Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 16. Januar 2009

    Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) erreicht nach eigenen Aussagen erstmals die Abschöpfung eines Unrechtsgewinns nach einem Wettbewerbsverstoß. Der vzbv: „Erstmals muss ein Unternehmen durch unlautere Werbung erwirtschaftete Gewinne zurückzahlen. Wegen der irreführenden Bewerbung einer Matratze muss die Firma Lidl 25.000 Euro an das Bundesamt für Justiz erstatten. Vorausgegangen war eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) auf Gewinnabschöpfung“, welcher in der Folge zu einem gerichtlichen Vergleich führte (LG Heilbronn, Vergleich vom 11.12.2008, Az. 23 O 136/05; vzbv).

  • veröffentlicht am 16. Januar 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG München, Urteil vom 29.04.2008, Az. 18 U 5645/07
    Allgemeine Rechtsgrundsätze

    Das OLG München hat darauf hingewiesen, dass der Betreiber einer Website, welcher auf andere Webseiten verlinkt, nur zu dem Zeitpunkt der erstmaligen Verlinkung verpflichtet ist, den Inhalt zu überprüfen. Weist die Webseite dann nach einer solchen Erstprüfung nachträgliche, gegen geltendes Recht verstoßende Einträge auf, haftet der Website-Betreiber erst dann wieder für die Verlinkung, wenn ihm der Rechtsverstoß zur Kenntnis gebracht worden ist. Eine allgemeine fortwährende Prüfungspflicht bestehe nicht. Im vorliegenden Fall ging es um die missliebige, im Grundsatz aber rechtmäßige Veröffentlichung eines ergangenen Strafurteils und eine Verlinkung auf einen entsprechenden Web-Beitrag. Das OLG wies ferner darauf hin, dass nicht ersichtlich sei, weshalb die Beklagte wegen der Abrufbarkeit von Informationen aus Temporärspeichern von Internetsuchmaschinen haften solle. Die insoweit wesentlichen Teile des Urteils befinden sich an dessen Ende. (mehr …)

  • veröffentlicht am 16. Januar 2009

    LG Karlsruhe, Urteil vom 08.08.2007, Az. 13 O 76/07 KfH I
    §§ 126 b, 312 c Abs. 2, 356 Abs. 1, 3, 357 Abs. 3 Satz 1 BGB, §§ §§ 8 Abs. 1, Abs. 3, 4 Nr. 11 UWG

    Das LG Karlsruhe hat darauf hingewiesen, dass ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn sich ein Onlinehändler bei eBay in der Widerrufsbelehrung einen Wertersatz auch für bestimmungsgemäß in Gebrauch genommene Ware vorbehält. Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung sei nur dann zu leisten, wenn der Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen werde, sie zu vermeiden. Diese Voraussetzung läge bei eBay nicht vor. Bei eBay besitzt der Onlinehändler lediglich die Möglichkeit, in der Artikelbeschreibung Pflichtinformationen vorzuhalten; eine vor Abschluss des Kaufvertrages notwendige individuelle Kontaktaufnahme (z.B. per E-Mail) mit dem Käufer ist dabei nicht möglich. Das LG Karlsruhe stellte sich zugleich der Rechtsauffassung des OLG Hamburg entgegen, welches den relevanten § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB als allgemeine Vorschrift ansah, die § 312 c Abs. 1 und Abs. 2 BGB als Spezialvorschrift auch bezüglich der Rechtsfolgen vorginge (Klicken Sie bitte auf diesen Link: OLG Hamburg). Im Übrigen wiesen die Karlsruher Richter darauf hin, dass ein Bagatellverstoß bereits dann nicht mehr vorläge, wenn eine „Vielzahl der online über die Internetplattform eBay ansprechbaren Interessenten“ durch das betreffende Angebot (abstrakt) adressiert werde.

