Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 18. Dezember 2008

    OLG Köln, Urteil vom 01.06.2007, Az. 6 U 232/06
    §§ 5, 11 Abs. 2 UWG

    Das OLG Köln hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, wann die Verjährung von Ansprüchen wegen wettbewerbswidriger Werbung beginnt. Zu unterscheiden ist demnach zwischen Werbung in einem Prospekt/einer Zeitschrift und Werbung im Internet bzw. es ist zu differenzieren, ob eine Einzelhandlung oder eine Dauerhandlung (fortwährende Störung) in Rede steht. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt bei einer Einzelhandlung mit deren Abschluss, bei einer Dauerhandlung mit der Beendigung des störenden Eingriffs. Das Gericht unterscheidet die Art der Störung danach, ob es der Verletzer noch in der Hand hat, die Störung zu beseitigen. Bei Schalten einer Zeitungsanzeige ist dies nach Aufgabe der Anzeige nicht mehr der Fall, denn es besteht keine Möglichkeit für den Verletzer, auf Häufigkeit und Dauer der Leserkontakte Einfluss zu nehmen. Die Verjährung beginnt dann mit dem Tag, an dem der Anspruchsteller nach Erscheinen der Anzeige Kenntnis von diesem Verstoß erlangt, zu laufen. Im Falle der Internetwerbung beginnt die Verjährung nach Kenntnis des Anspruchstellers sowie Entfernung der Werbung aus dem Internet.

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  • veröffentlicht am 18. Dezember 2008

    LG Düsseldorf, Urteil vom 03.12.2008, Az. 12 O 393/07
    § 12 Abs. 1 S. 2 UWG, § 97 Abs. 1 UrhG, §§ 677, 670,
    683 S. 1BGB

    Das LG Düsseldorf hat in diesem Urteil darauf hingewiesen, dass einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung zwingend eine Originalvollmacht beizuliegen hat. Geschehe dies nicht, so habe – wenn der Abgemahnte die Bevollmächtigung des abmahnenden Rechtsanwalts unverzüglich anzweifele und gleichzeitig eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgebe – die abmahnende Partei die Kosten der Abmahnung und eines sich etwaig anschließenden gerichtlichen Verfahrens zu tragen. Die Rechtsfrage, ob der Abmahnung eine Originalvollmacht beizuliegen hat oder nicht, ist höchst umstritten. Zahlreiche Gerichte gehen davon aus, dass die Abmahnung auch ohne beiliegende Originalvollmacht wirksam ist. Onlinehändler sollten sich davor hüten, eine wettbewerbsrechtliche Abmahung zu ignorieren, weil ihr eine Originalvollmacht nicht beiliegt. Auf Grund des zivilprozessualen Grundsatzes vom fliegenden Gerichtsstand kann sich der Abmahner den ihm günstigen Gerichtsstand grundsätzlich frei aussuchen.
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  • veröffentlicht am 18. Dezember 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammYahoo wird künftig weltweit seine Daten aus der Suchmaschinennutzung sowie aus den Seiten- und Anzeigenaufrufen nach drei Monaten anonymisieren, soweit dem nicht konkrete gesetzliche Regelungen widersprechen oder ein konkreter Verdacht vorläge, berichtet heise.de (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Heise). Google will seine Daten aus der Suchmaschinennutzung wenigstens 9 Monate aufbewahren, bevor sie anonymisiert werden, während Microsoft zu erkennen gegeben hatte, diese Datenspeicherung auf 6 Monate zu verkürzen, wenn Konkurrenten sich gleichermaßen verhalten würden, wie das Handelsblatt berichtete (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Handelsblatt).

  • veröffentlicht am 18. Dezember 2008

    OLG Köln, Urteil vom 24.05.2006, Az. 6 U 200/05 – aufgehoben
    § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass ein im Rahmen eines Affiliate-Programms werbender Onlinehändler („Merchant“) für die von dem Affiliate-Unternehmen begangenen Rechtsverstöße verantwortlich ist und zwar auch dann, wenn er in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen etwaige Affiliates ausdrücklich dazu anhält, fremde Rechte zu wahren.

