Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 9. Februar 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Köln, Urteil vom 03.02.2009, Az. 33 O 353/08
    §§ 3, 5 UWG

    Das LG Köln hat entschieden, dass die Werbung mit einer „Anwaltszertifizierung“ wettbewerbswidrig ist, wenn auf die Umstände der Zertifizierung (nicht neutral) nicht ausreichend hingeweisen wird. Der DEKRA war im November 2008 die Versendung von Werbung für bestimmte Fortbildungsveranstaltungen für Rechtsanwälte untersagt worden. Aus der  dazu gehörigen Pressemitteilung: „Die zuständige Kammer beurteilt die Werbung eines Rechtsanwalts mit dem ihm erteilten Zertifikat im wettbewerbsrechtlichen Sinne als irreführend und damit als unzulässig. Nach dem maßgeblichen Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Adressaten müsse die Werbung des „zertifizierten Rechtsanwalts“ so verstanden werden, dass diesem das Zertifikat auf der Grundlage neutraler, allgemein anerkannter Prüfungsbedingungen unter Beteiligung der betroffenen Fachkreise (hier: der Anwaltschaft) erteilt worden ist. Dies folge u.a. aus der Verwendung des Begriffs „Zertifikat“ bzw. „Zertifiziert im (z.B. Arbeitsrecht)“. Im Bereich der sog. freien Berufe sei das Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise geprägt durch die Bezeichnungen „Fachanwalt“ oder „Facharzt“, die ihrerseits darauf verweisen, dass der so auftretende Rechtsanwalt oder Arzt vorgegebene Anforderungen an einen bestimmten Kenntnis- und Erfahrungsstand erfüllt, die von diesen Fachkreisen bestimmt worden sind und allgemein akzeptiert werden. (mehr …)

  • veröffentlicht am 9. Februar 2009

    Das KG Berlin hat am 02.02.2009 die Revision des Rechtsanwalts Günter Freiherr von Gravenreuth zurückgewiesen, berichtet die taz. Von Gravenreuth, der in der Vergangenheit insbesondere wegen zahlreicher Abmahnungen in der Internetgemeinde einen unrühmlichen Namen erworben hatte, war wegen versuchten Betrugs zu 14 Monaten Haft ohne Bewährung verurteilt worden. Das LG Berlin hatte die Strafe damit gerechtfertigt, dass dem Angeklagten nicht mit hinreichender Sicherheit eine positive Legal- und Sozialprognose gestellt werden könne. (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: taz1). Das Kammergericht bestätigte die Entscheidung des LG Berlin nicht nur, sondern entschied, dass der Anwalt sogar wegen vollendeten Betrugs schuldig sei. Dem Rechtsanwalt dürfte eine Haftstrafe nunmehr nicht mehr erspart bleiben. (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: taz2).

  • veröffentlicht am 9. Februar 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammIm Folgenden wird in Auszügen auf gerichtlich festgesetzte Streitwerte hingewiesen, die von bundesdeutschen Gerichten festgesetzt wurden. Grundsätzlich gilt es zu unterscheiden zwischen Werbe-E-Mails, die der Verbraucher / Privatmann erhält und solchen, die einem Unternehmen zugehen. Die genannten Entscheidungen nehmen sämtlich auf Besonderheiten des konkret beurteilten Sachverhalts Bezug. Hinweise zu weiteren, in folgender Übersicht noch nicht angegebenen Streitwerten nehmen DR. DAMM & PARTNER gerne entgegen. Kontaktieren Sie uns per E-Mail oder Post (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: Kontakt).

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  • veröffentlicht am 9. Februar 2009

    OLG Schleswig, Beschluss vom 05.01.2009, Az. 1 W 57/08
    § 3 ZPO

    Das OLG Schleswig hat nach einer jüngst vom Land Schleswig-Holstein veröffentlichten Entscheidung entschieden, dass sich der Streitwert bei Zusendung unerwünschter (Werbe-) E-Mails auf 4.500,00 EUR bemessen kann, wenn die Umstände des Einzelfalls dies gebieten. Hierbei wies das Oberlandesgericht darauf hin, dass „nicht nur die Belästigung im Einzelfall durch das notwendige Durchlesen, Sortieren und ggf. Löschen der E-mails, sondern auch die Breitenwirkung und das häufige Erscheinen solcher Zusendungen, die in ihrer Gesamtheit das Ausmaß der Belästigung erst bestimmen, zu berücksichtigen“ seien. Auf Grund der erheblichen Nachahmungsgefahr sei ein Abschreckungseffekt zu berücksichtigen. Im konkreten Fall war berücksichtigt worden, dass der Antragsteller nicht nur durch die E-mail, sondern auch durch die anschließende Nachricht per SMS auf seinem Handy belästigt wurde. Letztere wertete der Senat als besonders schwerwiegend: „E-mails können gesammelt und dann zu beliebiger Zeit gelesen werden, während SMS den Empfänger sofort und in jeglicher Situation erreichen“. Der Senat hielt daher den von dem Antragsteller angegebenen Wert von 4.500,00 EUR für das einmalige Zusenden einer E-mail und die dadurch ausgelöste SMS-Nachricht für angemessen. Im einstweiligen Verfügungsverfahren waren indes nur 3.000,00 EUR anzusetzen, da das einstweilige Verfügungsverfahren, weil es sich um eine Leistungsverfügung handelt, die aber dennoch nicht die volle Wirkung eines Hauptsacheverfahrens erreicht, mit 2/3 des Hauptsachewertes bemessen wurde.

