Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 13. November 2008

    LG Düsseldorf, Urteil vom 27.02.2003, Az. 4 O 268/02
    §§
    683, 677, 670 BGB

    Das LG Düsseldorf hat in diesem Urteil entschieden, dass der Abmahner nur die ihm durch Beauftragung eines Rechtsanwalts entstandenen Rechtsanwaltsgebühren vom Abgemahnten erstattet verlangen kann, nicht aber die auf die Rechtsanwaltsgebühren entfallende Mehrwertsteuer. Wie das LG Heidelberg in einem später verhandelten Fall ging das LG Düsseldorf davon aus, dass der Abmahner einen Anspruch auf Aufwendungsersatz aus Geschäftsbesorgung ohne Auftrag habe. Im Unterschied zum LG Heidelberg (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: LG Heidelberg) führte das Landgericht dann jedoch aus: „Da die Klägerin nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, kann sie die Erstattung von Umsatzsteuer nicht verlangen“. Das Urteil wurde uns von Rechtsanwalt Torsten Becker zur Verfügung gestellt.

    Landgericht Düsseldorf

    Urteil

    In Sachen

    gegen

    hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 28.01.2003 durch … für Recht erkannt:

    Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.180,32 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf. einen Betrag von 1.080,32 EUR seit dem 23.06.2002 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

    Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

    Tatbestand

    Die Klägerin verlangt vom Beklagten die Erstattung von Abmahnkosten und die Zahlung einer Vertragsstrafe.
    Die Klägerin ist gemeinsam mit Frau I zu je 50 % Anteil Erbin des am 03.02.2000 verstorbenen E. Der Erblasser war eingetragener Inhaber des am 16.12.1991 angemeldeten deutschen Patents (Streitpatent, Anlage K 1), dessen Anmeldung am 16.07.1992 offengelegt und dessen Erteilung am 0706.2001 veröffentlicht wurde. Das Streitpatent betrifft ein Ledergebiss für Pferde. Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

    „Ledergebiss für Pferde bestehend aus einem unteren Teilstück in Form einer längenveränderlichen Schlaufe (20), die geöffnet werden kann und einem oberen, doppellagigen Teilstück (22), die beide jeweils auf einen Teilbereich ihrer Gesamtlänge zur Bildung eines mindestens dreitägigen Mundstücks (24) einerseits durch flächige Verklebung und andererseits durch mindestens eine Längsnaht (36) miteinander verbunden sind, wobei die Schlaufe (20) eine Länge vom zwei-bis vierfachen der Länge des Mundstücks (24) aufweist, aus einem Lederstreifen gefertigt ist und eine außerhalb des Mundstücks (24) befindliche Längenverstelleinrichtung (26) hat und das doppellagige Teilstück (22) aus einem gleichbreiten Lederstreifen hergestellt ist und zwei seitlich des Mundstücks (24) befindliche Seitenösen (30) ausbildet, in denen jeweils ein Ring (32) gehalten ist.“ Nachfolgende Abbildungen (Figuren 1 und 2 der Streitpatentschrift) veranschaulichen den Erfindungsgegenstand anhand eines bevorzugten Ausfüh-rungsbeispiels:

    Der Beklagte bot im Internet seit Februar 2002 unter www.b…/lederwerkstatt.htm ein Ledergebiss an und lieferte ein solches, aus Anlage K 3 a ersichtliches Ledergebiss aus. Ferner stellte der Beklagte seiner Ehefrau eine – mit seinen übrigen Seiten nicht verlinkte – Unterseite zur Verfügung (b…org/design/lederwerkstatt/anfertigungen.htm), auf der diese zu Übungs- und Anschauungszwecken Werbe- und Angebotsmaterial des Klägers zusammenstellte, hierunter – wie aus der vom Beklagten selbst vorgelegten Anlage B 3 ersichtlich – auch das vorbezeichnete Ledergebiss mit dem textlichen Hinweis „Maßanfertigung ab DM 59,- P- Stück“.
    Mit Schreiben vom 17.05.2002 (Anlage K 4) mahnte der patentanwaltliche Vertreter der Klägerin den Beklagten für die Erben des Streitpatentinhabers ab und verlangte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung. Mit Anwaltsschreiben vom 24.05.2002 (Anlage B 1) wies der Beklagte die Abmahnung wegen der nicht nachgewiesenen Inhaberschaft des Streitpatents und der Nichtvorlage einer anwaltlichen Vollmacht zurück, kündigte im Falle des Nachweises von Inhaberschaft und Vollmacht die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung an und teilte mit, die Werbung auf der Internetseite www.b…orq/lederwerkstatt.htm eingestellt zu haben. Nach Vorlage des Erbscheins und einer Vollmacht der Klägerin gab der Beklagte am 20.06.2002 (Anlage K 5) die nachfolgend wiedergegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung ab.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze und der mit ihnen vorgelegten Urkunden und Anlagen Bezug genommen.

    Entscheidungsgründe:

    Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.

    Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts Düsseldorf ist gem. § 32 ZPO in Verbindung mit § 143 Abs. 2 PatG sowie der Verordnung der Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28.06.1988 (GV. NW. 1988 Seite 321) über die Zuordnung von Patentstreitsachen an das Landgericht Düsseldorf gegeben.

    Die von der Klägerin beanstandeten unerlaubten Angebotshandlungen sind über das Internet erfolgt, also bundesweit und damit auch in Nordrhein-Westfalen. Der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten auf der Grundlage von § 139 Abs. 2 PatG stellt eine Patentstreitsache im Sinne von § 141 Abs. 1 PatG dar. Gleiches gilt für eine Erstattungspflicht auf Grundlage der Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag sowie für die wegen Verletzung des streitgegenständlichen Patents geltend gemachte Vertragsstrafe. Denn anerkanntermaßen ist der Begriff der Patentstreitsache in § 143 Abs. 1 PatG vor dem Hintergrund des gesetzgeberischen Zieles, Rechtsstreitigkeiten dieser Art durch Gerichte mit besonderer Sachkunde entscheiden zu lassen, weit auszulegen und auf Klagesachverhalte zu erstrecken, deren Beurteilung patentrechtliche Erwägungen erfordern können (vgl. OLG Karlsruhe Mitt. 1980, 137, 138; Benkard, PatG, 9. Aufl., § 143 Rdnr. 1). Dementsprechend gehören Ansprüche aus Vertragsstrafeversprechen, die – wie es vorliegend der Fall ist – zur Sicherung eines patentrechtlichen Unterlassungsanspruches dienen oder Streitigkeiten über die Berechtigung einer Verwarnung wegen Patentverletzung und die zugehörige Frage der schuldrechtlichen Kostenerstattungspflicht zu den Patentstreitsachen nach § 143 Abs. 1 PatG (vgl. Benkard, a.a.O., § 143 Rdnr. 4).

    Die zum Vorsteuerabzug berechtigte Klägerin verlangt vom Beklagten Erstattung der von ihr auf Grundlage eines Gegenstandswertes von 102.258,38 EUR verauslagten Anwaltskosten in Höhe einer 7,5/10 Gebühr (1.080,77 EUR), einer Portopauschale von 20,25 EUR und Mehrwertsteuer von 172,92 EUR (insgesamt 1.253,69 EUR). Außerdem verlangt sie vom Beklagten mit Rücksicht auf die auch nach Abgabe der Unterlassungsverpflichtungserklärung abrufbare Bewerbung des Ledergebisses auf der Internetseite b…org/design/lederwerkstatt/anfertigungen.htm die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 1.100,00 EUR. Sie stützt sich dazu auf eine Übertragungserklärung der Miterbin I vom 25.01.2003, mit der diese erklärte, ihre Ansprüche auf Erstattung von Abmahnkosten und Zahlung einer Vertragsstrafe an die Klägerin abzutreten.

    Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.253,69 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 23.06.2002 sowie eine Vertragsstrafe in Höhe von 1.100,00 EUR zu zahlen.

    Der Beklagte rügtdie örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts und beantragt, die Klage abzuweisen.

    Er bestreitet, dass die von ihm ursprünglich angebotenen Ledergebisse patentverletzend seien. Die Abmahnung sei nach § 174 BGB unwirksam, was eine Kostenerstattung ausschließe. Der Gegenstandswert sei unangemessen, da nur ein Ledergebiss verkauft worden sei. Eine Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtungserklärung liege nicht vor. Für die von seiner Ehefrau genutzte, mit seinem Online-Shop nicht verlinkte und nur über Suchmaschinen erreichbare Unterseite seiner Domain, die Angebotszwek-ken nicht gedient habe, könne er nicht verantwortlich gemacht werden. Zumindest könne ihm im Hinblick auf die von seiner Ehefrau genutzte Seite nur ein geringer Verschuldensvorwurf gemacht werden, so dass allenfalls eine Vertragsstrafe von 100,00 EUR als angemessen betrachtet werden könne.

    In der Sache ist die Klage überwiegend begründet.

    Die Klägerin kann von dem Beklagten nach den Regelungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag Erstattung angefallener Abmahnkosten in Höhe von insgesamt 1.080,32 EUR verlangen. Ferner steht ihr ein Vertragsstrafeanspruch in Höhe von 1.100,00 EUR zu.

    1.
    Die Klägerin ist zur Geltendmachung der vorbezeichneten Ansprüche aktivlegitimiert. Zwar stehen, da das Streitpatent Nachlassgegenstand ist, Erstattungsansprüehe wegen der Verletzung des Streitpatents (Abmahnkosten) grundsätzlich nur der Erbengemeinschaft zu und können von dieser nur gemeinschaftlich geltend gemacht werden (vgl. §§ 2032, 2038 BGB). Auch gilt nichts anderes für die vorliegend geltend gemachte Vertragsstrafe, da der Beklagte die Unterlassungsverpflichtungserklärung ausdrücklich gegenüber den Erben des Streitpatentinhabers abgegeben hat. Gleichwohl kann die Klägerin die eingeklagten Ansprüche geltend machen und Zahlung an sich selbst verlangen, nachdem die Miterbin I ihre Rechte auf Erstattung von Abmahnkosten sowie ihren Vertragsstrafeanspruch an die Klägerin abgetreten hat. Denn hierin ist, da die Klägerin sich auf diese Übertragung beruft, eine nach § 2040 Abs. 1 BGB zulässige gemeinschaftliche Übertragung der Gemeinschaftsrechte bzw. -forderungen auf die Klägerin zu sehen.

