Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 10. Dezember 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Naumburg, Urteil vom 24.03.2006, Az. 10 U 58/05 (Hs)
    §§ 3, 8 Abs. 1 S. 1 UWG, § 4 Abs. 1a und 3 HWG

    Gemäß § 1 Abs. 6 Heilmittelwerbegesetz (HWG) (6) findet das Gesetz keine Anwendung beim elektronischen Handel mit Arzneimitteln „auf das Bestellformular und die dort aufgeführten Angaben, soweit diese für eine ordnungsgemäße Bestellung notwendig sind“. Das OLG Naumburg hat mit diesem Urteil allerdings entschieden, dass eine Artikel-Druckansicht nicht als „Bestellformular“ zu werten sei, was der beklagte Onlinehändler zu seiner Verteidigung eingewendet hatte. Zu den Pflichtangaben gehört gemäß § 4 Abs. 3 HWG, worauf das Oberlandesgericht hinweist, auch der bekannte, gut lesbar und von den übrigen Werbeaussagen deutlich abgesetzt und abgegrenzt vorzuhaltende Hinweis: „Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker“.

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  • veröffentlicht am 9. Dezember 2008

    Onlinehändler, welche Ihren Kunden die Zahlungsmethode PayPal anbieten, sollten sich darüber im Klaren sein, dass diese Zahlungsweise zu erheblichen Problemen führen kann, wenn der Händler die Ware nicht über ein unabhängiges Versandunternehmen verschickt, sondern die Ware vom Kunden selbst abgeholt wird. Beanstandet der Käufer, dass der Artikel nicht versandt worden ist, könnte gemäß Ziff. 3.2 der Verkäuferschutzrichtlinie in der Fassung vom 01.09.2008 der PayPal-Verkäuferschutz entfallen (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: PayPal). Zitat: „3.2. Voraussetzungen bei Nichtversand. Falls der berechtigte Verdacht besteht, dass der Verkäufer den Artikel nicht versandt hat, müssen zusätzlich zu den in 3.1 genannten Voraussetzungen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein. 3.2.1. Der Verkäufer hat den Artikel versandt und legt einen Versandbeleg gemäß 4 vor.“ In diesen Fällen wäre es überlegenswert, eine Selbstabholung nur dann zuzulassen, wenn der Kunde die Rückerstattung des Kaufpreises durch den Onlinehändler akzeptiert und zugleich den Kaufpreis bei Selbstabholung in bar zahlt. Fraglich ist, wie PayPal auf Empfangsquittungen des Onlinehändlers reagiert. Da es sich insoweit aber nicht um eine „formalisierte Beweisführung“ im Sinne PayPals handelt, dürfte ein erheblicher Korrespondenzaufwand mit im Ergebnis fraglichem Erfolgsfaktor die Folge sein.

  • veröffentlicht am 9. Dezember 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Mainz, Urteil vom 06.07.2005, Az. 3 O 184/04
    §§
    355 Abs. 1, 312 d Abs. 1 BGB

    Das LG Mainz hat entschieden, dass die Powerseller-Eigenschaft eines eBay-Händler einen Anscheinsbeweis für die Unternehmereigenschaft des Verkäufers darstellt. Ausreichend sei insoweit, dass der Händler die Bezeichnung als „Powerseller“ freiwillig wähle und damit nach außen den Anschein eines Profiverkäufers erwecke. Die Definition eines gewerblichen Verkäufers fasst das Gericht wie folgt zusammen: „Eine gewerbliche Tätigkeit ist eine planvolle, auf gewisse Dauer angelegte, selbstständige und wirtschaftliche Tätigkeit, die nach außen in Erscheinung tritt.  Auf die Absicht einer Gewinnerzielung und auf den Umfang der Tätigkeit kommt es nicht entscheidend an. Es genügt vielmehr jedes Verhalten, das überhaupt nur irgendwie inhaltlich dem der unternehmerischen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Dabei kommt es auf die objektive Qualität des Verhaltens an.“ Bei ca. 252 Verkäufen in 2 1/2 Jahren und dem Verkauf dreier PKWs in einem kurzen Zeitraum sei der betreffende Verkäufer angehalten, die Vermutung gewerblichen Verhaltens qualifiziert zu bestreiten.

