Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 3. Februar 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBVerfG, Urteil vom 15.12.2008, Az. 1 BvR 69/08
    Art. 3 Abs. 1 GG, §§ 312 b, 312 d, 355 BGB

    Das BVerfG hat in dieser Entscheidung dem AG Limburg erklärt, wie es mit geltenden Gesetzen umzugehen hat, was dem Amtsgericht offensichtlich Probleme bereitete. Da eine Berufung gegen das Urteil nicht möglich war, wähnte sich das Amtsgericht wohl in der trügerischen Sicherheit, nach eigenem Belieben („lex limburg“) entscheiden zu können. Diese Rechnung ging nicht auf, wie das Urteil des Bundesverfassungsgerichts eindrucksvoll belegt. Mit dem angegriffenen Urteil habe das Amtsgericht gegen das Willkürverbot verstoßen, so die Karlsruher Richter. Willkürlich sei ein Richterspruch, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sei und sich daher der Schluss aufdränge, dass er auf sachfremden Erwägungen beruhe. Zwar mache eine fehlerhafte Rechtsanwendung allein eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Willkür liege vielmehr erst vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet werde. Mit Rücksicht auf die Verhandlungsmaxime sowie den Grundsatz der formellen Wahrheit haben die Zivilgerichte ihren Entscheidungen im Zivilprozess grundsätzlich zum einen den unstreitigen Tatsachenvortrag der Parteien, zum anderen die bewiesenen Tatsachenbehauptungen einer Partei zugrundezulegen. Dabei sind als Anlage vorgelegte Urkunden jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn sie durch konkrete Inbezugnahme zum Gegenstand des Vorbringens gemacht worden sind. Im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer einen Kaufvertrag unstreitig widerrufen. Nach dem Sach- und Streitstand sei der Tatbestand der von Amts wegen zu berücksichtigenden Einwendung aus § 355 Abs. 1 Satz 1 BGB schon teilweise erfüllt gewesen. Das Amtsgericht sei deshalb verpflichtet gewesen, den Tatsachenstoff auf die übrigen Voraussetzungen eines Widerrufs zu überprüfen. In den Gründen des angegriffenen Urteils sei, so das BVerfG, das Amtsgericht nicht auf ein mögliches Widerrufsrecht nach den Bestimmungen über Fernabsatzverträge eingegangen. Es habe sich vielmehr ausschließlich mit dem Gewährleistungsrecht befasst. Für ein solches Widerrufsrecht sprechenden Tatsachenvortrag hat es dementsprechend ebenfalls nicht gewürdigt, obwohl sich ihm solches hätte aufdrängen müssen. Das Amtsgericht habe danach die offensichtlich in Betracht kommenden §§ 355, 312 b, 312 d BGB und das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers bis zur Anhörungsrüge des Beschwerdeführers ohne erkennbaren und nachvollziehbaren Grund übergangen. Darin liege ein Verstoß gegen das Verbot objektiver Willkür.

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  • veröffentlicht am 3. Februar 2009

    Der Blog „exclusified“ berichtet über eine zunehmende Anzahl von Shopping-Clubs, deren hervorstechendes Merkmal ist, dass nur Mitglieder die angebotene Ware erwerben können und die Mitgliedschaft nur über einen Paten beantragt werden kann. Berühmtestes Beispiel hierfür dürfte vente-privee sein (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: vente-privee). Eine Übersicht der vierzehn derzeit am Markt befindlichen Shopping-Clubs finden Sie hier (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: exclusified).

  • veröffentlicht am 3. Februar 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Bielefeld, Urteil vom 05.11.2008, Az. 18 O 34/08
    §§ 312c, 312d, 355 BGB , §§ 8 Abs. 1, Abs. 3; 4 Nr. 11, 12 Abs. 1 S. 2 UWG

    Das LG Bielefeld hat mit diesem Urteil einige interessante Überlegungen angestellt. Obwohl vom Antragsgegner weder eine korrekte Widerrufsbelehrung verwendet wurde, noch die Widerrufsbelehrung in Textform vorgehalten wurde, ging die Bielefelder Kammer von einem Bagatellverstoß aus. Die Begründung ist leider sprachlich nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Die Ausführungen zur Rechtsmissbräuchlichkeit sind akzeptabel. Einen bösen Schnitzer erlaubt sich das LG Bielefeld sodann aber mit der Abschlussbemerkung im vorletzten Absatz, da die Wiederholungsgefahr gerade nicht durch das Beenden der wettbewerbswidrigen Verhaltensweise ausgeräumt wird, sondern einzig und allein durch die Abgabe einer ausreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung (seit BGHZ 1, 241, 248; BGH GRUR 1955, 342, 345; vgl. Bornkamm in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl. [2008], § 8 UWG, Rn. 1.39 f.). Auf das Urteil hingewiesen hat der Kollege Arno Lampmann, der die Entscheidungsgründe so gar nicht goutieren wollte (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: LBR).
    UPDATE: Mittlerweile hat das OLG Hamm in der Berufungsinstanz das Urteil des LG Bielefeld der Sache nach bestätigt – jedoch eine weitaus plausiblere und rechtlich nachvollziehbare Begründung geliefert (Link: OLG Hamm).
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  • veröffentlicht am 2. Februar 2009