    2.
    Soweit die Klägerin Ersatz der von ihr verauslagten Abmahnkosten verlangt, steht ihr gegenüber dem Beklagten ein Aufwendungsersatzanspruch gem. §§ 683, 677, 670 BGB in Höhe von 1.080,32 EUR zu.

    Die Klägerin hat für den Beklagten ein Geschäft besorgt. Für einen anderen wird im Sinne von § 677 BGB tätig, wer ein Geschäft nicht nur als eigenes, sondern zumindest auch als fremdes besorgt, wobei er mit dem Bewusstsein, der Erkenntnis und dem Willen, auch im Interesse eines anderen tätig zu werden, handeln muss. Der hierfür erforderliche Fremdgeschäftsführungswille wird vermutet, wenn der Handelnde ein objektiv fremdes Geschäft besorgt, und zwar auch dann, wenn er zugleich im eigenen Interesse tätig wird (sogenanntes auch-fremdes Geschäft; vgl. Palandt/Thomas, BGB, 59. Aufl., § 677 Rdnr. 6). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind die Kosten einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung ersatzfähige Aufwendungen, wenn sie zur Beseitigung eines rechtswidrigen Störzustandes erforderlich sind (vgl. nur BGH GRUR 1973, 384, 385 – goldene Armbänder; BGH GRUR 1991, 550, 552 – Zaunlasur). Denn die Beseitigung eines einen Unterlassungsanspruch begründenden Störzustandes liegt (auch) im objektiven Interesse des Störers (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., Kapitel 41 Rdnr. 86).

    Vorliegend hat der Beklagte im Internet ein Ledergebiss für Pferde angeboten, das als Anlage K 3 a zur Akte eingereichte Exemplar ausgeliefert und damit widerrechtlich von der technischen Lehre des Streitpatents Gebrauch gemacht mit der Folge, dass der Erbengemeinschaft ein Unterlassungsanspruch gem. § 139 Abs. 1 PatG zustand. Ohne Erfolg bleibt insoweit das pauschale Bestreiten des Beklagten, das von ihm angebotene Ledergebiss sei nicht patentverletzend. Zum einen lässt die von der Klägerin als Anlage K 3a vorgelegte Ausführungsform, die der Beklagte unstreitig beworben hat, schon dem Augenschein nach die Merkmale des Patentanspruches 1 erkennen; zum anderen hat der Beklagte unter 2. seiner Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung vom 20. Juni 2002 (Anlage K 5) eidesstattlich versichert, ein Exemplar mit den in Patentanspruch 1 niedergelegten Merkmalen verkauft zu haben. Vor diesem Hintergrund hätte es dem Beklagten oblegen, im einzelnen darzulegen, welche Merkmale des Patentanspruches 1 das von ihm angebotene und vertriebene Ledergebiss – entgegen dem Augenschein und seiner eidesstattlichen Versicherung – nicht aufweisen soll. Es lag gem. § 677 BGB im objektiven Interesse des Beklagten, wenn die Klägerin ihn mit Anwaltsschreiben vom 17. Mai 2002 auf die Rechtswidrigkeit seiner Handlungen hinwies, ihn zur Beendigung des Störzustandes und zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung aufforderte. Die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe war notwendig, um – unter Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung – die Beseitigung einer vom Beklagten ausgehenden rechtswidrigen Störung vorzunehmen, zu der er verpflichtet war. Mit der Abmahnung hat die Klägerin nicht nur ein eigenes, sondern zugleich auch ein fremdes Geschäft des patentverletzenden Beklagten insoweit geführt, als sie – in Übereinstimmung mit dem Interesse und mutmaßlichen Willen des Verletzers – einen ansonsten drohenden kostspieligen Rechtsstreit vermieden hat.

