Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 26. Januar 2009

    LG Mannheim, Urteil vom 30.01.2007, Az. 2 O 71/06
    §§ 97 Abs. 1 Urh
    G

    Das Landgericht Mannheim hat entschieden, dass Eltern nicht per se für die Handlungen ihrer (volljährigen) Kinder haften, die über einen gemeinsam genutzten Internetanschluss begangen werden. Grundsätzlich ist eine so genannte Störerhaftung des Anschlussinhabers denkbar, jedoch nur, wenn dieser ihm obliegende Prüfungs- oder Überwachungspflichten verletzt hat. Bei einer Internetnutzung nur durch die Familie, insbesondere durch Kinder, bestehen Prüfungs- und Überwachungspflichten nur insoweit, wie sie altersgemäß auch in anderen Gebieten erforderlich sind. Gerade bei schon älteren Kindern ist hier eine dauernde Überprüfung für den Anschlussinhaber nicht zumutbar oder notwendig, es sei denn, ein konkreter Anlass weise bereits auf den Rechtsverstoss hin.

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  • veröffentlicht am 26. Januar 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Naumburg, Beschluss vom 18.07.2007, Az. 10 W 37/07
    § 8 Abs. 3 UWG
    , § 3 ZPO

    Das OLG Naumburg hat in diesem Verfahren einer Streitwertbeschwerde darauf hingewiesen, dass es bei Verstößen gegen die Widerrufsbelehrung einen Streitwert von 2.000,00 EUR je Fehler der Widerrufsbelehrung in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung für angemessen hält. Dabei wiesen die Richter des Oberlandesgerichts darauf hin, dass es sich – für Wettbewerbssachen – um einen geringen Streitwert handele, der aber die geringe Betroffenheit des Abmahners in seiner Marktposition wiederspiegele und auch verhindere, dass das Recht zur Abmahnung als „Kampfmittel“ zur Schädigung von Mitbewerbern eingesetzt werden könne.
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  • veröffentlicht am 25. Januar 2009

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 01.07.2008, Az. 11 U 52/07
    u.a. § 100 g, h StGB

    Das OLG Frankfurt a.M. hat in dieser Entscheidung deutlich gemacht, dass es im Filesharing besondere Voraussetzungen annimmt, nach denen der Anschlussinhaber für das Verhalten Dritter haftet. Der Inhaber eines Internet-Anschlusses im privaten Bereich könne vor allem dann als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn der Anschluss von Familienangehörigen mitbenutzt werde. Folge man dieser Rechtsansicht nicht und nähme man eine anlassungsabhängige Überwachungspflicht des Anschlussinhabers an, ginge eine uneingeschränkte Haftung des WLAN-Anschlussinhabers gleichwohl deutlich weiter, weil dieser für das vorsätzliche Verhalten beliebiger Dritter, die mit ihm in keinerlei Verbindung stehen, eintreten müsse. Das stoße schon deswegen auf Bedenken, weil nach Ansicht des BGH mit Hilfe der Störerhaftung die einen eigenverantwortlich Handelnden treffende Pflicht, sich recht- und gesetzmäßig zu verhalten, nicht über Gebühr auf Dritte ausgedehnt werden dürfe. Eine Störerhaftung setze die Verletzung von Prüfungspflichten voraus; der Umstand für sich allein, dass der auf Unterlassung in Anspruch Genommene Rechtsverletzungen etwa durch Eröffnung einer Internet-Plattform für Versteigerungen oder den Abdruck von Werbeanzeigen ermöglicht habe, genüge nicht. Prüf- und Handlungspflichten setzten stets konkrete Hinweise und Erkenntnisse im Hinblick auf rechtswidrige Handlungen Dritter voraus.
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  • veröffentlicht am 23. Januar 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Beschluss vom 14.01.2009, Az. VIII ZR 70/08
    § 439 Abs. 3 BGB