    LG Hamburg, Beschluss vom 22.01.2009, Az. 408 0 218/07
    §§
    8 Abs. 4 UWG

    Nach dem KG Berlin hat nun auch das LG Hamburg (8. Kammer für Handelssachen) deutlich gemacht, dass die Ausnutzung des so genannten „fliegenden Gerichtsstandes“ in Wettbewerbssachen rechtsmissbräuchlich sein kann. Wird die Wahl des Gerichtsortes davon abhängig gemacht, dass dieser möglichst weit entfernt vom Beklagten liegt, um diesem die Verteidigung auf Grund hoher Anreisekosten und Zeitverluste zu erschweren, so spricht dies für eine Ausnutzung der Gerichtsstandsregelungen zum Vorteil des Abmahners. Das Gericht befürwortete das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs, da „die Klägerin ihre Prozessfüh­rung in besonders kostenverursachender Weise gestaltet, ohne dass dies durch trifti­ge und vernünftige Gründe gerechtfertigt ist“. Damit schloss sich das LG Hamburg dem Kammergericht in der Begründung an (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: KG Berlin). Die Zivilkammer des Landgerichts Hamburg hatte zuvor noch anders geurteilt (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: LG Hamburg). Hierbei könnte es sich um eine der letzten Entscheidungen gegen die eTail GmbH handeln, gegen die gegenwärtig ein Insolvenzantragsverfahren anhängig ist (AG Hildesheim, Az. 51 IN 100/08).
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  • veröffentlicht am 2. Februar 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Passau, Urteil vom 03.11.2008, Az. 1 HK O 9/08
    §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG

    Die Erscheinung eines mit Räumungsverkaufs-Preisen werbenden Teppichhändlers ist Alltag geworden. Mitunter ist dem durchschnittlichen Passanten nicht einmal bekannt, dass das Ladengeschäft, welches in zuvor genannter Weise wirbt, in der Vergangenheit überhaupt eröffnet hatte. Der Räumungsverkauf wegen Geschäftsaufgabe kurz nach der Eröffnung des Ladenlokals ist nach Auffassung der Wettbewerbszentrale eine Masche geworden. „Das Firmenkonglomerat „Tratex“ mit Hauptsitz in Süddeutschland hat diese Praxis zwischenzeitlich so weit ausgebaut, dass im Wechsel Neueröffnungen und Räumungsverkäufe wegen Geschäftsaufgabe durch verschiedene GmbHs [der Verf.: u.a. Samtex GmbH] durchgeführt werden.“ so die Wettbewerbshüter. In dem nun vom LG Passau zu entscheidenden Fall war am 14.06.2007 eine Filiale in Passau mit einer „Neueröffnungswerbung“ beworben worden und am 19.10.2007 der Räumungsverkauf wegen Geschäftsaufgabe angekündigt worden. Das LG Passau verurteilte das Unternehmen zur Unterlassung, da das Geschäftsgebaren auf eine Forderung von Mondpreisen hinausliefe, die irreführend seien. Nach geltender Rechtslage muss zwar der frühere Preis vor der Preisreduzierung lediglich drei Monate lang gefordert werden; hier war das betreffende Ladengeschäft zwischenzeitlich längere Zeit geschlossen.

  • veröffentlicht am 2. Februar 2009

    LG Frankfurt a.M., Urteil vom 07.11.2008, Az. 3-12 O 55/08
    §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG

    Das LG Frankfurt a.M. hat einem Hersteller die Werbung und den Vertrieb von Messern mit der Aussage „Germany“ verboten, da dieser die beworbenen Produkte im Ausland produzieren ließ. Das Unternehmen hatte in seinem an Groß- und Einzelhändler gerichteten Katalog 2008 Messer mit Logo und der Aufschrift „Rostfrei … GERMANY“ angeboten, obwohl diese Messer unstreitig nicht in Deutschland hergestellt wurden, so die Wettbewerbszentrale (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Wettbewerbszentrale). In der Angabe „Germany“ sahen die Frankfurter Richter eine geographische Herkunftsangabe. Die angesprochenen Groß- und Einzelhändler assoziierten mit „Germany“ den Herstellungsort,  „weil in Deutschland Messerklingen – schon wegen ‚Solingen‘ – als Qualitätsprodukte gelten“. Da die Messer aber tatsächlich im Ausland gefertigt würden, dürften sie nicht mit der geographischen Herkunftsangabe „Germany“ gekennzeichnet werden.