    Demgegenüber kann der Beklagte nicht mit Erfolg einwenden, ein Erstattungsanspruch bestehe nicht, weil er die (zunächst) ohne Vollmacht der Klägerin übermittelte Abmahnung unverzüglich zurückgewiesen habe mit der Konsequenz, dass die Abmahnung nach § 174 BGB unwirksam sei. Denn selbst wenn man dem folgen wollte, änderte dies nichts daran, dass die in der Sache berechtigte Abmahnung und die durch sie veranlassten Kosten im Interesse des Beklagten waren, eine kostenintensive gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden. Die (zunächst) fehlende Vollmacht hatte lediglich zur Konsequenz, dass der Beklagte bis zu ihrer Nachreichung nicht gehalten war, die geforderten Erklärungen abgeben zu müssen und sich im Falle der Klageerhebung durch ein Anerkenntnis der Kostenlast gem. § 93 ZPO hätte entledigen können. Wird die verlangte Unterlassungserklärung aber – sei es vor oder nach erfolgter Vollmachtsvorlage – abgegeben und dadurch – wie es vorliegend der Fall ist – ein Rechtsstreit vermieden, kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Abmahnung (auch) im Interesse des Abgemahnten war und ein Kostenerstattungsanspruch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag auslöst. Soweit eine Vollmacht der Miterbin I nicht vorgelegt wurde, obwohl die Abmahnung im Namen der Erbengemeinschaft erfolgte, gelten die zuvor gemachten Ausführungen entsprechend. Da der Beklagte durch die in der Sache berechtigte Abmahnung vor weiteren Verletzungshandlungen bewahrt wurde und ein für ihn kostenträchtiger Rechtsstreit vermieden wurde, lag die Abmahnung und die mit ihr im Zusammenhang stehenden Kosten letztlich in seinem Interesse. Die fehlende Vollmachtsvorlage hatte auch keinen kausalen Einfluss auf die Unterwerfung des Beklagten.

    In der Rechtsfolge kann die Klägerin diejenigen Aufwendungen ersetzt verlangen, die sie nach den Umständen für erforderlich halten durfte. Hierunter fallen die angefallenen Anwaltskosten in Höhe einer 7,5/10 Geschäftsgebühr nach §§ 118, 11 BRAGO zuzüglich einer Auslagenpauschale nach § 26 BRAGO in Höhe von 20,00 EUR. Der Gegenstandswert von 102.258,28 EUR ist mit Rücksicht auf die erhebliche Restlaufzeit des Streitpatents (15.12.2011) nicht übersetzt. Da der Beklagte die angegriffene Ausführungsform im Internet und damit zumindest bundesweit angeboten hat, ist der Angriffsfaktor als nicht unerheblich zu bewerten. Dass der Beklagte bis zur Abmahnung nur ein Stück veräußern konnte, rechtfertigt für sich allein keine Herabsetzung des für eine Patentstreitsache schon im unteren Bereich angeordneten Gegenstandswertes. Da die Klägerin nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, kann sie die Erstattung von Umsatzsteuer nicht verlangen. Insgesamt beläuft sich der Erstattungsanspruch der Klägerin damit auf 1.080,32 EUR (= 1.060,32 € + 20,– EUR). Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 3, 288 Abs. 1 BGB.

    3.)

    Der Klägerin steht gegen den Beklagten desweiteren aus übergeleitetem Recht ein Vertragsstrafeanspruch in Höhe von 1.100,– € gemäß der Unter-lassungsverpflichtungserklärung des Beklagten vom 20. Juni 2002 zu, weil er das patentgemäße Ledergebiss auch nach Abgabe der Verpflichtungserklärung angeboten hat.

    Das angegriffene Ledergebiss war unter der Domain des Beklagten b…org.design/lederwerkstatt/anfertigungen.htm mit dem Hinweis „Maßanfertigung ab DM 59,– p. Stück“ abgebildet. Dies stellt aus der allein maßgeblichen objektiven Sicht des Empfängers (vgl. dazu OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.6.2002, 2 U 15/01), der- sei es auch nur zufällig über eine Suchmaschine – zu dieser Seite gelangt, unzweifelhaft ein Angebot dar. Denn auch wenn die Adresse den Zusatz design aufweist und der Stückpreis in DM ausgewiesen ist, wird ein nicht nur unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise zumindest davon ausgehen, dass die gezeigten Produkte nicht nur zu Design-Zwecken dargestellt sind, sondern im Zweifel auch tatsächlich beim Domaininhaber erworben werden können. Etwas anderes könnte nur beim Vorhandensein eines ausdrücklichen, nicht zu übersehenden Hinweises darauf, dass die gezeigten Gegenstände nicht zum Erwerb stehen, gelten. Dem Vorbringen der Klägerin, dass das vorbezeichnete Angebot (auch noch) nach Abgabe der Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 20. Juni 2002 vorhanden war und noch am 22. Juli 2002 über eine Suchmaschine angesteuert werden konnte, ist der Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten. Insbesondere hat er nicht dargelegt, wann das vorbezeichnete Angebot eingestellt worden und nicht mehr – auch nicht über eine Suchmaschine – abrufbar gewesen sein soll. Mit Schreiben vom 24. Mai 2002 (Anlage B 1) hatte der Beklagte lediglich erklärt, die Werbung auf der Internetseite b…org./lederwerkstatt.htm eingestellt zu haben, so dass mangels gegenteiliger Angaben davon auszugehen ist, dass die streitgegenständliche Werbung auf der Seite b…org.design/lederwerstatt/anfertigungen.htm fortdauerte und – offenbar anders als bei der anderen Seite – noch über eine Suchmaschine aufgerufen werden konnte. Das Angebot ist dem Beklagten auch zuzurechnen. Es entlastet ihn nicht, dass er die Seite seiner, Ehefrau zu Design-Zwecken überlassen haben will, da er auch in diesem Fall für den Inhalt seiner Domainseite nach außen hin verantwortlich bleibt, wenn er billigt, dass seine Angebotsunterlagen für Design-Zwecke verwendet werden.

