Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 1. Januar 2009

    Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels verweist auf seine Wettbewerbsregeln, die am 13.05.1986 vom Bundeskartellamt anerkannt und im Bundesanzeiger vom 24.01.1986 veröffentlich worden sind, nachdem innerhalb der gesetzlichen Fristen keine Einwendungen dagegen erhoben wurden. Die Wettbewerbsregeln dienen nach Auffassung des Börsenvereins der Konkretisierung der Generalklausel des Gesetzes gegen Unlauteren Wettbewerb (§ 3 UWG). Sie regeln u.a. den Vertrieb von preisgebundenen Bucherzeugnissen, die Mitteilungspflicht bei Parallelausgaben oder die Werbung mit dem niedrigeren Preis, Werbung mit nicht mehr preisgebundenen Verlagserzeugnissen (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Wettbewerbsregeln)

  • veröffentlicht am 1. Januar 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Paderborn, Urteil vom 03.04.2007, Az. 7 O 20/07
    § 8 Abs. 4 UWG

    Das LG Paderborn hat in einem eher seltenen Fall den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Rechtsmissbrauchs abgelehnt und die Gründe dargelegt, unter denen eine Abmahnung und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung rechtsmissbräuchlich ist: Die Beauftragung mehrerer Rechtsanwaltskanzleien für ein Abmahnungs(un)wesen, in dem die abmahnende Partei auf Grund der Vielzahl von Fällen den Überblick verloren habe und das Fehlen eines nennenswerten wirtschaftlichen oder wettbewerbspolitischen Interesses der Antragstellerin an der Rechtsverfolgung, wobei das Fehlen dadurch begründet wurde, dass die Antragstellerin „kein [Produkt] mehr verkaufen wird, wenn der Antragsgegner, soweit nicht bereits geschehen, seine Widerrufsbelehrungen der Rechtsprechung … anpasst.“

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  • veröffentlicht am 1. Januar 2009

    LG Bochum, Beschluss vom 24.10.2008, Az. I-14 O 191/08
    §§ 312 c Abs. 2, 312 e Abs. 1 Satz 1
    BGB, § 1 Abs. 1, 2 und 4, § 3 BGB-InfoV

    Das LG Bochum hat deutlich gemacht, dass die Erfüllung der gesetzlichen fernabsatzrechtlichen Informationspflichten (u.a. zum Widerrufsrecht) vor Vertragsschluss nicht ausreicht. Im Gegenteil: Der Bestandteil „Widerrufsrecht“ der gesetzliche Musterwiderrufsbelehrung darf nicht verwendet werden, wenn die Widerrufspflicht und die sonstigen fernabsatzrechtlichen Informationspflichten nicht auch nach Vertragsschluss in Textform erteilt werden, also entweder per E-Mail als elektronisches Dokument oder in ausgedruckter Form, als Papierdokument. Bemerkenswert ist auch der Streitwert, den das Landgericht in dieser Angelegenheit mitteilte: 12.000,00 EUR.
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  • veröffentlicht am 30. Dezember 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammNachdem der Regierungsentwurf zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Ende November im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages angenommen wurde und gestern, am 29.12.2008, im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde (Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Bundesgesetzblatt), gilt mit Inkrafttreten des Gesetzes am 30.12.2008 ein erheblich novelliertes Wettbewerbsrecht. Das Änderungsgesetz trägt der EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (sog. UGP-Richtlinie) Rechnung und führt eine „schwarze Liste“ mit dreißig verbotenen Geschäftspraktiken ein (Klicken Sie bitte auf diesen Link: neues UWG).

  • veröffentlicht am 30. Dezember 2008

    Eine ansprechende Gegenüberstellung der im Internet verwendeten Abkürzungen („Netzjargon“) bietet die Zusammenstellung bei wikipedia.de (JavaScript-Link: Wikipedia). Neben bekannteren Abkürzungen wie „4U“ („for you“ / „für Dich“), „FYI“ („for your interest“ / „zur Information“) oder „IMHO“ („in my humble opinion“ / „meiner bescheidenen Auffassung nach“) finden sich auch für die breite Nutzermasse eher unbekannte Abkürzungen wie „1337“ („Leed“ / „Leetspeak“ = User Elite) oder „IANAL“ („I am not a lawyer“ / „Ich bin kein Anwalt“).