    Hinweis: Zur Revisionsentscheidung des BGH, Urteil vom 07.10.2009, Az. I ZR 109/06: BGH: Grundsätzliches zur Haftung des Betreibers eines Werbepartnerprogramms (Merchant) für seinen Affiliate

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  • veröffentlicht am 17. Dezember 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Frankfurt a.M., Urteil vom 17.08.2007, Az. 3-11 O 90/07
    §§
    8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 2 UWG

    Das LG Frankfurt hat entschieden, dass die Vorhaltung unterschiedlicher Preise für dasselbe Produkt innerhalb eines Onlineshops wettbewerbswidrig sein kann. Hier hatte ein Händler für Druckerzubehör einen eigenen Onlineshop und war bei einer Preissuchmaschine gelistet. Betätigte man den Link der Preissuchmaschine, gelangte man im Onlineshop zu einem niedrigeren Endpreis des Produkts als bei Aufruf des Produkts direkt im Onlineshop. Der verantwortliche Händler sah die Preissuchmaschine als „Filiale“ seines Onlineshops an und war der Auffassung, dass dann dort ein anderer Preis gelten könne. Das Gericht schloss sich dieser Argumentation jedoch nicht an. Da der Kunde bei Betätigung des Links in den Onlineshop weitergeleitet werde, könne es sich nicht um unterschiedliche Vertriebswege handeln. Demzufolge sah das Gericht in der unterschiedlichen Preisgestaltung innerhalb eines Shops eine Irreführung der Verbraucher und damit einen Wettbewerbsverstoß. Diese Irreführung hätte vermieden werden können, hätte der Shopbetreiber bei der Preissuchmaschine einen deutlichen Hinweis angebracht, dass der angegebene Preis nur bei Betätigung des Links gilt. Dies wurde jedoch versäumt.

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  • veröffentlicht am 17. Dezember 2008

    OLG Hamburg, Urteil vom 24.07.2008, Az. 3 U 216/06
    §§
    3, 4 Nr. 10 , 6 Abs. 2 Nr. 3, Nr. 5, Nr. 6 UWG, § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das OLG Hamburg hat in diesem Urteil, bei über 70 Seiten Stärke von wahrhaft eindrucksvollem Umfang, zu der Frage Stellung genommen, inwieweit eBay verpflichtet ist, vorbeugende Maßnahmen gegen Markenrechtsverletzungen zu treffen. Dass dies technisch keinesfalls einfach fallen dürfte, zeigt sich bereits bei der Überlegung, dass eBay über sämtliche (!) markenrechtlich geschützten Waren informiert sein und für jede einzelne Marke eine softwarebasierte Filterungsmethode entwickeln müsste. Erfasst werden, nach Auffassung der Hamburger Richter, auch Gelegenheitsverkäufer, also solche eBay-Mitglieder, die ihre Ware nicht gewerblich veräußern. Ein solches Unterfangen dürfte nicht zuletzt mit einem ganz erheblichen finanziellen Aufwand verbunden sein.

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  • veröffentlicht am 17. Dezember 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBei eBay ist es seit dem 4. Quartal 2008 verboten, als Verkäufer gleichzeitig mehr als 3 Angebote mit identischen Artikeln anzubieten, sog. Multi-Listing. Das gilt, so eBay, auch für das Anbieten von mehr als 3 Angeboten mit identischen Artikeln unter verschiedenen Mitgliedsnamen. Ein Artikel im Anzeigenformat darf im selben Zeitraum nur einmal in einer Unterkategorie eingestellt werden. Weitere Informationen finden sich bei eBay (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Multi-Listing).

  • veröffentlicht am 17. Dezember 2008

    Seit dem gestrigen Tage können Onlinehändler von Verbrauchern bei Nacherfüllung eines Kaufvertrages auf Grund der Fehlerhaftigkeit einer Sache nunmehr auch per gesetzlicher Weisung keinen Wertersatz mehr für die zwischenzeitliche Nutzung fordern. Gemäß Art. 5 des Gesetzes zur Durchführung des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (EntsÜbermuaÄndG), welches ab dem 16.12.2008 Geltung beansprucht, ist das Bürgerliche Gesetzbuch in § 474 Abs. 2 BGB wie folgt neu gefasst worden. Statt der bisherigen Gesetzesformulierung zum Verbrauchsgüterkauf  „(1) 1Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache (Verbrauchsgüterkauf), gelten ergänzend die folgenden Vorschriften. (2) Die §§ 445 und 447 finden auf die in diesem Untertitel geregelten Kaufverträge keine Anwendung.“ heißt es nunmehr: „(1) 1Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache (Verbrauchsgüterkauf), gelten ergänzend die folgenden Vorschriften. (2) Auf die in diesem Untertitel geregelten Kaufverträge ist § 439 Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nutzungen nicht herauszugeben oder durch ihren Wert zu ersetzen sind. Die §§ 445 und 447 sind nicht anzuwenden.“ Die Gesetzesänderung geht auf ein gleichlautendes Urteil des EuGH zurück (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: EuGH). DR. DAMM & PARTNER weisen darauf hin, dass Wertersatz weiterhin dann zu leisten ist, wenn der Kaufvertrag – etwa auf Grund eines Rücktritts – vollständig rückabgewickelt wird.

