Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 23. November 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Stuttgart, Beschluss vom 03.11.2008, Az. 8 W 457/08
    § 140 Abs. 3 MarkenG

    Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass bei Mitwirkung eines Patentanwalts in einer Kennzeichenstreitsache grundsätzlich ein Kostenerstattungsanspruch auch für den Patentanwalt besteht, soweit der Gegenpartei die Kosten auferlegt wurden. Dies gelte jedoch nur für den – soweit abtrennbaren – markenrechtlichen Teil des Rechtsstreits. Wegen des übrigen urheber-/wettbewerbsrechtlichen Teils des Rechtsstreits seien etwaige Patentanwaltskosten nur nach § 91 Abs. 1 ZPO zu erstatten, also dann, wenn die Mitwirkung eines Patentanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung auch notwendig sei. Diese Notwendigkeit käme z. B. ausnahmsweise dann in Betracht, wenn es um die Beurteilung patent- oder markenrechtlicher Vorfragen bei den Schutzrechtsberühmungen innerhalb des § 1 UWG gehe oder zum Verfahrensgegenstand schwierige technische Streitfragen zu beantworten seien, die auf der Grundlage des Wettbewerbs- oder Urheberrechts ausgetragen werden, im Übrigen allerdings nicht.

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  • veröffentlicht am 22. November 2008

    OLG Oldenburg, Urteil vom 18.09.2008, Az. 1 W 66/08
    §§ 5 Abs 3, 6 Abs 1 GlüStV, §§ 2 Abs 1 Nr 3, 4 Nr 11, UWG

    Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass Lotto-Werbung im Internet generell verboten sei, und zwar sowohl als Bannerwerbung als auch als textliche Werbung auf einer Website. Für eine Beschränkung des strikten Werbeverbots auf bestimmte Werbeformen im Internet gäben weder der Text des Glückspielstaatsvertrags (GlüStV) noch sonstige Quellen etwas her. Es wendet sich damit gegen den Beschluss des LG Koblenz vom 30.07.2008 (Az. 14 O 51/08), welches die Ansicht vertreten hatte, es fehle bei der Anzeige auf ihrer eigenen Homepage an einem „direkten Herantreten an den Endverbraucher“.
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  • veröffentlicht am 22. November 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Celle, Urteil vom 30.10.2008, Az. 11 U 78/08
    §
    12 Abs. 1 S. 1, S. 2 UWG, § 307 Abs 1 Satz 2 BGB

    Das OLG Celle hat entschieden, dass die Klausel „[X haftet] nur im Falle der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) und/oder grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzungen und/oder Verletzung des Körpers, Gesundheit und des Lebens“ unwirksam und wettbewerbswidrig sei. Die verwendete Formulierung „wesentliche Vertragspflicht“ verstoße gegen das Transparenzgebot. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei eine Klausel unzulässig, in welcher die Haftung auf die Verletzung von Kardinalpflichten begrenzt werde. Einem juristischen Laien erschließe sich ohne nähere Erläuterung auch bei aufmerksamer und sorgfältiger Lektüre des Vertrages nicht, was mit „Kardinalpflichten“ gemeint sei, weshalb die Verwendung dieses Begriffs gegen das Verständlichkeitsgebot verstoße. Die abstrakte Erläuterung des Begriffs der Kardinalpflicht, wie sie von der Rechtsprechung definiert werde, sei dem Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen durchaus möglich. Das OLG Celle bezieht sich insoweit auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, obwohl diese nur die Verwendung des Begriffs „Kardinalpflichten“, nicht aber das Begriffspaar „wesentliche Vertragspflicht“ zum Gegenstand hatte. Dies, so das Oberlandesgerichts, sei unerheblich: Es könne für die Nichtigkeit der Klausel keinen Unterschied machen, ob die Beklagte ihre Haftung auf die Verletzung von Kardinalpflichten beschränke und Kardinalpflichten als wesentliche Vertragspflichten definiere oder ob die Beklagte ihre Haftung auf die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten beschränkt und wesentliche Vertragspflichten mit dem Begriff der Kardinalpflicht erläutere. Der Bundesgerichtshof habe eine Haftungsbeschränkung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit der Verwendung des Begriffs Kardinalpflicht für unwirksam erklärt, weil dieser Begriff nirgends erläutert sei. Auch der Begriff „wesentliche Vertragspflicht“ finde sich im Gesetz nicht. Es bedürfe daher einer abstrakten Erläuterung dieses Begriffs.