    Häufig stellt sich für den Käufer einer Ware, die sich im Nachhinein als mangelhaft erweist, die Frage, ob er den Verkäufer auch für weitere Kosten in Regress nehmen kann. Dies ist dann problematisch, wenn die „weiteren Kosten“ den Wert der Ware um ein Vielfaches übersteigen, etwa Ein- und Ausbaukosten. Gemäß § 439 BGB gilt: „Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.“  Der BGH hat nach einer Pressemitteilung (8/09 vom 14.01.2009) dem EuGH per Vorlagebeschluss eine Anfrage zur Auslegung der Richtlinie 1999/44/EG (Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) gestellt (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Pressemitteilung).
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  • veröffentlicht am 23. Januar 2009

    Die Zeitschrift Internet World Business berichtet über das interessante Geschäftsmodell von Vente-Privee (www.vente-privee.com). Autor Jochen Krisch: „Wie gut es tut, etablierte Regeln selbstbewusst einfach zu brechen, zeigt Vente-Privee. Mit angepeilten 600 Millionen Euro Umsatz für 2009 und 900 Mitarbeitern ist der Shoppingclub nicht nur einer der größten Regelverletzer, sondern auch einer der erfolgreichsten und profitabelsten Onlineshops, die es auf der Welt gibt.“ Der Artikel zeigt eine „asynchrone“ Bemühung an, entgegen gültiger Marketingtraditionen einen Spitzenplatz im Umsatz zu erreichen.

  • veröffentlicht am 23. Januar 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtIm Dezemer 2008 hat der SEO-Spezialist Bloofusion Germany GmbH, Emsdetten, einen Leitfaden zur Suchmaschinenoptimierung von Onlineshops herausgebracht und die insoweit am häufigsten zu findenden Problemfelder aufgezeigt. Der Leitfaden steht zum kostenlosen Download bereit (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Bloo) und beschreibt unter anderem, wie man als Shopbetreiber seine Start- und Produktseiten für Suchmaschinen attraktiver gestalten oder was durch geschickte Verlinkung erreicht werden kann. Bei der dichten Konkurrenzsituation im Internet kann ein geschicktes Suchmaschinenmarketing den entscheidenden Vorteil gegenüber Wettbewerbern bringen.

  • veröffentlicht am 23. Januar 2009

    BGH, Beschluss vom 22.01.2009, Az. I ZR 125/07 – Bananabay
    BGH, Urteil vom 22.01.2009, Az. I ZR 139/07 – pcb
    BGH, Urteil vom 22.01.2009, Az. I ZR 30/07 – Beta Layout

    Der Bundesgerichtshof hat laut Pressemitteilung vom 22.01.2009 darauf hingewiesen, dass die Verwendung fremder Kennzeichen als Schlüsselwörter (Keywords) im Rahmen der von der Suchmaschine Google eröffneten Möglichkeit der Werbung mit sog. AdWord-Anzeigen nicht in jedem Fall gegen das Markenrecht verstößt. Bedauerlicherweise hat der BGH aber den insoweit wichtigsten Unterfall, die Verwendung einer Marke als Suchbegriff, nicht entschieden, sondern dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt, was die rechtliche Unsicherheit nun um Monate, wenn nicht sogar Jahre verlängern kann. (mehr …)

  • veröffentlicht am 22. Januar 2009

    Ein herber Rückschlag für das Verbrauchervertrauen in positive Bewertungen ist durch das Verhalten des Computerzubehörherstellers Belkin entstanden. Nach einem offenen Brief von Mark Reynoso, Belkin-President (? Klicken Sie auf diesen Link: Presseerklärungen vom 18.01. 2009 und vom 21.01.2009), räumte der Hersteller ein, dass es gefälschte Produktbewertungen des Unternehmens auf der Online-Plattform Amazon gegeben habe. Amazon selbst war in diesen Vorgang nicht involviert. onlinemarktplatz.de berichtet: „Ein Angestellter von Belkin International hatte über den Amazon-Service Mechanical Turk nach Nutzern gesucht, die gegen Bezahlung positive Einschätzungen über einen Belkin-Router schreiben sollten. Bisher war dieses Produkt immer negativ beurteilt worden. 65 Cent gab es für eine positive Bewertung, mit dem Hinweis darauf, dass man als Beurteilender keinerlei Kenntnisse von dem Router haben müsse.“ onlinemarktplatz.de.