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    24539 Neumünster

  • veröffentlicht am 9. Februar 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Nürnberg, Urteil vom 25.10.2005, Az. 3 U 1084/05
    § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG, § 7 Nr.1 u. 2 TDG

    Das OLG Nürnberg hatte sich in dem Urteil mit einer Funktion zur Freundschaftswerbung in einem Onlineshop zu befassen. Diese ermöglichte es Nutzern des Shops, Freunden und Bekannten ein Angebot zur Kenntnisnahme zu übersenden. Der Empfehlungs-E-Mail hängte der Shopbetreiber sodann eigene Angebotswerbung an. Das Oberlandesgericht hielt dies aus wettbewerbsrechtlicher Sicht nicht für statthaft. Zum einen werde der Kunde als Instrument missbraucht, verbotene Werbung an Dritte ohne deren Einwilligung zu versenden, zum anderen hänge der Shopbetreiber in verbotener Weise eigene Werbung an die persönliche Empfehlung des Kunden an. Zwischenzeitlich hat der BGH das Urteil aus zivilprozessualen Gründen aufgehoben; mit der Frage der Wettbewerbswidrigkeit hat sich der BGH dabei nicht auseinandergesetzt. Da bereits die Berufung zum OLG Nürnberg für unzulässig gehalten wurde, ist davon auszugehen, dass das Urteil aufgehoben wird. Gleichwohl hat das OLG Nürnberg mit dem Urteil seine Rechtsauffassung, die auch für zukünftige Fälle gelten dürfte, dargelegt. Die Funktion „Weiterempfehlen“ oder „Tell-a-friend“-Funktion in einem Shop sollte daher gesperrt bzw. nicht angeboten werden.

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  • veröffentlicht am 9. Februar 2009

    Die 10 größten Fehler eines Existenzgründers im Bereich Onlinehandel werden von Justin Palmer im Blog Palmerwebmarketing aufgezählt. Besonders häufig seien die nachgenannten Fehler bei Multi-Channel-Verkäufern, die zum ersten Mal Ware über das Internet verkaufen würden. Zu den Fehlern gehört, (1) das Betriebskapital im Wesentlichen in die Erstellung des Onlineshops zu investieren und das Marketing zu vernachlässigen, (2) sich damit aufzuhalten, vor dem eigentlichen Start das Design des Shops immer wieder zu überarbeiten, (3) zu vergessen, dass Menschen die Ware nicht anfassen können, (4) zu vergessen, dass Website-Besucher sich an einen Webshop weit weniger gebunden fühlen, als bei dem Besuch eines stationären Ladens, (5) Anzeigen in Printmedien für einen Onlinemedium zu verwenden, (6) vertrauensbildende Maßnahmen für den Onlinekauf zu unterlassen, (7) die Unternehmens-Homepage höher zu bewerten als andere Teile der Website (z.B. Produktbeschreibungen), (8) jeden neuen Marketing-Trend im Internet aufspüren und implementieren zu wollen, (9) die Webanalyse nicht zu verstehen oder nicht zu berücksichtigen und (10) für Onlineshop und stationäres Ladengeschäft kein integriertes Konzept zu haben. Mehr finden Sie hier: Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Palmer).

  • veröffentlicht am 7. Februar 2009

    KG Berlin, Urteil vom 20.01.2009, Az. 5 U 48/08
    §§ 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG

    Das Kammergericht hat mit diesem Urteil darauf hingewiesen, dass ein Händler mit einer Werbung, die eines seiner Produkte schlechter macht, als es tatsächlich ist, keine Irreführung begeht. Der Kunde habe keinen Anspruch darauf, dass der Geschäftsinhaber überhaupt das „Schnäppchen“ anbiete. Dann würde er auch nicht relevant irregeführt, wenn das Ausmaß des Schnäppchens verschleiert werde, jedenfalls solange das „Schnäppchen“ noch als solches – wie im vorliegenden Fall – gegenüber dem Normalprodukt erkennbar bleibe. Die Antragsgegnerin bot eine sogenannte „M.-SIM-Karte“ zum Preis von 19,95 EUR an. Auf der Karte war ein Startguthaben in Höhe von 10,00 EUR enthalten. Zumindest vorübergehend bot die Antragsgegnerin zudem dieselbe Karte (also mit einem Startguthaben in Höhe von 10,00 EUR) zu einem Preis von 9,95 EUR an, wobei sie dabei angab, die Karte enthalte ein Startguthaben in Höhe von 5,00 EUR. Nach Angabe des Vorsitzenden Richters am BGH Dr. Bornkamm (I. Senat, zuständig für Wettbewerbssachen) sollen auch nachteilige Irreführungen (in geringerer Höhe angegebener Preisempfehlung des Herstellers, Angabe „Kunstledersofa“ statt „Ledersofa“ usw.) ohne wettbewerbsrechtliche Relevanz sein.
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  • veröffentlicht am 6. Februar 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Mannheim, Urteil vom 29.09.2006, Az. 7 O 76/06
    § 97 Abs. 1 UrhG

    Das LG Mannheim hat entschieden, dass im Falle des unerlaubten Filesharings (= unerlaubter Download von Software, Musik oder Filmen über Internet-Tauschbörsen) Eltern nicht zwangsläufig für die Taten ihrer Kinder verantwortlich sind. Im zu entscheidenden Fall wurde der Vater einer Familie als Anschlussinhaber ermittelt, unter dessen IP-Adresse ein Computerspiel zum Download angeboten war. Dieser bestritt, den Down- bzw. Upload vorgenommen zu haben, sein volljähriger Sohn sei dafür verantwortlich. Obwohl die Abmahnerin sich bemühte, ihn als Anschlussinhaber trotzdem haftbar zu machen, sah das Gericht dies anders. Nach dessen Auffassung dürfe die so genannte Störerhaftung nicht so weit greifen. Zwar hat der Anschlussinhaber Prüfungs- und Überwachungspflichten; im familiären Verbund sind diese jedoch nur „insoweit anzunehmen, als diese im Rahmen der Erziehung von Kindern in Ab­hängigkeit von deren Alter auch auf anderen Betätigungsfeldern notwendig ist“. Eine Pflicht zur dauerhaften Überprüfung von Ehepartnern und Kinder bis hin zur Sperrung des Anschlusses ist somit nicht zumutbar, es sei denn, es bestehen bereits Hinweise auf ein rechtswidriges Verhalten.
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  • veröffentlicht am 6. Februar 2009

    Maik Hönicke vom Blog Handelskraft hat sich einmal einen sehr interessanten Shop mit einer Höhe von ca. 13.000 pixel (etwa 25 Bildschirmseiten je nach der Displayauflösung und der Anzahl der Browserleisten) angesehen (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: comicexpress). Maiks Feststellung, dass das „eindeutig zu viel sei“, ist eigentlich noch untertrieben (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Handelskraft). Rein rechtlich kann die übermäßige Länge der Seite und eine Darstellung von gesetzlichen Pflichtinformationen am unteren Ende der Seite durchaus dazu führen, dass der Hinweis auf die Verbraucherrechte nicht mehr hinreichend „deutlich gestaltet“ ist (z.B. § 355 Abs. 2 S. 1 BGB). Ein derartiges Defizit findet sich dann zwar bei comicexpress nicht, dafür einige andere Abmahnungsklassiker, die Andi ebenfalls schnellstens bereinigen sollte.

  • veröffentlicht am 6. Februar 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.01.2009, Az. 6 W 4/09
    §§ 101 Abs. 9 UrhG, 128 c KostO

    Das OLG Karlsruhe hat darauf hingewiesen, dass für mehrere Anträge auf Auskunft gemäß § 101 Abs. 9 UrhG jeweils individuelle Gerichtskosten (§ 128 c KostO) anfallen, soweit jedem Antrag ein eigener Lebenssachverhalt zu Grunde liegt. So waren für einen Sammelantrag über drei unterschiedliche Fälle nicht nur einmal, sondern 3 x 200,00 EUR zu zahlen. Die Antragstellerin hat beim Landgericht Mannheim beantragt, einer Beteiligten zu gestatten, Auskunft darüber zu erteilen, welche Personen zu näher genannten, verschiedenen Zeitpunkten drei IP-Adressen verwendet hätten. Ein wesentlicher Unterschied im Sachverhalt, der zur Festsetzung einer gesonderten Gebühr führe, so die Karlsruher Richter, liege jedenfalls dann vor, wenn Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass dem Ersuchen Verletzungshandlungen zu Grunde liegen, die mehrere Personen unabhängig voneinander begangen hätten. Letzteres sei zu bejahen, wenn ein Werk unter Verwendung unterschiedlicher Client-Programm-GUID zum Download angeboten worden sei. Der Umstand, dass dasselbe Werk unter Verwendung unterschiedlicher IP-Adressen zum Download angeboten wurde, begründet allerdings noch keinen wesentlichen Unterschied im genannten Sinne.

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