    Der beim Beklagten festzustellende Verschuldensgrad gibt – entgegen seiner Ansicht – keine Veranlassung, eine Vertragsstrafe von weniger als 1.100,– € als angemessen zu betrachten. Zunächst ist festzustellen, dass die Vertragsstrafe mit 1.100,-€ für eine patentverletzende Handlung schon von vornherein niedrig bemessen ist, um abschreckende Wirkung zu haben und den notwendigen Strafcharakter aufzuweisen, und daher grundsätzlich nur bei Vorliegen besonderer Umstände wesentlich niedriger anzusetzen ist. Solche Umstände sind vorliegend jedoch nicht gegeben. Der Beklagte hatte nach Abgabe der Unterlassungsverpflichtungserklärung unverzüglich innerhalb seines Geschäftsbetriebs diejenigen Vorkehrungen zu treffen und diejenigen Überwachungsmaßnahmen durchzuführen, die sicherstellen, dass das Unterlassungsgebot künftig befolgt wird. Es gelten insoweit strenge Sorgfaltsanforderungen. Vorliegend hätte es dem Beklagten daher oblegen zu überprüfen – etwa durch die Verwendung einer Suchmaschine -, ob auf einer der lnternet-(Unter-)Seiten, die seinem Unternehmen zugerechnet werden, das angegriffene Ledergebiss angeboten wird. Da er Seiten sogar dritten Personen wie seiner Ehefrau zur Verfügung stellte und duldete, dass seine Angebotsmaterialien dort Verwendung finden, bestand zu dieser Maßnahme besondere Veranlassung. Außerdem hätte der Beklagte nachdrücklich unter Hinweis auf die Konsequenzen der Nichtbeachtung des Unterlassungsgebots Drittnutzer seiner Seiten Anweisung geben müssen, die Werbeabbildungen und den Angebotstext zum streitgegenständlichen Gebissstück nicht mehr verwenden zu dürfen. Da all dies unterblieben ist, kann das Verschulden des Beklagten keineswegs als geringfügig angesehen und für eine Herabsetzung der Vertragsstrafe herangezogen werden. Hinzu kommt, dass von einem Internetangebot, das bundesweit eingeholt werden kann, eine nicht unerhebliche Außenwirkung ausgeht.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zuvielforderung der Klägerin war verhältnismäßig geringfügig und hat keine besonderen Kosten veranlasst.

    Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und zur Sicherheitsleistung folgen aus §§ 709, 108 ZPO.

    Streitwert: 2.353,69 EUR.

  • veröffentlicht am 13. November 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Celle, Beschluss vom 27.11.2006, Az. 13 W 90/06
    § 2 UrhG

    Das OLG Celle hat in diesem Beschluss darauf hingewiesen, dass eine Widerrufsbelehrung ein Werk i. S. des § 2 UrhG darstellen kann. Im vorliegenden Fall war sie nicht nur eine bloße handwerkliche Leistung. Durch die Hinweise, Hervorhebungen und Warnungen stelle sie vielmehr eine eigenständige schöpferische Leistung dar, an der der Verfügungsklägerin das Nutzungsrecht zusteht. Es ist davon auszugehen, dass der Verfügungskläger eine eigene Widerrufsbelehrung hatte entwickeln lassen und nicht nur das gesetzliche Muster übernommen hatte.
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  • veröffentlicht am 13. November 2008

    LG Hamburg, Beschluss vom 28.03.2003, Az. 315 O 569/02
    § 890 ZPO

    Das LG Hamburg hat in dieser älteren Entscheidung ein maßvolles Ordnungsgeld wegen Verstoßes gegen eine einstweilige Verfügung verhängt. Das Landgericht führte aus: „Gegen die Schuldnerin ist demnach ein angemessenes und erforderliches Ordnungsgeld festzusetzen. Die Kammer hält ein solches von 1.000,00 EUR für angemessen. Das Ordnungsgeld muss eine für die Schuldnerin fühlbare Höhe haben, damit das Verbot zukünftig beachtet wird. Andererseits wird gegen die Schuldnerin aus dem Verbot erstmalig ein Ordnungsgeld verhängt, so dass die Kammer schon deshalb davon ausgeht, es bei diesem Ordnungsgeld belassen zu können, in der Erwartung, dass sich die Schuldnerin zukünftig an das Verbot hält. Die unvollständige Beseitigung der Werbung mit der Bezeichnung „weinlust“ stellt einen einheitlichen Verstoß da, so dass es auch für die Höhe des Ordnungsgeldes nicht darauf ankommt, ob die Bezeichnung einer Intemetseite mit … für sich betrachtet einen Verstoß gegen das Verbot darstellt bzw. ob am … noch Plakate mit der Bezeichnung … in … aushingen. Der Streitwert für den rechtsanwaltlichen Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes wurde immerhin auf 4.000 EUR bemessen. Das Urteil wurde uns von Rechtsanwalt Torsten Becker zur Verfügung gestellt.