  • veröffentlicht am 22. Januar 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtDie Betreiber der Website www.marions-kochbuch.de hatten in massivem Ausmaß gegen die unerlaubte Verwendung von Food-Fotos mobil gemacht, die ihrer Auffassung nach von ihnen selbst angefertigt worden waren. In der Folge wurden in nicht unerheblichem Umfang über eine Rechtsanwaltskanzlei urheberrechtliche Abmahnungen an die Internetgemeinde mit beträcht-lichen Streitwerten versandt, darunter auch Foren wie webkoch.de und bundesligaforen.de, wo Bilder von einzelnen Benutzern rechtswidrig eingestellt worden waren. Neben Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen werden auch Abmahnungen wegen Persönlichkeitsrechts-verletzung, Beleidigung und Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts ausgesprochen, wenn die Abgemahnten in Foren die Abmahnung kritisierten. In diversen Fällen werden vornehmlich vor dem LG Hamburg gerichtliche Schritte gegen den „Bilderklau“ von anderen Websitebetreibern eingeleitet, aber auch die Abmahnkosten eingeklagt. An der Urheberschaft der Betreiber waren in der Vergangenheit in Bezug auf bestimmte Fotografien und Glossar-Texte Zweifel aufgekommen (JavaScript-Link: c’t): Nunmehr hat das OLG Hamburg in der Abmahnwelle des Betreiber-Ehepaars ein gewichtiges Wort gesprochen und Forenbetreiber von einer Haftung für fremde Inhalte freigesprochen (JavaScript-Link: OLG Hamburg). Die schriftliche Urteilsbegründung soll Anfang Februar 2009 vorliegen.

  • veröffentlicht am 22. Januar 2009

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 23.10.2008, Az. 6 U 139/08
    §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG

    Das OLG Frankfurt a.M. hat in diesem salomonischen Urteil einen Plattformbetreiber dazu verurteilt, Vorsorgemaßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass Kunden Angebote einstellen, denen es an einem rechtsgültigen Impressum fehlt.  An der Beachtung der Impressumspflicht nach § 5 Abs. 1 TMG bestehe ein nicht unerhebliches Allgemeininteresse, da der Rechtsverkehr auf diese Weise in die Lage versetzt werde, sich über die Identität eines gewerblichen Anbieters in elektronischen Medien Klarheit zu verschaffen. Bei der Auferlegung von wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflichten dürfe aber nicht unberücksichtigt bleiben, dass angesichts der Vielzahl von in Betracht kommenden Gesetzesverstößen die Gefahr bestehe, den Sicherungspflichtigen zu überfordern, wenn von ihm in Bezug auf alle diese Verstöße weitgehende Maßnahmen zu deren Verhinderung verlangt würden. Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte treffe, so das Oberlandesgericht, die Betreiber der Plattform eine „gewisse Pflicht zur Eindämmung von Verstößen gegen § 5 Abs. 1 TMG. An Art und Intensität der hierzu erforderlichen Maßnahmen [seien] jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen“. Die Frankfurter Richter hielten als angemessene Sicherungsmaßnahmen – an die aus den genannten Gründen keine allzu hohen Anforderungen zu stellen seien – bereits effektive Maßnahmen im Bereich der „Vorsorge“ für ausreichend. Andererseits könne der Plattformbetreiber sich nicht mit Erfolg auf den großen Aufwand von Maßnahmen der „Nachsorge“ berufen, wenn er überhaupt keine geeignete Maßnahmen im Vorfeld, also bei der „Vorsorge“ getroffen habe. Inwieweit der Plattformbetreiber anderweitigen Wettbewerbsverstößen vorzubeugen hat, war nicht zu entscheiden.

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