    Das Landgericht hatte dazu noch konträr ausgeführt, für einen aufmerksamen und sorgfältigen Teilnehmer am Wirtschaftsverkehr sei der Umfang der Haftung der Beklagten erkennbar. Trotz der Verwendung des Begriffs „Kardinalpflicht“ und ihrer Auslegungsbedürftigkeit sei für den Verbraucher erkennbar, dass eine Haftung der Beklagten nur bei der Verletzung von Pflichten in Betracht kommt, die ihren Kern im Bereich der Beratung hätte.

    Oberlandesgericht Celle

    Urteil

    In dem Rechtsstreit

    gegen

    hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 18.09.2008 durch … für Recht erkannt:

    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 08.04.2008 abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

    I.
    Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten, zu unterlassen, nachfolgende oder diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträge über die Vermittlung geschlossener Immobilienfonds (Immobilienfonds „Immobilienfonds xx.“) mit Verbrauchern einzubeziehen sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen:

    1.
    … GmbH und/oder deren Mitarbeiter/Handelsvertreter haften nur im Falle der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) und/oder grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzungen und/oder Verletzung des Körpers, Gesundheit und des Lebens.

    2.
    Eventuelle Schadensersatzansprüche gegen … GmbH und/oder deren Mitarbeiter/Handelsvertreter, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren – vorbehaltlich kürzerer gesetzlicher Verjährungsfristen – mit Ablauf des auf das Jahr, in dem der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt, oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangen müsste, folgenden Jahres, längstens jedoch – ohne Rücksicht auf Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis – in drei Jahren von der Entstehung des Anspruchs an. (Diese Regelung gilt nicht für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten.)

    II.
    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 200 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.10.2007 zu zahlen.

    Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

    Gründe:

    Die Berufung des Klägers ist begründet.

    Das angefochtene Urteil ist abzuändern und die Beklagte zur Unterlassung auch der „Haftungsklausel“ zu verurteilen. Das Landgericht hat die von der Beklagten verwendete „Haftungsklausel“ (Bl. 14 d. A.) nicht beanstandet. Das Landgericht hat dazu ausgeführt, für einen aufmerksamen und sorgfältigen Teilnehmer am Wirtschaftsverkehr sei der Umfang der Haftung der Beklagten erkennbar (S. 6 LGU). Trotz der Verwendung des Begriffs „Kardinalpflicht“ und ihrer Auslegungsbedürftigkeit sei für den Verbraucher erkennbar, dass eine Haftung der Beklagten nur bei der Verletzung von Pflichten in Betracht kommt, die ihren Kern im Bereich der Beratung habe (S. 6 LGU). Die dagegen eingelegte Berufung hat Erfolg.

    Mit der von der Beklagten verwendeten Haftungsklausel will sie ihre Haftung beschränken. Im Rahmen einer Kapitalanlagevermittlung führt jede Vertragsverletzung dem Grunde nach zur Ersatzpflicht des Vermittlers. Eine Ersatzpflicht besteht also auch für die Verletzung von Vertragspflichten, die nicht „wesentlich“ sind. Die Klausel soll die Haftung der Beklagten auf die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beschränken und beinhaltet daher entgegen der Auffassung des Klägers (Bl. 145 d. A.) nicht nur die Erläuterung des bestehenden Haftungssystems, sondern soll darüber hinaus einer Reduzierung der Haftung der Beklagten dienen. Die von der Beklagten verwendete Klausel verstößt gegen das „Transparenzgebot“ des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB.

