Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 4. Dezember 2008

    Mit der Frage, welches Werbebannerformat die meiste Aufmerksamkeit auf sich zieht, hat sich im Januar 2008 die Plattform marketingsherpa.com auseinandergesetzt. Die dazugehörige anschauliche Grafik findet sich im e-Commerce-blog wieder (? Klicken Sie bitte auf den folgenden Link, der JavaScript verwendet: Bannerwerbung), der gleichzeitig darauf hinweist, dass die Bannerwerbung generell nicht sonderlich effektiv ausfällt. Am schlechtesten soll das Bannerformat 468 x 60, am besten hingegen die Bannergröße 300 x 250 wirken.

  • veröffentlicht am 4. Dezember 2008

    OLG München, Urteil vom 11.09.2008, Az. 29 U 3629/08
    Art. 103 Abs. 2 GG, § 3 UWG, § 4 JMStV

    Ein Unternehmen, das über ein Affiliate-Programm Werbung im Internet schaltete, ohne Einfluss darauf zu haben, auf welchen Seiten bzw. bei welchen Affiliates die Werbung abgebildet wurde, war durch einen Videofachhandelsverband auf Unterlassung in Anspruch genommen worden, weil die Werbung des Unternehmens auf Seiten eingebunden wurde, die rechtswidrige Inhalte verbreiteten. Insbesondere warb das Unternehmen über das Affiliate-Programm unfreiwillig auf Tauschbörsen, auf denen Raubkopien von Kinofilmen und jugendgefährdendes Filmmaterial unverschlüsselt verbreitet wurden, wobei die Tauschbörse sich allein über die geschaltete Werbung finanzierte. Das OLG München sah das Verhalten des Unternehmens als wettbewerbswidrig an. Sei für das Unternehmen klar erkennbar, dass Inhalte der für seine Werbung vorgesehenen Internetseiten dauerhaft und in erheblichem Ausmaß jugendgefährdend seien, so es verpflichtet, seine Werbung auf diesen Seiten zu verhindern, notfalls auch durch vollständige Kündigung des Werbevertrages.
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  • veröffentlicht am 4. Dezember 2008

    OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.11.2008, Az. 8 U 34/08
    §§
    323, 346 Abs. 1, 398, 413, 437 Nr. 2 1. Alt., 440 BGB

    Das OLG Karlsruhe hat in diesem Urteil darauf hingewiesen, dass der kostenlose Reparaturversuch eines Händlers dazu führt, dass die Mangelhaftigkeit der Ware zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr bestritten werden kann. Der Kunde des Händlers hatte dessen mehrfache kostenlose Reparaturversuche zum Anlass genommen, vom Vertrag zurückzutreten. In dem darauf folgenden Gerichtsverfahren, in welchem der Onlinehändler die fehlende Rücktrittsberechtigung des Kunden festgestellt wissen wollte, bestritt der Händler auch die Mangelhaftigkeit der Ware. Dies, so das Oberlandesgericht, könne er nach seinen vorausgegangenen Reparaturversuchen aber nach Treu und Glauben nicht mehr.

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  • veröffentlicht am 4. Dezember 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt, Urteil vom 06.03.2008, Az. 6 U 85/07
    §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 1 Abs. 2 Nr. 2 PAngV

    Das OLG Frankfurt a.M. hat in diesem Urteil deutlich gemacht, dass der Preis und sonstige Preisbestandteile nach der Preisangabenverordnung (PAngV) dem Angebot oder der Werbung eindeutig zugeordnet sein müssen. Bei einer Verlinkung der Angaben sei erforderlich, dass eine solche verlinkte Unterseite vor Einleitung des Bestellvorgangs notwendig aufgerufen werden müsse. Informationen in anderen, lediglich über allgemeine Links erreichbaren Rubriken, genügten hingegen regelmäßig nicht. Denn ein Kaufinteressent werde erfahrungsgemäß nur solche Seiten aufrufen, die er zur Information über die Ware benötige oder zu denen er durch einfache Links oder durch klare und unmissverständliche Hinweise auf dem Weg zum Vertragsschluss geführt werde. Dies sei bei dem Menüpunkten wie „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ oder „Service“ nicht der Falll. Der im konkreten Fall gegebene Hinweis, dass der neben der Abbildung der Ware angegebene Verkaufspreis die Umsatzsteuer enthalte, sei von der Seite, auf der dieses Angebot gemacht werde, nur über den Link „AGB“ erreichbar. Ein Hinweis, dass sich dort weitere Erläuterungen zu dem Preis und seinen Bestandteilen finden, enthalte diese Seite nicht. Es fehlte daher eine „thematische Verknüpfung“ zu den nach der PAngV erforderlichen Angaben. Zusätzlich werde das Auffinden des Links dadurch erschwert, dass dieser Link in der Fußleiste der Seite angebracht sei und so erst durch scrollen sichtbar werde.