    Landgericht Hamburg

    Beschluss

    In Sachen

    gegen

    beschließt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 15 durch …

    I.
    Gegen die Schuldnerin wird wegen Verstoßes gegen die einstweilige Verfügung der Kammer vom 17.10.2002 ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR festgesetzt. Für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, tritt an die Stelle von je 250,00 EUR Ordnungsgeld ein Tag Ordnungshaft.

    II.
    Die Schuldnerin trägt die Kosten des Verfahrens nach einem Streitwert von 4.000,00 EUR.

    Gründe

    Gegen die Schuldnerin ist auf Antrag der Gläubiger das tenorierte Ordnungsgeld festzusetzen. Die Schuldnerin hat schuldhaft gegen das gerichtliche Verbot der einstweiligen Verfügung der Kammer vom 17.10. 2002 verstoßen.

    Mit einstweiliger Verfügung der Kammer vom 17.10.2002 war der Schuldnerin verboten worden, im geschäftlichen Verkehr mit Wein die Bezeichnung „weinlust“ in allen Schreibweisen zu benutzen, insbesondere unter der Bezeichnung „weinlust“ Veranstaltungen von Weinhändlern oder/und Restaurants durchzuführen oder/und zu bewerben oder/und unter der Bezeichnung „weinlust“ Weine zu versteigern oder/und versteigern zu lassen.

    Die Verbotsverfügung war der Schuldnerin am 22.10. 2002 zugestellt worden.

    I.
    Gegen dieses Verbot hat die Schuldnerin verstoßen. Sie hat die Werbung mit der Bezeichnung „weinlust“ für die Veranstaltung „Wein mit Lust“ vom 21.10. bis zum 03.11.2002 nicht vollständig beseitigt.

    Dabei kann dahin stehen, ob die Kennzeichnung „www.[…]einlust/projekte_weinlust.html“ bereits einen Verstoß gegen das Verbot darstellt und ob noch arn 26.10.2002 Plakate mit der Bezeichnung „weinlust“ in Düsseldorf hingen bzw. ob die Schuldnerin insoweit exkulpiert war (Organisationsverschulden, vgl. Baumbach/Hefermehl, 22. Aufl., Einl. UWG Rn. 587). Denn jedenfalls hatte die Schuldnerin – unstreitig – die Unterseite ihres Internet-Auftritts gemaß Anlage G 5 am 23.10.2002 nicht gelöscht. Die Schuldnerin trägt selbst vor, dass sie nur den Link von ihrer Hauptseite zu dieser Unterseite entfernt hat, nachdem es ihr nicht gelungen, war, die Bezeichnung „weinlust“ von der Seite zu entfernen. Die Entfernung des Links ist jedoch nicht ausreichend. Denn die Seite war auch nach Entfernung des Links noch im Internet verfügbar und auffindbar. So legt die Schuldnerin die Anlage S 1 vor, aus der hervorgeht, dass „Google“ – als Beispiel für eine von vielen Suchmaschinen-Seiten anzeigt, wenn der Suchbegriff entweder im Text der Seite oder in den Links, die auf die Seite verweisen, enthalten ist. Der Begriff „weinlust“ war am 23.10.2002 unstreitig noch auf der Seite gemäß Anlage G 5 enthalten. Darüber hinaus ist eine Internetseite – unabhängig von Suchmaschinen – bis zu ihrer Löschung auch weiterhin für die Intemetnutzer auffindbar, die sie bei einem früheren Besuch mit einem „bookmark“ versehen haben und den Link über die Hauptseite der Schuldnerin daher zum Auffinden der Seite nicht mehr benötigen.

    Die Schuldnerin hat schuldhaft gehandelt. Ihr ist zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen.

    II.
    Gegen die Schuldnerin ist demnach ein angemessenes und erforderliches Ordnungsgeld festzusetzen. Die Kammer hält ein solches von 1.000,00 EUR für angemessen. Das Ordnungsgeld muss eine für die Schuldnerin fühlbare Höhe haben, damit das Verbot zukünftig beachtet wird. Andererseits wird gegen die Schuldnerin aus dem Verbot erstmalig ein Ordnungsgeld verhängt, so dass die Kammer schon deshalb davon ausgeht, es bei diesem Ordnungsgeld belassen zu können, in der Erwartung, dass sich die Schuldnerin zukünftig an das Verbot hält. Die unvollständige Beseitigung der Werbung mit der Bezeichnung „weinlust“ stellt einen einheitlichen Verstoß da, so dass es auch für die Höhe des Ordnungsgeldes nicht darauf ankommt, ob die Bezeichnung einer Intemetseite mit „www.[…]einlust.de/projekte_weinlust.html“ für sich betrachtet einen Verstoß gegen das Verbot darstellt bzw. ob am 26.10.2002 noch Plakate mit der Bezeichnung „weinlust“ in Düsseldorf aushingen.