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  • veröffentlicht am 16. Januar 2009

    Frank Weyermann (Onlinemarktplatz.de)DR. DAMM & PARTNER hatten bereits darauf hingewiesen: Onlinehändler, die Zahlungen von ihren Kunden per PayPal erhalten, sollten diese Ware von einer persönlichen Abholung durch den Käufer ausnehmen (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: PayPal und Selbstabholung). Eine schriftliche Bestätigung der Übergabe statt des von PayPal erwarteten Versandbelegs könnte unerwünschte Komplikationen mit PayPal verursachen. Britische Betrüger haben unlängst – offensichtlich erfolgreich – die per PayPal gezahlten Kaufpreise für die mitunter hochpreisige Ware von gutgläubigen Onlinehändlern zurückgefordert, welche die Ware persönlich an ihre Kunden übergeben hatten, berichtet onlinemarktplatz.de (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: onlinemarktplatz.de).

  • veröffentlicht am 16. Januar 2009

    LG Köln, Urteil vom 02.05.2008, Az. 84 O 33/08
    §§ 4, 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

    Das LG Köln hat mit dieser Entscheidung festgestellt, dass in der Verwendung der Abkürzung “VZ” für Internetdienstleistungen durch andere Unternehmen als den Markeninhaber ein markenrechtlicher Verstoß zu sehen ist. Der Zusatz “VZ” sei keineswegs rein beschreibender Natur für “Verzeichnis” oder ähnliche Begrifflichkeiten und sei auch nicht freihaltebedürftig. Verboten sind daher die Domains „fussballerVZ”, „PokerVZ”, „BewerberVZ”, „RotlichtVZ”, „MatheVZ”, „tunivz” oder „DogVZ”.
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  • veröffentlicht am 15. Januar 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hamburg, Urteil vom 02.10.2008, Az. 312 O 464/08
    §§ 8 Abs. 2 Nr. 2, 14 Abs. 2 Nr. 2, 2. Halbsatz, 23 Nr. 2, MarkenG

    Das LG Hamburg hat darauf hingewiesen, dass dem in seinen Markenrechten Verletzten ein Gerichtsstand nicht dadurch aufgezwungen werden kann, dass der abgemahnte Verletzer eine negative Feststellungsklage erhebt. Bei der negativen Feststellungsklage handele es sich nicht um die Hauptsache im Sinne von § 937 Abs. 1 ZPO. In der Folge würde die einstweilige Verfügung durch Erhebung der negativen Feststellungsklage auch nicht unzulässig. Der Inhalt einer negativen Feststellungsklage sei nicht deckungsgleich mit dem einer Leistungsklage; der Leistungsanspruch gehe vielmehr über das Ziel einer bloßen Feststellung des streitigen Rechtsverhältnisses hinaus, weil auch die eine Durchsetzung des Anspruchs ermöglichende Verurteilung zur Leistung verlangt werde. Die Hamburger Richter schlossen sich damit dem OLG Hamburg und LG Berlin bzw. KG Berlin an. Die Entscheidung steht im Widerspruch zu der Rechtsprechung des OLG Frankfurt a.M., des OLG Hamm, des OLG Schleswig sowie der Rechtsauffassung der herrschenden Meinung in der Literatur, welche davon ausgeht, dass bei der negativen Feststellungsklage – nur in umgekehrten Parteirollen – die gleiche Rechtsfrage wie in einer Hauptsacheklage zu klären sei. Im Übrigen sah das LG Hamburg in der Verwendung der Abkürzung „VZ“ für Internetdienstleistungen durch andere Unternehmen als den Markeninhaber einen markenrechtlichen Verstoß. Der Zusatz „VZ“ sei keineswegs rein beschreibender Natur für „Verzeichnis“ oder ähnliche Begrifflichkeiten. Verboten sind daher die Domains „fussballerVZ“, „PokerVZ“, „BewerberVZ“, „RotlichtVZ“, „MatheVZ“, „tunivz“ oder „DogVZ“ mit denen sich das LG Köln oder das LG Hamburg zu befassen hatten.
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  • veröffentlicht am 15. Januar 2009

    Nach einer Studie des Softwarehauses EPOQ GmbH verliert der deutsche Onlinehandel durch Kaufabbrecher auf unzureichender Usability der betroffenen Onlineshops zwischen 500 Mio. und 1 Mrd. EUR (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Studie).