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  • veröffentlicht am 4. Dezember 2008

    Die britische Advertising Standards Authority (ASA), eine dem Deutschen Werberat vergleichbare Einrichtung zur Vermittlung zwischen beschwerdeführenden Verbrauchern und werbenden Firmen, hat auf Beschwerden von Verbrauchern Apple’s Fernseh-Werbung für das neue iPhone 3 G in Groß-Britannien verboten. Apple hatte das imageträchtige Handy mit folgenden Aussagen beworben: „So what’s so great about 3G? It’s what helps you get the news, really fast. Find your way, really fast. And download pretty much anything, really fast. The new iPhone 3G. The internet, you guessed it, really fast.“ (Sinngemäß: „Was also ist am 3G so großartig? Es hilft Ihnen Informationen zu erhalten, sehr schnell. Ihnen den Weg zu zeigen, sehr schnell. Und nahezu alles herunterzuladen, sehr schnell. Das neue iPhone 3G. Das Internet, Sie werden es erraten haben, sehr schnell.“). Die Werbung zeigte zu diesem Sprecher eine Nahaufnahme des Handys während ein anonymer Nutzer es zum Surfen auf Webseiten, zum Betrachten des Google Maps-Service und zum Herunterladen einer Datei verwendete, wobei der Benutzer für die erfolgreiche Beendigung der Tätigkeit nur Bruchteile von Sekunden warten musste. Ein Bildschirmtext wies erläuternd darauf hin, dass die Netzwerk-Verfügbarkeit und -Geschwindigkeit von den jeweiligen Örtlichkeiten abhänge. Die ASA wies darauf hin, dass der die Werbung durchziehende Hinweis „really fast“ („sehr schnell“) in Verbindung mit der Darstellung der jeweiligen Tätigkeit trotz des Bildschirmhinweises geeignet sei, bei Verbrauchern den Eindruck zu hinterlassen, das Handy funktioniere auch im Alltagsbetrieb mit den dargestellten Geschwindigkeiten, was dem Vernehmen nach nicht der Fall war. Apple wurde daraufhin die konkrete Werbesendung verboten.

  • veröffentlicht am 3. Dezember 2008

    LG Dortmund, Urteil vom 01.06.2006, Az. 16 O 55/06
    §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG, § 312d Abs. 4 Nr. 2 BGB

    Nach § 312 d Abs. 4 Nr. 2 BGB besteht das Widerrufsrecht nicht „bei Fernabsatzverträgen zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind.“ Das LG Dortmund hat deutlich gemacht, dass eine Versiegelung im vorstehenden Sinne noch nicht dadurch bewerkstelligt wird, dass eine CD- oder DVD-Hülle mit einem Tesafilm-Streifen verklebt werde. Dementsprechend musste der beklagte Onlinehändler Verbraucher auf das Widerrufsrecht hinweisen. Im Handel mit CDs und DVDs, so das Landgericht, sei der Kunde vielmehr eine andere Art der Versiegelung gewohnt. Diese stelle für ihn regelmäßig einen Warnhinweis dar, dass er beim Öffnen der Ware diese möglicherweise werde behalten müssen. Der Tesafilm-Streifen erfülle diese Funktion nicht. Ein Siegel sei eine besondere Form der Sicherstellung der Unversehrtheit von Gegenständen oder Behältnissen. Ein solches Siegel könne vom Kunden nach der Öffnung der Ware auch nicht ohne Weiteres ersetzt werden. Dies sei bei einem Tesafilm-Streifen grundsätzlich anders. Dieser könne, auch wenn er abgezogen worden ist, vom Käufer durch einen anderen Tesafilm-Streifen ohne Weiteres ersetzt werden. Der Beklagte könnte deshalb von der Information über das Widerrufsrecht nur dann suspendiert sein, wenn er den Versand der gebrauchten Ware versiegeln würde.
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  • veröffentlicht am 3. Dezember 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtDie Administration einer Website umfasst aus Sicht des Onlinehändlers nicht nur die Sammlung von Daten und das Auswerten des Kundenverhaltens auf der Website. Vielmehr sollte der Onlinehändler auch in der Lage sein, die Prozesse auf seiner Website messen und demgemäß auch steuern zu können. Dieser Teil der Website-Verwaltung ist auch als Web Analytics, Web Controlling oder Traffic-Analyse bekannt. Der BITKOM e.V. hat zu diesem Thema eine Best-Practice-Studie eingestellt, die im .pdf-Format kostenlos heruntergeladen werden kann (Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Webanalytics).