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  • veröffentlicht am 9. Dezember 2008

    OLG Brandenburg, Urteil vom 13.06.2006, Az. 6 U 114/05
    §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 und 3 UWG, 12, 1004, 823 BGB

    Das OLG Brandenburg hat in diesem Urteil deutlich gemacht, dass der Betreiber einer Internethandelsplattform nicht für Verstöße seiner Mitglieder gegen das Jugendschutzgesetz verantwortlich ist. Nach dem Willen der Verfügungsklägerin soll es der Verfügungsbeklagten sinngemäß untersagt werden, ihre Internet-Plattform in der Art eines Auktionshauses mit der Möglichkeit des Bezuges von Bildmaterial zu betreiben, ohne in geeigneter Weise sicher zu stellen, dass indiziertes, insbesondere Altersbeschränkungen unterworfenes Bildmateri­al ausschließlich von berechtigten, nicht gesetzlichen Altersbeschränkungen (z. B. nach dem Jugendschutzgesetz) unterworfenen Personen erworben und bezogen werden kann. Dem erteilte das Oberlandesgericht eine Absage. Solange der Betreiber der Plattform keine keine Kenntnis von rechtswidrigen Angeboten habe, verstoße er nicht gegen geltendes Recht. Eine Pflicht zur Vorabprüfung bestehe nicht. Einem Diensteanbieter sei es nicht zuzumuten, je­des in einem automatisierten Verfahren unmittelbar ins Internet gestellte Angebot dar­auf zu prüfen, ob Schutzrechte Dritter verletzt seien. Erlange der Diensteanbieter allerdings Kenntnis von Verletzungs­handlungen, so sei er verpflichtet, die entsprechenden Angebote unverzüglich zu sper­ren. Im vorliegenden Fall hatte der Betreiber der Plattform nach Kenntnis von den Angeboten jugendgefährdenden Inhaltes diese Angebote aus dem Netz entfernen lassen. Dies reiche, so das OLG Brandenburg, auch aus.
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  • veröffentlicht am 9. Dezember 2008

    Frank Weyermann (Onlinemarktplatz.de)Laut einer Studie des Branchenverbandes BITKOM wird im Internet meist per Vorkasse und Rechnung gezahlt. Allerdings nutzten bereits 11 % der Internetkäufer neue Bezahlverfahren zu denen auch T-Pay oder Paypal gehörten. Jeweils 31 Prozent aller Bundesbürger haben per Vorkasse und per Rechnung schon einmal ihre Onlinekäufe beglichen. Laut BITKOM wurde die Einzugsermächtigung bereits von 18 % der Deutschen genutzt. Populär seien zudem die Bezahlung der Leistung per Nachnahme (16 %), Kreditkarte (15 %) und spezielle Internetbezahlsysteme wie Paypal, T-Pay oder ClickandBuy. Diese seien immerhin von jedem Neunten (11 %) in Anspruch genommen worden (JavaScript-Link: Studie Zahlweise). Dies berichtet www.onlinemarktplatz.de (JavaScript-Link: Zahlungsweisen).

  • veröffentlicht am 9. Dezember 2008

    OLG Hamm, Urteil vom 10.06.2008, Az. 4 U 37/08
    §§ 3, 4 Nr. 10, 8 Abs. 1 UWG

    Das OLG Hamm hat einem Onlinehändler das Recht zugestanden, bestimmte Kunden per Sperrung einer bestimmten IP-Adresse aus seinem Online-Shop fernzuhalten. Mitarbeiter eines Konkurrenten des Onlinehändlers hatten an einem Tag in der Zeit von 10.41 Uhr bis 12.40 Uhr insgesamt 652 Internetseiten des Onlinehändlers aufgerufen. Dabei wurden die Produktlisten ohne detaillierte Produktinformationen mit Bilddaten angefordert, wobei die Seitenabfrage innerhalb der Baumstruktur von unten nach oben erfolgte. Der Onlinehändler hatte daraufhin den Zugriff über die IP-Adresse des Konkurrenten gesperrt. Das Oberlandesgericht urteilte, dass ein Gewerbetreibender, der sich mit seinem Angebot an die Öffentlichkeit wende, Testmaßnahmen grundsätzlich im Interesse der Allgemeinheit sowie der betroffenen Mitbewerber dulden müsse. Onlinehändler hätten das Recht, sich wie ein normaler Kunde bei Konkurrenten auf deren Internetpräsentation umzusehen und dabei Tests durchzuführen. Dies gelte allerdings nur dann, wenn sich der Tester wie ein normaler Nachfrager verhalte. Sofern sich der Tester merklich anders verhalte, als ein normaler Kunde und damit die Gefahr einer Betriebsstörung verbunden ist, dürfe sich der getestete Unternehmer hiergegen zur Wehr setzen. Dies war hier der Fall.
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  • veröffentlicht am 8. Dezember 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammNach einer vom Branchenverband BITKOM e.V veröffentlichten Studie zum Affiliate-Management genießt diese Werbe- und Vertriebsform einen wachsenden Zuspruch. Rund 79% der Unternehmen planten in Zukunft, diese Werbeform auszubauen. Es handele sich um ein besonders effizientes und risikoreduziertes Geschäfts- modell, so der BITKOM (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Studie Affiliate Management). Das Affiliate-Management bedarf indes sorgfältiger Überwachung, wie Beispiele aus der Rechtsprechung zeigen (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: OLG München; AG Pforzheim).

