Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 16. Dezember 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammDer renommierte heise-Verlag berichtete gestern unter der Überschrift „OLG Stuttgart: Link auf Versandkosten genügt nicht beim Preissuchmaschinenlisting“ in aus unserer Sicht zumindest missverständlicher Art und Weise über ein neueres Urteil des OLG Stuttgart zur Preisauszeichnung bei Suchmaschinen-Trefferanzeigen (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: Heise). Das Urteil, über das DR. DAMM & PARTNER am 04.09.2008 berichteten – (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: OLG Stuttgart) – besagt nicht etwa, dass Preisbestandteile wie Versandkosten grundsätzlich nicht über ein Link vorgehalten werden dürfen. Vielmehr befand das Gericht, dass es nicht ausreiche, wenn die vollständigen oder richtigen Versandangaben erst im – von der Suchmaschine aus verlinkten – Shop des werbenden Händlers zu finden seien. So heißt es im Urteil auch: „Wird die Preisangabe – wie vorliegend – ohne Versandkosten in eine Preissuchmaschine eingestellt, so ist zum einen die von der Preisangabenverordnung bezweckte Vergleichbarkeit im Endpreis nicht gewährleistet, und zum anderen erliegt der Verbraucher der durch die bloße Preisangabe vorgegebenen Weichenstellung bereits dann, wenn er sich über einen „Link” in das virtuelle Ladenlokal des Werbenden begibt. Mit diesem Schritt ist er zunächst ausschließlich dessen weiterer Werbung ausgesetzt. Die wettbewerbliche Lage ähnelt stark derjenigen, in welcher der Verbraucher auf Grund einer wettbewerbswidrigen Werbung das – tatsächliche – Ladenlokal des Werbenden aufsucht. Er findet sich in einer Verfangenheit wieder. Konkurrenten haben, solange er sich in jenem Raum bewegt, zu ihm keinen Zugang mehr. Informationen, welche der Verbraucher erst dort erhält, gleichen das den zuletzt genannten Unlauterkeitsvorwurf begründende Defizit der in der Suchmaschine geschalteten Werbung deshalb nicht aus.

    In diesem Zusammenhang wies das Oberlandesgericht auch darauf hin, dass sich der Onlinehändler wettbewerbsrechtlich Differenzen bei den Preisangaben zurechnen zu lassen hat, die dadurch entstünden, dass Veränderungen im Shop von der Suchmaschine nicht zeitgleich, sondern vielmehr zeitversetzt übernommen würden. Eine ganz andere Frage ist, welche Möglichkeiten der einzelne Onlinehändler tatsächlich hat, auf Suchmaschinen zu seinen konkreten Angeboten eigene Links mit Preisinformationen zu hinterlegen. Das von heise.de im obigen Beitrag zitierte Urteil des OLG Frankfurt a.M. (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 06.03.2008, Az. 6 U 85/07) widerspricht dem Urteil des OLG Stuttgart nicht etwa, wie berichtet, sondern hatte einen anderen Sachverhalt zum Gegenstand, nämlich dass der entsprechende Link auf die Versandkosten unzureichend gekennzeichnet war (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: OLG Frankfurt a.M.).

  • veröffentlicht am 15. Dezember 2008

    OLG Zweibrücken, Urteil vom 18.09.2008, Az. 4 U 38/07
    §§ 3, 5 Abs. 2 Nr. 3, 6, Abs. 2 Nr. 2, 8 Abs. 1, 3 Nr. 1 UWG

    Das OLG Zweibrücken hat in diesem Urteil darauf hingewiesen, dass für die Verwertung von Untersuchungsergebnissen der Stiftung Warentest im Rahmen von Werbung bestimmte Standards gelten. Nach diesen Stiftung-Warentest-Empfehlungen (Nr. 2) dürfe eine Untersuchung nicht mit einem Produkt in Zusammenhang gebracht werden, für das sie nicht gelte. Diese zunächst sinnfällige Aussage des Urteils wird im Folgenden verständlich. Werde ein Qualitätsurteil für ein gleiches Produkt, welches von der Untersuchung nicht erfasst war, benutzt, dürfe es nicht ohne Erwähnung des konkret untersuchten Produkts verwendet werden. Demzufolge sei eine Werbung, die ein Testergebnis der Stiftung Warentest für ein anderes, aber technisch baugleiches Modell verwende, nur zulässig, wenn die Werbung deutlich mache, dass nicht das beworbene, sondern der baugleiche andere Artikel getestet wurde.
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  • veröffentlicht am 15. Dezember 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG München, Urteil vom 17.01.2008, Az. 6 U 1880/07
    §§ 3, 5 Abs. 1 u. 2 Nr. 2, 8 Abs. 1 u. 2 u. 4, 11 UWG; 242 BGB; 937 Abs. 1 ZPO