  • veröffentlicht am 30. Dezember 2008

    BGH, Urteil vom 11.11.2008, Az. VIII ZR 265/07
    §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 437 Nr. 1, 439 Abs. 2, 474 , 476, 781 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass die Bezahlung einer Rechnung ohne Vorbehalt nicht zwangsläufig bedeutet, dass die der Rechnung zu Grunde liegenden Forderung anerkannt wird. Der Umstand, dass eine Rechnung vorbehaltlos beglichen wird, enthalte über seinen Charakter als Erfüllungshandlung (§ 363 BGB) hinaus keine Aussage des Schuldners, zugleich den Bestand der erfüllten Forderungen insgesamt oder in einzelnen Beziehungen außer Streit stellen zu wollen. Das gelte auch für die tatsächlichen Grundlagen der einzelnen Anspruchsmerkmale. Zwar werde es in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht als ausgeschlossen angesehen, der vorbehaltlosen Begleichung einer Rechnung zugleich eine Anerkenntniswirkung hinsichtlich der zu Grunde liegenden Forderung beizumessen. Dies erfordert aber stets ein Vorliegen weiterer Umstände, die geeignet seien, eine derartige Wertung zu tragen. Gleichzeitig wiesen die Richter am Bundesgerichtshof darauf hin, dass es neben dem „abstrakten“ Schuldanerkenntnis (§ 781 BGB) und dem im Bürgerlichen Gesetzbuch nicht geregelten bestätigenden (deklaratorischen) Schuldanerkenntnis noch ein drittes („tatsächliches“) Anerkenntnis gebe, das keinen besonderen rechtsgeschäftlichen Verpflichtungswillen des Schuldners verkörpere, sondern das der Schuldner zu dem Zweck abgebe, dem Gläubiger seine Erfüllungsbereitschaft mitzuteilen und ihn dadurch etwa von sofortigen Maßnahmen abzuhalten oder ihm den Beweis zu erleichtern. Solche „als Zeugnis des Anerkennenden gegen sich selbst“ zu wertenden Bestätigungserklärungen können im Prozess eine Umkehr der Beweislast bewirken und stellten dabei ein Indiz dar, das der Richter – mit der gleichzeitigen Möglichkeit einer Entkräftung – bei seiner Beweiswürdigung verwerten könne.
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  • veröffentlicht am 30. Dezember 2008

    Nach einer Mitteilung des Blogs jkontherun werden Onlinehändler und Hersteller von IT-Hardware seit dem 23.12.2008 von der britischen Firma Psion PLC abgemahnt, wenn Sie Notebooks, die nicht von der Firma Psion hergestellt sind, unter dem Begriff „Netbook“ vertreiben (jkonetherun). Ein entsprechendes Schreiben der Psion-Rechtsanwälte wurde bereits online gestellt. Nach bisherigen Erkenntnissen sind deutsche Firmen noch nicht betroffen. Nach einer Stellungnahme der die Firma Psion vertretenden Rechtsanwaltskanzlei werden darüber hinaus Affiliates abgemahnt, die mit Links für Händler oder Hersteller von „Non-Psion Netbooks“ werben. Zitat: „5% have been sent to websites that have sponsored advertising or other for-profit links that include the prominent use of the ‚Netbook‘ trademark and a link to a retailer or manufacturer using the ‚Netbook‘ trademark.“ Im Unterschied zu den Gepflogenheiten auf dem deutschen Markt, wo eine rechtsanwaltliche Abmahnung wegen Markenrechtsverstoßes erhebliche Rechtsanwaltskosten auslöst, handelt es sich im vorliegenden Fall um einen sog. „cease-and-desist-letter“, der – nach britischem Recht – nicht mit Anwaltskosten verbunden ist. Zudem räumt die Firma Psion den angeschriebenen Adressaten eine Umstellungsfrist von 3 Monaten ein, genauer bis zum Ende März 2009. Dem Vernehmen nach soll Psion „Netbooks“ seit mehreren Jahren nicht mehr verwenden, wohl aber hierfür weiterhin Zubehör anbieten. Die Rechtsanwälte von Psion legen großen Wert auf die Feststellung, dass Blogs, „Techies“ und Seiten mit rein journalistischem Hintergrund, die nicht gesponsorte Links anbieten oder anderweitig aus der Verwendung der Marke „Psion“ finanziellen Profit ziehen, keine Unterlassungsaufforderung erhalten haben oder werden.