    III.
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 788 Abs. l ZPO, die Anordnung der Ersatzordnungshaft beruht auf § 890 ZPO.

  • veröffentlicht am 12. November 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtDer Bundesgerichtshof wird in dem Dauerthema „Google AdWords“ gleich in drei Angelegenheiten über die Rechtsfrage entscheiden, ob und wann die Verwendung fremder Marken in der eigenen AdWords-Anzeige über Google gegen geltendes Marken- und Wettbewerbsrecht verstößt. Es handelt sich um die Verfahren BGH I ZR 125/07 (Vorentscheidung: OLG Braunschweig), BGH I ZR 139/07 (Vorentscheidung: OLG Stuttgart) und BGH I ZR 30/07 (Vorentscheidung: OLG Düsseldorf). Wie von der Geschäftsstelle des  I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zu erfahren war, wurden die Entscheidungen zunächst auf Anfang Oktober 2008 terminiert; mittlerweile hat der BGH die Entscheidung auf den 22.01.2009 vertagt.

  • veröffentlicht am 12. November 2008

    eBay hat eine neue Liste von Verhaltensweisen zusammengestellt, die für Onlinehändler auf der Internethandelsplattform eBay.de ab sofort verboten sind. Hierzu gehören u.a. die Kreditkartenauf- bzw. Kreditkartenzuschläge, Umlagen von eBay- und PayPal-Gebühren, Aufschläge, zusätzliche Service- oder Bearbeitungskosten für die Bezahlung mit einer bestimmten Zahlungsmethode. Weitere Verbote finden sich bei eBay (? Bitte klicken Sie auf diesen Link, der JavaScript enthält: Gebühren). Befremdlich wirkt das Verbot der „Umlegung der Mehrwertsteuer auf den Käufer“, da der Preis einer Ware, soweit nicht gegenüber einem Unternehmer angeboten, grundsätzlich auf Grund der gesetzlichen Vorgaben die Mehrwertsteuer zu enthalten hat (§ 1 Abs. 1 UStG) und hierauf vom Onlinehändler ausdrücklich „unmittelbar bei den Abbildungen oder Beschreibungen der Waren“ hinzuweisen ist (§§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 4 Abs. 4 PAngV). Die Ausweisung der Mehrwertsteuer entspricht auch dem Ansinnen eBays, mit der neuen Reglementierung auf dem Marktplatz eBay für mehr „Preisklarheit und -transparenz“ zu sorgen. Verstöße gegen die Weisung eBays führen zur Löschung der betreffenden eBay-Auktion bis hin zum vorläufigen oder endgültigen Ausschluss vom eBay-Marktplatz.

  • veröffentlicht am 12. November 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Beschluss vom 17.09.2008, Az. III ZR 71/08
    Art.
    13 Abs. 1 Nr. 3 lit. b, 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO

    Der BGH hatte in diesem Beschluss zu entscheiden, ob eine bestimmte berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichtet war. Die Zugänglichkeit „einer nur passiven Website als solche und der Umstand, dass sich der Verbraucher des Angebots einer Dienstleistung oder der Möglichkeit, Waren zu kaufen, durch eine solche in seinem Mitgliedstaat zugängliche Website bewusst wird“ sei nicht ausreichend, um vorgenannten Tatbestand zu erfüllen. In einer gemeinsamen Erklärung des Rates und der Kommission heiße es insoweit ausdrücklich: „… In diesem Zusammenhang betonen der Rat und die Kommission, dass die Zugänglichkeit einer Website allein nicht ausreicht, um die Anwendbarkeit von Art. 15 zu begründen; vielmehr ist erforderlich, dass diese Website auch zum Vertragsschluss im Fernabsatz auffordert, und dass tatsächlich ein Vertragsschluss im Fernabsatz erfolgt ist, mit welchem Mittel auch immer …“. Im zu entscheidenden Fall hatte der Beklagte keine eigene Website unterhalten. Vielmehr wurde seine Kontaktadresse lediglich durch Dritte auf deren Homepage als Serviceleistung für die eigenen Kunden bzw. Staatsangehörigen mitgeteilt. Auch wenn der Beklagte auf der Internetseite der deutschen Botschaft in Athen als deutschsprachiger, im Amtsbezirk der Botschaft niedergelassener Rechtsanwalt verzeichnet sei, und auf der Internetseite des „immobilien-k. “ sowie auf der Homepage von drei deutschen Rechtsschutzversicherern aufgeführt sei, und überdies die Vermutung nahe liege, dass seine Erwähnung auf der Homepage der deutschen Botschaft nicht ohne seine Kenntnis und Zustimmung erfolgt sei, bleibe ein solcher Sachverhalt noch hinter der des Unterhaltens einer eigenen passiven Website zurück.