  • veröffentlicht am 15. Januar 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole Damm BGH, Urteil vom 29.05.2008, Az. I ZR 189/05
    § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO

    Der BGH hat mit dieser Entscheidung – verschiedentlichen Fehlmeldungen zum Trotz – nicht die Wettbewerbswidrigkeit von Freundschaftswerbungen in Onlineshops festgestellt. Richtig ist, dass der BGH allein über die zivilprozessuale Zulässigkeit der Berufung der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil des LG Nürnberg-Fürth zu entscheiden hatte und diese Berufung aus zivilprozessualen Gründen als unzulässig zurückgewiesen wurde. Es verbleibt die Erkenntnis, dass das OLG Nürnberg (Urteil vom 25.10.2005, Az. 3 U 1084/05; ? klicken Sie bitte auf diesen Link: OLG Nürnberg) , wie das OLG München (Urteil vom 12.02.2004, Az. 8 U 4223/03) und das KG Berlin (Beschluss vom 22.06.2004, Az. 9 W 53/04) die „Tell-a-friend“-Funktion bzw. „eCard“-Funktion für wettbewerbswidrig halten. Lediglich das LG Frankfurt a.M. (Urteil vom 05.11.2004, Az 3/12 O 106/04) sah die Wettbewerbswidrigkeit nicht für gegeben an; das Urteil wurde dem Vernehmen nach durch das OLG Frankfurt a.M. bestätigt. Auf Grund des im Internet geltenden Grundsatzes des fliegenden Gerichtsstandes (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: Gerichtsstand im Internet) sollte die Funktion „Weiterempfehlen“ oder „Tell-a-friend“ in einem Shop sicherheitshalber nicht vorgehalten werden.
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  • veröffentlicht am 15. Januar 2009

    Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) hat 2006 unter dem Titel „Sicherheit von Webanwendungen – Maßnahmenkatalog und Best Practices“ eine weiterhin aktuelle Studie mit Handlungsempfehlungen ausgesprochen (BSI). Der Maßnahmenkatalog stellt nach Aussage des BSI Schutzmaßnahmen und Best Practices zur Vorbeugung gegen typische Schwachstellen in Webanwendungen bereit. Der vorangestellte Leitfaden soll Hinweise für ein systematisches Vorgehen zur Erstellung sicherer Webanwendungen geben. Dabei werden bestehende und neu zu entwickelnde Webanwendungen berücksichtigt. Das BSI richtet sich mit seinen Empfehlungen an Projektleiter und Softwareentwickler, die Webanwendungen konzipieren und implementieren.

  • veröffentlicht am 15. Januar 2009

    Rechtsanwalt Dr. DammLG Dortmund, Beschluss vom 19.07.2007, Az. 10 O 113/07
    §§ 3, 4 Nr. 11 UWG; 312 c Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 240 EGBGB, 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV; 355 Abs. 1 und 2 BGB

    Das Landgericht schloss sich in diesem Beschluss der bereits vom LG Berlin (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: LG Berlin) vertretenen Rechtsauffassung bezüglich der Wertersatzklausel in Widerrufsbelehrungen bei eBay an. Es verneinte eine Wertersatzpflicht des Verbrauchers für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme von Waren. Um eine solche Pflicht konstatieren zu können, sei erforderlich, dass dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung bereits vor Vertragsschluss in Textform zugeleitet werde. Gerade dies sei bei eBay aber nicht möglich. Die Wiedergabe der Belehrung in der Artikelbeschreibung wird nach vorherrschender Auffassung der Gerichte nicht als Erfüllung des Textformerfordernisses angesehen; bei Versendung der Bestätigungs-E-Mail nach dem Kauf sei der Vertrag bereits geschlossen. Aus demselben Grund müsse die Widerrufsfrist bei eBay einen Monat betragen.

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