  • veröffentlicht am 16. Dezember 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammNach einer akutellen Meldung von golem.de werden deutsche Verkäufer importierter iPhones von dem Inhaber der Marke „Gmail“, Daniel Giersch, abgemahnt. Dem Vernehmen nach sollen in der Vergangenheit auch der Hersteller Apple sowie die Alleinvertriebsberechtigte T-Mobile von Giersch abgemahnt worden sein und bereits im Sommer 2008 Unterlassungserklärungen abgegeben haben (Golem). Hintergrund ist ein Streit um die Marke „G-mail“. Diese ist für Deutschland auf Herrn Giersch (Update vom 14.05.2010: nunmehr Rosita Giersch) registriert (DPMA-Reg.Nr. 30025697). Google hat seinen E-Mail-Dienst „G-mail“ entsprechend umbenannt in „Google Mail“. Aus dem Ausland stammende iPhones weisen allerdings noch den zumindest dort markenrechtlich unproblematischen Voreintrag „Gmail“ auf. Wird dieser bei einem Vertrieb der iPhones in Deutschland nun nicht abgeändert, soll ein Markenrechtsverstoß vorliegen. Einige Onlinehändler sind bereits dazu übergegangen, die importierten Handys ensprechend „aufzuarbeiten“. Inwieweit hier die Rechte Apples verletzt werden und ob die insoweit mindestens einmal betriebene Ware noch als „neu“ verkauft werden kann steht auf einem anderen Blatt. Angesichts einer jeweils für die Verfahren „Giersch ./. Apple“ und „Giersch ./. T-Com“ behaupteten Rechtsanwaltskostenforderung von „knapp 3.200,00 EUR“ gehen die Rechtsanwälte von Daniel Giersch in diesen markenrechtlich motivierten Verfahren offensichtlich von dem stattlichen Gegenstandswert von 250.000 EUR aus.

  • veröffentlicht am 16. Dezember 2008

    BGH, Urteil vom 17.07.2008, Az. I ZR 168/05
    §§ 242, 339 Abs. 1 Satz 2, § 343 BGB; 348 HGB

    Der BGH hat entschieden, dass eine Gesamtvertragsstrafe in Höhe mehrerer Millionen Euros nach dem Grundsatz von Treu und Glauben herabzusetzen ist, wenn die Strafe in einem groben Missverhältnis zur Bedeutung des Verstoßes gegen die Unterlassungsvereinbarung steht. Im vorliegenden Fall hatte die Unterlassungsverpflichtete außerhalb eines vereinbarten Abverkaufszeitraums für Restbestände 7.000 Stück der streitgegenständlichen Ware mit einem Netto-Umsatz von weniger als 50.000,00 EUR verkauft. Bei einer vereinbarten Vertragsstrafe pro Verstoß in Höhe von 7.500,00 EUR wäre eine Gesamtstrafe in Höhe von mehr als 52 Mio. EUR angefallen, wovon 1 Mio. eingeklagt wurde. Das Handelsgesetzbuch legt in § 348 fest, dass eine zwischen Kaufleuten vereinbarte Vertragsstrafe nicht gemäß § 343 BGB wegen unverhältnismäßiger Höhe auf einen angemessenen Betrag herabgesetzt werden kann. Nach Auffassung des BGH lag bei dem krassen Missverhältnis von Zuwiderhandlung und Strafe jedoch ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben vor. Um nicht den oben genannten Vorschriften direkt zuwiderzuhandeln, setzte der BGH die geforderte Vertragsstrafe nicht auf ein angemessenes Maß, sondern auf ein „gerade noch hinnehmbares“ Maß herab. Dieses belief sich auf 200.000,00 EUR.

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