. Eine kurzfristige Lösung ist damit indes nicht zu erwarten. Dieses Verfahren kann günstigstenfalls Monate, wenn nicht sogar Jahre dauern.

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