    Das OLG München hat entschieden, dass ein gleichzeitiges Betreiben von einstweiligem Verfügungsverfahren und Haupsacheverfahren in derselben Angelegenheit nicht per se rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig sein muss. Im entschiedenen Fall wurde zunächst ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt. Die Verfügungsbeklagte kündigte einen Widerspruch gegen die Verfügung an, verweigerte die Abgabe einer Abschlusserklärung und stellte den beanstandeten Wettbewerbsverstoß mehrfach in Abrede. In dieser Konstellation befand das OLG, dass es der Klägerin nicht zugemutet werden konnte, auf den Abschluss des Verfügungsverfahrens zu warten, welches u.U. auch über die Berufungsinstanz hätte gehen können. Darüber hinaus hätten Annexansprüche wie Auskunft oder Schadensersatz ohnehin bereits in einem Hauptsacheverfahren geltend gemacht werden müssen, da durch das einstweilige Verfügungsverfahren keine Hemmung der Verjährung für diese Ansprüche ausgelöst wird. Für die erfolgte Erhebung der Hauptsacheklage auch auf Unterlassung vor Abschluss des Verfügungsverfahrens könne hier nicht der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs auf Grund eines reinen Gebührenerzielungsinteresses durch ein weiteres Verfahren erhoben werden.

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  • veröffentlicht am 15. Dezember 2008

    OLG Hamm, Urteil vom 10.12.2004, Az. 11 U 102/04
    §§
    307 Abs. 2 Nr. 1, 356, 312 d Abs. 1 BGB

    Das OLG Hamm hat in dieser Entscheidung deutlich gemacht, dass eine AGB-Klausel, die den Verbraucher auffordert, zur Rücksendung der Kaufsache nach Ausübung eines Rückgabe-/Widerrufsrechts einen beigefügten Retouren-Aufkleber zu verwenden, wettbewerbswidrig ist. Trotz dieser schon älteren Entscheidung sieht man Klauseln, die für die Rücksendung die Nutzung von Retourenscheinen und/oder Originalverpackungen fordern, immer noch häufig in Onlineshops oder Verkaufsplattformen. Dies ist auf Grund der Strenge der diesbezüglichen Rechtsprechung nicht zu empfehlen. Selbst wenn die Aufforderung nach Nutzung des Retourenscheins als Bitte formuliert wird, kann sie – wie im entschiedenen Fall des OLG Hamm – unzulässig sein, nämlich dann, wenn die Klausel aus verbraucherfeindlichster Sicht trotz Verwendung des Wortes „bitte“ wie eine echte vertragliche Pflicht wirkt. Dadurch werde der Verbraucher nach Auffassung des Gerichts unangemessen benachteiligt, da das Widerrufs-/Rückgaberecht an mehr als die gesetzlichen Voraussetzungen gebunden werde. Des Weiteren hat das Gericht einen Mengenvorbehalt für rare Waren als unzulässig erklärt, da bei der Bestellung durch einen Kunden nicht angenommen werden könne, dass im Zweifel auch eine Bestellung über eine geringere Menge darin enthalten sei.