    1.
    Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt allerdings nicht schon darin, dass die Beklagte in ihrer Klausel die Kombination „und/oder“ verwendet. Die Verwendung dieses Wortpaares in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist vom Bundesgerichtshof nicht beanstandet worden (vgl. BGH VersR 2008, 395). Diese Regelungstechnik findet auch in zahlreichen Gesetzen Anwendung (z. B. § 2 Abs. 1 Nr. 10 BGBInfoV. § 70 Abs. 1 Nr. 5 d) StVZO). Wenn sich schon der Gesetzgeber in Normen mit dem Begriffspaar „und/oder“ an den gewaltunterworfenen Bürger wendet, kann der Beklagten durch die Verwendung eben dieses Begriffspaares kein Verstoß gegen das Transparenzgebot angelastet werden.

    2.
    Jedoch verstößt die verwendete Formulierung „wesentliche Vertragspflicht“ gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist eine Klausel unzulässig, in welcher die Haftung auf die Verletzung von Kardinalpflichten begrenzt wird (BGH NJW-RR 2005, 1496 – 1506). Einem juristischen Laien erschließt sich ohne nähere Erläuterung auch bei aufmerksamer und sorgfältiger Lektüre des Vertrages nicht, was mit „Kardinalpflichten“ gemeint ist, weshalb die Verwendung dieses Begriffs gegen das sich aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ergebende Verständlichkeitsgebot verstößt. Die abstrakte Erläuterung des Begriffs der Kardinalpflicht, wie sie von der Rechtsprechung definiert wird, ist dem Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch durchaus möglich (BGH, a. a. O.).

    Diese vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze – hier angewandt – führen zu einem Verstoß der von der Beklagten verwendeten Haftungsklausel gegen § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Die Beklagte wendet ein, die zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs betreffe nur die Verwendung des Begriffs „Kardinalpflichten“, während sie das Begriffspaar „wesentliche Vertragspflicht“ benutze (Bl. 180 d. A.). Dieser Einwand greift nicht durch. Zum einen verwendet die Beklagte die Begriffe „wesentliche Vertragspflicht“ und „Kardinalpflicht“ synonym. Es kann für die Nichtigkeit der Klausel jedoch keinen Unterschied machen, ob die Beklagte ihre Haftung auf die Verletzung von Kardinalpflichten beschränkt und Kardinalpflichten als wesentliche Vertragspflichten definiert oder ob die Beklagte ihre Haftung auf die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten beschränkt und wesentliche Vertragspflichten mit dem Begriff der Kardinalpflicht erläutert. Der Bundesgerichtshof hat eine Haftungsbeschränkung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit der Verwendung des Begriffs Kardinalpflicht für unwirksam erklärt, weil dieser Begriff nirgends erläutert ist. Auch der Begriff „wesentliche Vertragspflicht“ findet sich im Gesetz nicht. Es bedarf daher einer abstrakten Erläuterung dieses Begriffs.

    Soweit das Landgericht der Auffassung ist, aus dieser Klausel sei ersichtlich, dass eine Haftung der Beklagten nur dann in Betracht komme, wenn die Vertragsverletzung ihren Kern im Bereich der Beratung durch die Beklagte habe (S. 6 LGU), überzeugt dies nicht. Denn andere Vertragspflichtverletzungen als Beratungspflichtverletzungen sind bei einem Beratungsvertrag schwer denkbar. Auch ist nicht erkennbar, welche Beratungspflichtverletzung wesentlich und welche nicht wesentlich sein soll. Denn die Beklagte verwendet den Begriff „wesentlich“, so dass aufgrund der Rechtsnatur der Vermittlung als Beratungsvertrag geschlussfolgert werden kann, dass die Beklagte die Haftung für unwesentliche Beratungspflichtverletzungen ausgeschlossen wissen will. Nach der Auffassung des Landgerichts wäre jedoch eine Haftung der Beklagten zu bejahen, weil die Vertragsverletzung ihren Kern in einer Beratungspflichtverletzung hat, auch wenn sie unwesentlich ist. Bereits das Landgericht versteht also die von der Beklagten verwendete Haftungsklausel anders als die Beklagte selbst. Daher obliegt es der Beklagten zu präzisieren, was sie unter einer wesentlichen und was sie unter einer unwesentlichen Vertragsverletzung versteht.