  • veröffentlicht am 29. Dezember 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Potsdam, Beschluss vom 16.12.2008, Az. 2 O 369/08
    § 888 ZPO

    Dem folgenden Beschluss des LG Potsdam ging zunächst eine einstweilige Verfügung des OLG Brandenburg voraus, mit welcher das Oberlandesgericht – das LG Potsdam insoweit korrigierend – die ausländische Betreiberfirma der Internethandelsplattform eBay.de zwang, das unvermittelt und ohne wirkliche Begründung gesperrte eBay-Mitglied zum Handel wieder zuzulassen (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: OLG Brandenburg). Der Onlinehändler hatte wenig mehr als eine textbausteinartige Begründung erhalten, welche den Richtern am Oberlandesgericht nicht ausreichte. eBay hob die Sperrung des Mitglieds zwar auf, legte dem Mitglied allerdings unverzüglich ein sog. Handelslimit auf, mit dem diesem verboten wurde, bestimmte Artikel auf der eBay-Plattform anzubieten. Das LG Potsdam sah hierin eine de-facto-Sperrung und erließ gegen eBay ein Zwangsgeld, um eine endgültige Entsperrung des Onlinehändlers zu ermöglichen. Cui honorem, honorem: Das gesamte Verfahren auf Klägerseite einschließlich der Erwirkung der einstweiligen Verfügung, wurde von den Kollegen der Kanzlei Lampmann, Behn & Rosenbaum, Köln, geführt.
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  • veröffentlicht am 29. Dezember 2008

    OLG Frankfurt a.M.; Beschluss vom 05.12.2008, Az. 6 W 157/08
    §§
    312c Abs. 1, 443 BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV, §§ 4 Nr. 11, 8 Abs. 4, 12 UWG

    Das OLG Frankfurt a.M. hat festgestellt, dass die Eilbedürftigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht (!) deshalb entfalle, weil a) die von der Antragstellerin beanstandete Wettbewerbshandlung im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs bereits beendet war,  b) von der Antragsgegnerin in dieser Form nicht wiederholt wird, etwa weil ihre späteren Angebote bei eBay keine Wettbewerbsverstöße der streitgegenständlichen Art mehr aufweisen und c) im Zeitpunkt der Antragsstellung nicht wiederholbar ist, weil die Antragsgegnerin auf der streitgegenständlichen Handelsplattform im Internet nicht mehr angemeldet ist. Selbst die vollständige Aufgabe eines Geschäftsbetriebes lasse die Wiederholungsgefahr allenfalls dann entfallen, wenn auszuschließen sei, dass der Verletzer denselben oder einen ähnlichen Geschäftsbetrieb wieder aufnehme. Weiterhin wiesen die Frankfurter Richter darauf hin, dass die Beantwortung einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung mit einer Gegenabmahnung von Wettbewerbsverstößen auf Seiten des Abmahners keineswegs rechtsmissbräuchlich sind. Allein der Umstand, dass ein Wettbewerber, der sich selbst mit einer Abmahnung konfrontiert sieht, den Abmahnenden auf eigene Verstöße hinweise, rechtfertige noch nicht die Annahme, dieser Wettbewerber lasse sich allein von sachfremden Gesichtspunkten leiten.

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  • veröffentlicht am 29. Dezember 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG München, Urteil vom 15.06.2007, Az.  232 C 15715/07
    §§ 823, 1004 BGB

    Das AG München hat mit diesem kurzen Urteil deutlich gemacht, dass nicht nur den Tatsachen zuwider lautende negative Bewertungen per gerichtlichem Entscheid gelöscht werden können, sondern – selbstverständlich – auch unwahre Behauptungen, die auf der „mich“-Seite bei eBay vorgehalten werden. Der Streitwert wurde auf 2.500,00 EUR festgesetzt. (mehr …)

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