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  • veröffentlicht am 12. Dezember 2008

    LG Bochum, Urteil vom 17.11.2008, Az. 2 O 762/08
    §§ 823, 1004 BGB

    Das LG Bochum hat entschieden, dass die Schmidt Wellness GmbH als „Massenabmahner“ bezeichnet werden darf. Die Schmidt Wellness GmbH hatte in der jüngeren Vergangenheit, vermutlich vor allem zum Zwecke der Erzielung rechtsanwaltlicher Abmahngebühren, eine technische Panne der Internethandelsplattform eBay ausgenutzt, derzufolge bei eBay hinterlegte Widerrufsbelehrungen der Onlinehändler nicht angezeigt wurden und stattdessen sich ein Hinweis „Der Verkäufer nimmt diesen Artikel nicht zurück“ fand, und an betroffene Onlinehändler massenhaft Abmahnungen wegen wettbewerbsrechtlichen Verstoßes verschickt. Der Verfügungsbeklagte Axel Gronen hatte sich gegen diese „Abzocke“ im Namen der Onlinehändler gewehrt und einen Bericht über das Abmahnverhalten der Schmidt Wellness GmbH (Bericht) und dessen Prozessbevollmächtigten verfasst. Hiergegen wehrte sich die Firma Schmidt Wellness GmbH zunächst mit einer außergerichtlichen Unterlassungsaufforderung (Abmahnung), sodann per Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Das LG Bochum entschloss sich, nicht ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. In dieser konnte der Verfügungsbeklagte Gronen 30 streitgegenständliche Abmahnungen vorlegen. Das LG Bochum hat den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung nunmehr per Urteil abgelehnt und die Äußerungen Gronens einerseits als zutreffend, andererseits als durch das Recht auf freie Meinungsäußerung gerechtfertigt angesehen. Mitunter darf Gronen auch seine frühere Behauptung aufrecht erhalten: „Der Abmahnanwalt ist interessanterweise Andreas G. aus K., der früher den Betrügerverein ‚Ehrlich währt am längsten‘ vertrat.“ und zu Sanktionen gegenüber der Schmidt Wellness GmbH aufrufen. Dem Vernehmen nach soll die Angelegenheit durch die Schmidt Wellness GmbH noch im Hauptsacheverfahren vor einem anderen Gericht weiterverfolgt werden.
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  • veröffentlicht am 12. Dezember 2008

    Zum 01.01.2009 tritt eine neue Verpackungsverordnung in Kraft (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: VerpackV n.F.). Gegenwärtig wird von unterschiedlichsten Stellen, darunter auch Rechtsanwälten öffentlich vertreten, dass eine Registrierungspflicht für Verpackungen für Onlinehändler dann entfällt, wenn diese bereits von dem Verpackungshersteller oder Vorlieferanten des Onlinehändlers lizenziert wurden. Diese Information ist unzutreffend. Das Bundesministerium für Umwelt (BMU) teilt mit, dass alle Verpackungen, die vom Onlinehändler erstmals in den Verkehr gebracht werden, lizenziert werden müssen. Eine Übernahme dieser Lizenzierungspflicht durch Verpackungshersteller / Vorlieferanten ist vom Gesetzestext bzw. dessen Sinn und Zweck nicht umfasst. Diese Rechtslage ist auch nachvollziehbar: Aus Sicht des Verpackungsherstellers oder Vorlieferanten wäre völlig unklar, welche Verpackungen später beim privaten Endverbraucher anfallen und welche nicht. Näheres zur neuen Verpackungsverordnung finden Sie in unserem aktuellen Sonderbereich auf der Startseite (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: VerpackV n.F.).

  • veröffentlicht am 12. Dezember 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Bonn, Urteil vom 03.01.2008, Az. 12 O 157/07
    §§
    8 Abs. 4, 12 UWG