    3.
    Soweit der Kläger darüber hinaus rügt, die angegriffene Klausel ändere die Darlegungs und Beweislast ab, weil es nach der Vorschrift des § 280 BGB es Sache des Schädigers sei, sich zu entlasten, während nach der von der Beklagten verwendeten Klausel die Beweislast auf Seiten des Geschädigten liegen solle (Bl. 147 d. A.), kann der genannten Klausel eine Umkehr der Beweislast nicht entnommen werden. Die Klausel regelt die Voraussetzung der Haftung. Eine Umkehr der Beweislast kann schon dem Wortlaut der Klausel nicht entnommen werden. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass diese Klausel auf die doppelte Negation des § 280 BGB verzichtet, aus welcher sich die Beweislastverteilung ergibt (vgl. dazu Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl. 2007, § 280 Rn. 34 m. w. N.).

    4.
    Der Zahlungsanspruch des Klägers beruht auf § 12 Abs. 1 UWG. Nach § 12 Abs. 1 S. 1 UWG sollen die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Dies hat der Kläger hier getan (K 3. Bl. 15 d. A.). Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der zur Abmahnung Berechtigte Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, § 12 Abs. 1 S. 2 UWG. Die Abmahnung war nach dem Vorstehenden berechtigt. Der geltend gemachte Anspruch ist angesichts des Abmahnschreibens (K 3. Bl. 15 d. A.) auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Zu Recht weist der Kläger zudem darauf hin, dass die Beklagte seinen Darlegungen hinsichtlich der Höhe der Aufwendungen erstinstanzlich nicht entgegengetreten ist (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 10. Dezember 2007. Bl. 39 d. A. sowie Schriftsatz der Beklagten vom 13. Februar 2008. Bl. 96 d. A.).

    Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 516 Abs. 3 S. 1 ZPO.

    Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.

    Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Der Rechtsstreit hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Parteien haben insoweit auch keine Anhaltspunkte, die zu einer anderen Entscheidung Anlass geben könnten, aufgezeigt. Soweit die Beklagte die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung für erforderlich hält, hat der Bundesgerichtshof in der vom Senat zitierten Entscheidung (BGH NJW-RR 2005, 1496 – 1506) bereits Anforderungen an die Präzisierung der von der Beklagten verwendeten Formulierung aufgestellt.

  • veröffentlicht am 21. November 2008

    Dem Vernehmen nach werden Onlinehändler, die Textilien im Internet verkaufen, in jüngster Zeit vermehrt durch die VK Fashion Retail GmbH & Co Schwerin KG abgemahnt. Tätig ist demnach eine Rechtsanwaltskanzlei aus Mayen. Abgemahnt werden angebliche Verstöße gegen Vorschriften des Textilkennzeichnungsgesetzes. Die Firma hat nach unseren Erkenntnissen keinen Onlineshop und ist auch im Übrigen nicht im Internethandel tätig. Für das für eine Abmahnung zwingend notwendige Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien (Abmahner, Abmahnungsopfer) reicht allerdings auch ein Ladengeschäft aus – wenn dieses dann auch existiert. In den Abmahnungen werden Verstöße gegen § 1 Abs. 1 TextKennzG angegriffen, wonach Textilerzeugnisse gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht oder zur Abgabe an letzte Verbraucher feilgehalten werden dürfen, soweit sie über Art und Gewichtsanteil der verwendeten textilen Rohstoffe Angaben treffen, welche den in den §§ 3 bis 10 TextKennzG bezeichneten Anforderungen entsprechen müssen. Der Streitwert wird in der Regel mit 10.000,00 EUR bemessen.