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  • veröffentlicht am 12. November 2008

    AG Bremen, Urteil vom 10.10.2006, Az. 16 C 168/05
    §§ 305 Abs. 1 Satz 1, 310 Abs. 3 Nr. 2,
    339 Satz 1, 340 II Satz 1 BGB

    Das AG Bremen hat die Rechtsauffassung vertreten, dass die Forderung einer Vertragsstrafe von 30 % des Kaufpreises im Falle der Abgabe eines nicht ernstlich gemeinten Angebots wirksam ist. Das AG Bremen kam zu dem Schluss, dass keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorlägen, obgleich der Kläger selbst mehrere Pkw-Auktionen unterhalten hatte und wohl auch weiterhin unterhielt. Der Beklagte habe zu einer (geplanten) mehrfachen Verwendung oder zu einer unternehmerischen Tätigkeit des Klägers nichts vorgetragen. In der Folge beeinträchtigte auch die fehlende Möglichkeit des Schuldners/Spaßbieters, einen tatsächlich geringeren Schaden als die Vertragsstrafe nachzuweisen, die Wirksamkeit der „Klausel“ nicht. Ferner wies das Amtsgericht darauf hin, dass ein Ebay-Nutzer auch dann für ein bestimmtes Verhalten Dritter (hier: nicht ernst gemeintes „Spaßangebot“) haftet, wenn er das Verhalten des unter seinem Namen Handelnden entweder kannte und trotz Verhinderungsmöglichkeiten duldete oder wenn er es hätte erkennen müssen und verhindern können und der Dritte nach Treu und Glauben davon ausgehen durfte, dass der Namensträger selbst oder eine von ihm bestimmte Person handelt.
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  • veröffentlicht am 12. November 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Brankdenburg, Urteil vom 13.02.2008, Az. 4 U 132/07
    §§ 130 Abs. 1 S. 1, 252, 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 S. 1, 312, 355, 433 Abs. 2 BGB

    Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass der „OK-Vermerk“ auf dem Sendebericht eines Faxgerätes nur die Herstellung der Verbindung zwischen dem Sende- und dem Empfangsgerät belegt. Für die Frage, ob die Übermittlung der Daten geglückt sei und Störungen ausgeblieben seien, habe der Vermerk indessen keinen Aussagewert. Die Datenübertragung könne nicht nur an Defekten des Empfangsgerätes, sondern auch an Leitungsstörungen, die zum Abbruch der Verbindung geführt haben, gescheitert sein, ohne dass dies im Sendebericht ausgewiesen werde. Solche Leitungsfehler, die nach dem Grundgedanken des § 120 BGB in den Risikobereich der Beklagten fielen, könnten vorliegend nicht ausgeschlossen werden. Deshalb vermag der „OK-Vermerk“ nur ein Indiz für den Zugang zu bieten, nicht aber, einen Anscheinsbeweis zu rechtfertigen. Das OLG Brandenburg stellt sich damit der Rechtsansicht des OLG Karlsruhe entgegen (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: OLG Karlsruhe) und des OLG Celle (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: OLG Celle) sowie des OLG München (? Klicken Sie bitte auf diesen JavaScript-Link: OLG München, Beschluss vom 08.10.1998, Az. 15 W 2631/98) entgegen, bestätigt aber gleichzeitig die Rechtsansicht des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1996, 665, BGH NJW 2004, 1320).
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  • veröffentlicht am 11. November 2008

    OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.09.2008, Az. 12 U 65/08
    § 120 BGB

    Das OLG Karlsruhe vertritt die Rechtsansicht, dass das Vorliegen eines „OK“-Vermerks im Sendebericht eines Faxes das Zustandekommen der Verbindung belegt. Infolgedessen könne belegt werden, dass in einem bestimmten Zeitraum zwischen zwei Faxgeräten (Festnetznummern) eine Leitungsverbindung bestanden habe, was zur Annahme ausreiche, dass das versendete Dokument beim Adressaten auch angekommen sei. Zu beachten ist allerdings, dass sich das Oberlandesgericht bei seiner Entscheidungsfindung auch maßgeblich auf die Aussage einer Zeugin, ein Sachverständigengutachten sowie den Umstand berief, dass der Empfänger Kaufmann war. Die Frage, ob allein das Sendeprotokoll des Faxgerätes ausgereicht hätte, um den Empfang des gefaxten Dokuments zu belegen, kann somit nicht beantwortet werden. Das OLG Karlsruhe tritt damit der Rechtsansicht des OLG Celle (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: OLG Celle) und des OLG München (? Klicken Sie bitte auf diesen JavaScript-Link: OLG München, Beschluss vom 08.10.1998, Az. 15 W 2631/98) bei, gleichzeitig aber der Rechtsansicht des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1996, 665, BGH NJW 2004, 1320) und des OLG Brandenburg (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: OLG Brandenburg) entgegen.
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  • veröffentlicht am 11. November 2008

    Frank WeyermannEiner amerikanischen Studie von www.shop.org zufolge ist „einer der wichtigsten Punkte im Online-Handel für die Verbraucher … der kostenfreie Versand … . 90% der Kunden lockt der gebührenfreie Versand bei Internetbestellungen, und sie kaufen deshalb im Internet ein. 73% werden von den Rabatten angezogen und 50% von der Produktauswahl.“ berichtet onlinemarktplatz.de (Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Studie).

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