  • veröffentlicht am 2. Februar 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Urteil vom 05.07.2006, Az. 5 U 87/05
    §§
    15 Abs. 2, Abs. 4, 5 Abs. 2 MarkenG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Anmeldung einer Domain sowie die anschließende Platzierung eines so genannten „Baustellen-Hinweises“ noch keine marken- bzw. kennzeichenrechtliche Nutzung darstellt. Wenn ein Dritter nach diesem Zeitpunkt dasselbe Zeichen anmeldet und/oder benutzt, kann für diesen Dritten immer noch Markenpriorität festgestellt werden. Dass der Anmelder der Domain nachträglich Inhalte passend zum Kennzeichen einstellt, wurde vom Gericht als unlauter erachtet. Die eingestellten Inhalte seien rudimentär und wurden vom Gericht als das „Feigenblatt zur Verdeckung einer offensichtlich rechtsgrundlosen bzw. rechtswidrige Nutzung“ bezeichnet. Der Domaininhaber wurde zur Löschung der Domain und zum Schadensersatz verurteilt.

    Hinweis: Die Entscheidung wurde in der Revision teilweise aufgehoben (BGH, Urteil vom 19.02.2009, Az. I ZR 135/06; Link: Urteil).
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  • veröffentlicht am 2. Februar 2009

    Nachdem nunmehr auch Amazon die Quartalszahlen des letzten Jahres veröffentlicht hat, wird deutlich, dass Amazon im letzten Jahr Umsatzgewinne und eBay Umsatzverluste zu verzeichnen hatte. Während etwa der Umsatz von eBay Inc. vom 3. zum 4. Quartal 2008 um 82 Mio. US $ schrumpfte, konnte Amazon seinen Umsatz im gleichen Zeitraum um über 2 Mrd. steigern. Insgesamt verzeichnete eBay im 4. Quartal 2008 einen Umsatz von 2,035 Mrd. US $ und Amazon einen Umsatz von 6,704 Mrd. US $. Interessanterweise bleibt eBay jedoch das ertragsstärkere Unternehmen: Während eBay einen Gewinn von 367,2 Mio. US $ erwirtschaftete, brachte es Amazon „nur“ auf 225 Mio. US $. (? Klicken Sie bitte auf diese Links, die JavaScript verwenden: Pressemitteilung eBay vom 21.09.2009; Pressemitteilung von Amazon vom 29.01.2009).

  • veröffentlicht am 30. Januar 2009

    Rechtsanwalt Dr. DammOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 30.06.2005, Az. 6 U 168/04
    § 4 BDSG, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG

    Das OLG Frankfurt a.M. hat mit dieser Entscheidung klargestellt, dass ein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) nicht per se unlauter, d.h. wettbewerbswidrig und damit abmahnfähig ist. Die Beklagte erhob auf ihrer Internetseite für Kinderclubs eine große Datenmenge von Kindern, die diesen Clubs beitreten wollten. Ziel war es, deren Eltern gezielt bewerben zu können. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei § 4 BDSG, der die Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung regelt, nicht um eine gesetzliche Norm, die dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Damit unterscheidet sich diese Norm von z.B. den Fernabsatzvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, die Grundlage vieler Abmahnungen sind. Im vorliegenden Fall wurde die Beklagten nichtsdestotrotz zur Unterlassung verurteilt, allerdings mit der Begründung, dass die beanstandete Datenerhebung geeignet ist, die geschäftliche Unerfahrenheit von Kindern auszunutzen. Eine solche Ausnutzug ist immer wettbewerbswidrig gemäß § 4 Nr. 2 UWG.

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  • veröffentlicht am 30. Januar 2009

    EuGH, Urteil vom 15.01.2009, Az. C-495/07
    Marken – Richtlinie 89/104/EWG – Art. 10 und 12

    Der EuGH hatte nach einer Vorlage des Obersten Patent- und Markensenats Österreich über die Frage zu entscheiden, wann die Benutzung einer Marke als „ernsthafte Benutzung“ zu qualifizieren ist. Im vorgelegten Sachverhalt ließ ein Hersteller und Vertreiber von Bekleidung die Marke „Wellness“ nicht nur für Textilien, sondern auch für alkoholfreie Getränke (Klasse 32) eintragen. Mit der Marke wurden Getränkeflaschen gekennzeichnet, die den verkauften Bekleidungsstücken als Gratisbeigabe beigelegt wurden. Ein gesonderter Verkauf von Getränken erfolgte nicht. Ein Getränkevertreiber beantragte die Löschung der Marke „Wellness“ für die Klasse 32 wegen Nichtbenutzung innerhalb eines 5-Jahres-Zeitraums. Der Gerichtshof beantwortete die Frage im Sinne des Getränkevertreibers und verneinte eine ernsthafte Benutzung der Marke im Bereich alkolholfreier Getränke. Er begründete dies wie folgt: „Aus diesem Begriff der „ernsthaften Benutzung“ ergibt sich, dass der Schutz der Marke und die Wirkungen, die aufgrund ihrer Eintragung Dritten entgegengehalten werden können, nicht fortdauern können, wenn die Marke ihren geschäftlichen Sinn und Zweck verliert, der darin besteht, dass für Waren oder Dienstleistungen, die mit dem die Marke bildenden Zeichen versehen sind, gegenüber Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen ein Absatzmarkt erschlossen oder gesichert wird“. Da der Markeninhaber sich keinen Markt für alkoholfreie Getränke erschließen wollte, war diese Voraussetzung nicht erfüllt.

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