  • veröffentlicht am 21. November 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtDer BGH teilt in einer aktuellen Pressemitteilung mit, dass die Werbung einer bekannten Heimwerkermarktkette mit einer großen Rabattaktion („20% auf alles außer Tiernahrung“) in bestimmten Fällen wettbewerbswidrig sein kann. Die Beklagte bot einige Artikel aus ihrem Sortiment bis kurz vor der Aktion zu niedrigen Sonderpreisen an, die als solche jedoch nicht gekennzeichnet waren. Zu Beginn der Rabattaktion wurde der Preis dieser Artikel dann heraufgesetzt, so dass durch den Rabatt von 20% im Vergleich zum früheren Preis keine oder nur eine kleine Einsparung erzielt wurde. Die Werbung vermittle dem Verbraucher jedoch den Eindruck, dass er bei allen Artikel des Sortiments (außer Tiernahrung) eine Einsparung von 20% zum sonst üblichen Preis erzielen würde. Der 1. Zivilsenat des BGH befand in der aktuellen Entscheidung (Az: I ZR 122/06) diese Art der Preisgestaltung als irreführend und damit wettbewerbswidrig (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: BGH-Pressemitteilung).

  • veröffentlicht am 21. November 2008

    OLG Köln, Beschluss vom 21.10.2008, Az. 6 Wx 2/08
    §§ 19 a, 101UrhG; 20 Abs. 1 FGG; 280, 281BGB; 2 RDG; 1Abs. 1UrhWG; 96 TKG

    Das OLG Köln hat bestätigt, dass ein Auskunftsbegehren nicht im Wege der einstweiligen Verfügung verfolgt werden kann. Im vorliegenden Fall wäre die Antragsgegnerin berechtigt und bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 101 Abs. 2 UrhG auch verpflichtet, die von der Antragstellerin begehrte Auskunft zu erteilen. Das weitere Verfahren gemäß § 101 Abs. 9 UrhG würde auf diese Weise hinfällig und der damit bezweckte Schutz der datenschutzrechtlichen Interessen des am Verfahren unbeteiligten Kunden der Antragsgegnerin könne nicht erreicht werden. Es sei auch kein Ausnahmefall ersichtlich, nach dem eine Vorwegnahme der Hauptsache zulässig wäre, selbst wenn die Antragsgegnerin die Verkehrsdaten ihrer Kunden nach sieben Tagen zu löschen pflege. Es könne auch auf andere Weise verhindert werden, dass der Antragsgegnerin die Erfüllung des Auskunftsanspruchs der Antragstellerin unmöglich gemacht werde. Hierzu sei es ausreichend, dass (wie vom Senat angeordnet und im Einzelnen begründet) der Beschwerdeführerin einstweilen die Löschung der Daten untersagt werde.

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  • veröffentlicht am 21. November 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Beschluss vom 13.03.2008, Az. I ZB 20/07
    § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG, Anlage 1 Nr. 3100 VV RVG


    Der BGH hat entschieden, dass für die Hinterlegung einer Schutzschrift auch dann eine 1,3-fache Geschäftsgebühr gefordert oder festgesetzt werden kann, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgezogen wird. Gefordert wurde die Festsetzung einer 0,8-fachen Gebühr. Der Bundesgerichtshof führte hierzu aus, dass die Voraussetzungen für eine Ermäßigung der 1,3-fachen Verfahrensgebühr der Nr. 3100 RVG VV im Streitfall nicht vorgelegen hätten. Die Schutzschrift der Antragsgegnerin enthalte bereits Sachvortrag i.S. der Nr. 3101 RVG VV. Davon sei auszugehen, wenn die Schutzschrift Tatsachen- oder Rechtsausführungen zur Sache und nicht nur Verfahrensanträge enthalte. Eine Gebührenermäßigung nach Nr. 3100 RVG VV scheide in diesem Fall aus.
    Der BGH hat damit zugleich über die in der Kostenbeschwerde BGH I ZB 16/08 noch anhängige Frage entschieden, ob die Kosten im vorgegebenen Falle einer Schutzschrift nach Nr. 3100 oder nach Nr. 3101 RVG VV abzurechnen sind.
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  • veröffentlicht am 20. November 2008

    OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 20.05.2008, Az. 6 W 61/08
    §§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO; 13 RVG; Nr. 3100 VV RVG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Kosten für die Erstellung einer Schutzschrift als vorsorgliche Verteidigung gegen eine einstweilige Verfügung von der Gegenseite zu erstatten sind, wenn in der Schutzschrift ein Antrag auf Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt wurde und die Schutzschrift „zur Akte genommen“ und damit Bestandteil des Verfahrens wurde. Für die Erstellung einer Schutzschrift entstehen dem Rechtsanwalt in der Regel Kosten in Höhe einer 1,3-fachen Verfahrensgebühr. Unter anderem das LG Hamburg sieht dies genauso (LG Hamburg, Beschluss vom 28.05.2008, Az. 407 O 219/07). Nicht zu entscheiden hatte das Oberlandesgericht über die Frage, in welcher Höhe die Verfahrensgebühr anzusetzen ist, wenn der Antragssteller seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzieht.

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  • veröffentlicht am 20. November 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Beschluss vom 02.10.2008, Az. I ZB 30/08
    Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG

    Der BGH hat mit diesem Beschluss zum Ausdruck gebracht, dass die Geschäftsgebühr, die mit einer Abmahnung oder deren Zurückweisung entsteht, im Verfahren der einstweiligen Verfügung angerechnet werden kann und nicht notwendigerweise erst in dem Verfahren der Hauptsache. Die Geschäftsgebühr beziehe sich hier auf denselben Gegenstand i.S. der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG. Der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit im kostenrechtlichen Sinn werde nach allgemeiner Auffassung durch das Recht oder das Rechtsverhältnis definiert, auf das sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Rahmen des ihm von seinem Mandanten erteilten Auftrags beziehe. Gegenstand der Abmahnung wie eines anschließenden Verfügungs- und Hauptsacheverfahrens sei demnach der durch den vermeintlichen Wettbewerbsverstoß begründete Anspruch auf Unterlassung. Dagegen komme es für die Anwendung der Regelung zur Anrechnung nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG nicht darauf an, ob die Geschäfts- und die Verfahrensgebühr dieselbe Angelegenheit oder unterschiedliche kostenrechtliche Angelegenheiten beträfen.

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  • veröffentlicht am 20. November 2008

    LG Landau, Beschluss vom 18.07.2005, Az. HK O 29/05
    §§ 1 Abs. 2; 9 Abs.1 S. 1; 9 Abs. 2; 3 bis 10 TextilkennzG

    Das LG Landau hat entschieden, dass es nicht ausreichend ist, die nach dem Textilkennzeichnungsgesetz erforderlichen Angaben an einem beliebigen Ort oder auf Unterseiten im Onlineangebot zu platzieren. Es führt aus, dass „Beschreibungen von Textilerzeugnissen sowie Kataloge oder Prospekte mit derartigen Abbildungen oder Beschreibungen – dazu gehört auch die Werbung im Internet – gewerbsmäßig letzten Verbrauchern zur Entgegennahme oder beim Aufsuchen von Bestellungen auf Textilerzeugnisse nur gezeigt oder überlassen werden [dürfen], wenn sie mit einer Rohstoffgehaltsangabe für die angebotenen Textilerzeugnisse versehen sind“. Gemäß § 9 Abs. 2 TextilkennzG muss die Rohstoffgehaltsangabe auch neben den den anderen Zeichen leicht lesbar und deutlich sichtbar sein. Ist dies direkt bei der Beschreibung/Abbildung des Artikels für den Verkäufer nicht möglich oder gewünscht, ist das LG Landau geneigt, auch einen Link als ausreichend zu erachten, vorausgesetzt es handelt sich um „die offensichtliche und unmissverständliche Mitteilung, wo [der Kunde] sich unproblematisch umgehend die Information verschaffen kann“.

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