    Das LG Bonn hat in dieser bemerkenswerten Entscheidung – unter Abhebung einer gegenläufigen Rechtsprechung des OLG Köln – darauf hingewiesen, dass allein eine hohe Anzahl von Abmahnungen innerhalb kürzester Zeit, hier 12 Abmahnungen innerhalb von 14 Tagen,  das Tatbestandsmerkmal der Rechtsmissbräuchlichkeit verwirkliche. Das Gericht stellte die rhetorische Frage, was ein mittelständisches Unternehmen, welches sich originär in der Instandsetzung von Motoren übe, dazu bewegen könne, eine derart hohe Anzahl von Abmahnungen über einen Rechtsanwalt aussprechen zu lassen und kam zu dem Schluss, dass dies nur das im Vordergrund stehende Gebühreninteresse des bevollmächtigten Rechtsanwalts belege. Dieses Tatbestandsmerkmal sei von Amts wegen zu prüfen, und zwar auch dann, wenn die verfügungsbeklagte Partei hierzu nicht vorträgt. Hintergrund für diese Entscheidung, so das Landgericht Bonn, sei der Umstand, dass das Gericht gleichsam als „Sammelstelle“ einen Überblick über die Anzahl anhängiger Verfügungsverfahren habe, nicht aber das einzelne Abmahnungsopfer, welches mit den weiteren Abmahnungsopfern regelmäßig nicht in Kontakt stehe. Durchaus sportlich mutet die Feststellung der Bonner Richter an, dass auch das Tatbestandsmerkmal der Dringlichkeit nicht erfüllt sei, da die Internetseite sicherlich schon seit längerer Zeit online sei. Hier wird in unzulässiger Weise dem Abmahnenden eine Prüfungspflicht aller möglichen Wettbewerber auferlegt, was nun – auch aus Sicht einer erklärten Abmahnopfer-Kanzlei – nicht der ratio legis des UWG entspricht.
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  • veröffentlicht am 12. Dezember 2008

    „Lange war die deutsche Top-Level-Domain ‚.de‘ unangefochten das beliebteste Länderkürzel der Welt und nach ‚.com‘ die zweitbeliebteste Endung überhaupt. Jetzt verweist das chinesische ‚.cn‘ Deutschland auf den dritten Platz.“ berichtet heute die Seite german.china.org.cn unter Verweis auf eine aktuelle Studie des Anbieters von Internet-Infrastrukturdiensten VeriSign (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: TDL).

  • veröffentlicht am 11. Dezember 2008

    Ab dem 01.01.2009 tritt, viel diskutiert, eine neue Verpackungsverordnung in Kraft. Hintergrund ist das Inkraftreten der Fünften Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung. Für die Onlinehändler, die in der Vergangenheit lediglich auf die Rücknahmepflicht hinzuweisen hatten, treten mit Jahresbeginn tiefgreifende Änderungen und erhebliche Kosten hinsichtlich der Entsorgung von Verpackungen ein. Die umfassende Novellierung der Verpackungsverordnung hat zahlreiche rechtliche und tatsächliche Missverständnisse ausgelöst, wie etwa zur Frage, ob Verpackungsmengen auch dann bei einem Entsorger zu registrieren sind, wenn der Hersteller, welcher die Verpackungen geliefert hat, diese bereits bei einem Entsorger angemeldet hat. DR. DAMM & PARTNER beraten Mandanten seit mehren Monaten zu diesem Themenkomplex und haben nunmehr eine Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte für Onlinehändler zusammengefasst. Das Ergebnis ist eine FAQ-Liste mit Antworten, die auch aus Laiensicht verständlich sein sollten. Hinweise der Kanzlei DR. DAMM & PARTNER zur Rechtslage bis zum 31.12.2008 finden Sie hier (bis 2008); die Rechtslage ab dem 01.01.2009 findet hier Berücksichtigung (ab 2009).

  • veröffentlicht am 11. Dezember 2008

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.03.2003, Az. 5 U 39/02
    §§ 675, 631 BGB

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Werbeagentur ihrem Kunden haftet, wenn dieser nach Nutzung des von der Werbeagentur zur Verfügung gestellten Werbekonzepts von einem Wettbewerber auf Grund eines Wettbewerbsverstoßes kostenpflichtig auf Unterlassung in Anspruch genommen wird. Das Oberlandesgericht wies darauf hin, dass die Werbeagentur die rechtliche Zulässigkeit der Werbung zu überprüfen habe. Nicht ausreichend sei dagegen der bloße Hinweis, dass man die Werbemaßnahme rechtlich nicht habe überprüfen lassen. Dies hebe die grundsätzliche Mangelhaftigkeit des abgelieferten Werks nicht auf. Die Werbeagentur hatte eingewandt, sie habe nur Vorschläge zum internen Gebrauch gemacht. Eine Rechtsprüfung sei nicht vereinbart gewesen. Zu einer rechtlichen Prüfung sei sie auch sonst nicht verpflichtet. Sie habe nur die Entscheidungsfindung der Klägerin vorbereitet. Zu einem Hinweis auf das Erfordernis einer rechtlichen Prüfung an die Klägerin sei sie nicht verpflichtet gewesen.

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