  • veröffentlicht am 3. Dezember 2008

    AG Mannheim, Urteil vom 15.12.2006, Az. 1 C 463/06
    §§
    677, 683 BGB

    Das AG Mannheim hat entschieden, dass nicht in jedem Fall einer (berechtigten) Abmahnung ein Anspruch des Abmahners auf die dadurch verursachten Rechtsanwaltskosten gegeben ist. Im vorliegenden Fall hatte die Abmahnerin über ihre Prozessbevollmächtigten eine große Zahl (3700) urheberrechtlicher Abmahnungen versendet. Grundsätzlich sei nach Auffassung des Gerichts ein Kostenerstattungsanspruch immer dann gegeben, wenn die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe für den Abmahner erforderlich sei, d.h. wenn der Abmahnende nicht selbst über die notwendige Sachkunde verfügt. Im Falle einer massenhaften Verfolgung von Urheberrechtsverstößen könne jedoch für gleichartige Sachverhalte ein Musterbrief erstellt werden, den die Abmahnerin in Eigenregie versenden könne. Dafür sei die kostenpflichtige Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts nicht mehr erforderlich. Nur im Falle abweichender Sachverhalte könne eine Rechtsberatung wieder als notwendig angesehen werden. Darüber hinaus könne im entschiedenen Sachverhalt nicht von einem Fremdgeschäftsführungswillen der Abmahnerin ausgegangen werden, da diese die Bearbeitung der Abmahnungen vollständig ihrem Prozessbevollmächtigen überließ, der nur in Form von „Updates“ Bericht erstattete. Eine allgemeine Rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahnung stellte das Gericht nicht fest.

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  • veröffentlicht am 3. Dezember 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Osnabrück, Beschluss vom 06.11.2002, Az. 12 O 2957/02
    §§
    1, 3 UWG

    In dieser Entscheidung des LG Osnabrück gelangt das Gericht zu der – kurios anmutenden – Rechtsauffassung, das sich ein Onlinehändler, insbesondere auf der Auktionsplattform eBay, bei der Angebotsgestaltung noch nicht als gewerblicher Anbieter zu erkennen geben muss. Im vorliegenden Fall hatte ein Autohaus mehrere Kraftfahrzeuge über eBay angeboten. Ein Wettbewerbsverein war der Ansicht, dass der Händler durch das Verschweigen seiner gewerblichen Tätigkeit den Verbraucher in die Irre führe. Das Gericht sah dies anders und begründete seine Rechtsauffassung damit, dass Nutzer des Internetauktionshauses annähmen und es sogar erwarten würden, dass dort auch Angebote von Händlern zu finden seien und dies auch durch die eBay-AGB deutlich gemacht würde. Für den Nutzer sei die Möglichkeit, einen günstigen Preis zu erzielen wichtiger als die Identität des Anbieters, die sich ihm nach Kaufvertragsschluss offenbare. Die Kanzlei DR. DAMM & PARTNER rät davon ab, diese Entscheidung zu verallgemeinern. Wir weisen darauf hin, dass die Verschleierung einer gewerblichen Tätigkeit im Onlinehandel, insbesondere bei eBay, sowohl wettbewerbs- als auch steuerrechtlich empfindliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.

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  • veröffentlicht am 3. Dezember 2008

    Landgericht Köln, Urteil vom 23.10.2008, Az. 31 O 353/08
    §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 S. 1 UWG, § 7 Abs. 1 S. 1 HWG, §§ 78 AMG, 1, 3 AMPreisV

    Das LG Köln hat in diesem Urteil deutlich gemacht, dass bei einem Onlinehandel mit Arzneimitteln die Arzneimittelpreisverordnung, und zwar insbesondere das Gebot eines einheitlichen Apothekenabgabepreises für verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel gemäß den §§ 78 AMG, 1, 3 AMPreisV, zu beachten ist und zwar auch durch ausländische Apotheken oder Pharmazeutika-Händler, wenn deren Angebote auf den deutschen Markt ausgerichtet sind und auch die Auslieferung in Deutschland über regionale Apotheken erfolgt. Das Gericht stellte fest, dass der einheitliche Apothekenverkaufspreis einen ruinösen Preiswettbewerb unter den Apotheken verhindern und damit eine flächendeckende und qualitativ hochwertige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherstellen solle. Für die Gefährdung dieses Regelungszwecks sei es unerheblich, ob die Festpreise von einer Apotheke im In- oder im Ausland unterboten würden.

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