  • veröffentlicht am 8. Dezember 2008

    OLG Hamburg, Beschluss vom 27.11.2006, Az. 3 W 153/06
    § 1 Abs. 2 Nr. 2, 7 und 8 PAngV, § 312 c Abs. 1 Satz 1 BGB, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG

    Das OLG Hamburg hat in diesem Beschluss darauf hingewiesen, dass die Anzeige einer Ware zum Verkauf ein Anbieten im Sinne von § 1 Preisangabenverordnung (PAngV) darstellt. Zeigen die Ergebnisse der jeweiligen Preissuchmaschine Preisbestandteile nicht an (hier: Liefer- und Versandkosten) hat sich der Onlinehändler dies wie ein eigenes (fehlerhaftes) Preisangebot zurechnen zu lassen.

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  • veröffentlicht am 8. Dezember 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Stuttgart, Urteil vom 22.02.2007, Az. 2 U 132/06
    §§
    3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 28 Abs. 3 BDSG

    Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass die Weitergabe von Kundendaten einschließlich der Kontoverbindung des Kunden an Dritte für Werbezwecke wettbewerbswidrig ist, wenn keine wirksame Einwilligung des Kunden vorliegt. Das Gericht führte aus, dass Verstöße gegen das Bundesdatenschutzgesetz in einer Vielzahl von Fällen zwar nicht wettbewerbswidrig seien, da es an der erforderlichen Marktbezogenheit bei einer Verletzung in der Regel fehle.  Hier hatte die Beklagte, ein Telekommunikationsdienstleister, jedoch Kundendaten an eine verbundene Lottereieinnahmestelle weitergegeben, in dem Wissen, dass an diese Kunden mit massiver Werbung herangetreten und sogar unberechtige Abbuchungen von Kundenkonten getätigt würden. Die dadurch ausgelösten Auswirkungen auf den Wettbewerb gingen über die rechtswidrige Datenweitergabe an sich hinaus, so dass eine Marktbezogenheit in diesem Fall zu bejahen sei. Zweck der Weitergabe sei die Verschaffung eines wettbewerbsrechtlichen Vorteils. Die Beklagte war durch die Weitergabe der Daten wissende und willentliche Teilnehmerin am Wettbewerbsverstoß und wurde auf dieser Basis verurteilt.
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  • veröffentlicht am 8. Dezember 2008

    Nach einer kostenpflichtigen Studie der Deutsche Card Services GmbH (Page Retail Report 2008) erledigen deutsche Onlinekäufer den größten Teil ihrer Warenkäufe in den ersten drei Tagen der Woche.  Die Deutsche Card Services GmbH hatte auf eine Umfrage verzichtet und stattdessen „rund sieben Millionen zwischen Oktober 2006 und September 2007 tatsächlich durchgeführte elektronische Zahlungsvorgänge analysiert, die die Deutsche Card Services beispielsweise im Auftrag von Kreditkartenanbietern wie Visa und MasterCard oder per elektronischer Lastschrift (ELV) abwickelt“ berichtet heise.de (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Studie bei heise.de). Der Großteil der Online-Shopping-Aktivitäten, so heise.de, entfalle aber unverändert auf die typische werktägliche Arbeitszeit zwischen 8 und 18 Uhr. Über 53 Prozent der Einkäufe fänden in diesem Zeitraum statt, wobei insbesondere die „Mittagspause“, also das Zeitfenster zwischen 12 und 14 Uhr, mit über 13 Prozent aller Transaktionen herausrage.

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