Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 7. November 2008

    LG Rostock, Urteil vom 28.05.2008, Az. 1 S 174/07
    §
    § 14 Abs. 1, 142 Abs. 1, 143 Abs. 1, 123 Abs. 1, 124 BGB, § 305 c Abs. 1 BGB

    Das LG Rostock hat entschieden, dass das Verstecken der Kostenpflichtigkeit eines „Angebots“ im so genannten Kleingedruckten nicht zur Zahlungspflicht des insoweit überrumpelten Vertragspartners führt. AGB-Klauseln, die den anderen Vertragsteil überraschen, sind grundsätzlich unzulässig. Bei der Kostenpflichtigkeit eines Angebots handelt es sich um einen wesentlichen Vertragsbestandteil, von dem allgemein erwartet wird, dass dieser deutlich hervortritt und einfach zu finden ist. Dies ist nach Ansicht des Gerichts auch „bei Formularverträgen, die sich an Selbständige und Freiberufler richten, üblich“.

    Im vorliegenden Fall handelte es sich um die mittlerweile bekannte Vorgehensweise eines Branchenbuch-Verlags, durch unauffälliges Platzieren der Entgelt-Klausel von den angeschriebenen „Kunden“ einen Vertragsschluss zu erschleichen. Das Formular wurde getarnt als „Korrekturabzug“, auf dem vom Kunden nur die Richtigkeit seiner Daten überprüft werden sollte. Die Tatsache, dass tatsächlich mit Unterschrift auf diesem Formular erst ein (kostenpflichtiger) Antrag auf einen so genannten „Standard Plus Eintrag“ gestellt wurde, war bei flüchtiger Betrachtung kaum erkennbar. Der Preis war in einen längeren, klein gedruckten Text am Ende des Formulars eingegliedert. Das Gericht verneinte die Zahlungspflicht des insoweit überrumpelten Vertragspartners.

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  • veröffentlicht am 6. November 2008

    Nach einem ersten Referentenentwurf, über den DR. DAMM & PARTNER am 30.06.2008 bereits berichteten (Referentenentwurf) wurde nun am 05.11.2008 der angekündigte Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie und des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie in nationales Recht sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht verabschiedet. Er soll am 31.10.2009 in Kraft treten.

    Das Gesetz (Gesetzesentwurf) wird zahlreiche Neuerung für den Onlinehandel mit sich bringen, u.a.: (1) Verbraucher, die Kreditverträge abschließen, sollen besser geschützt werden, (2) für Anbieter und Nutzer von bargeldlosen Zahlungsdienstleistungen sollen in Zukunft einheitliche Regelungen für Zahlungsverfahren wie Überweisung, ec-Karte und Lastschrift gelten, (3) Widerrufsfristen und -folgen, die derzeit bei Internethandelsplattformen wie eBay und Amazon einerseits, und Onlineshops andererseits unterschiedlich ausfallen, sollen angeglichen werden und (4) das Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen soll nicht nur vereinfacht, sondern die entsprechenden Musterbelehrungen aus der BGB-InfoV auch endlich in das BGB übernommen werden. Letzteres hat zur Folge, dass bei unveränderter Übernahme des gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmusters durch den Onlinehändler die in der Vergangenheit häufigen Abmahnungen wegen fehlerhafter Abfassung der Widerrufsbelehrung Makulatur sein werden. Unter anderem hatte das LG Halle mit Urteil vom 13.05.2005, Az. 1 S 28/05 (LG Halle) entschieden, dass die vom Bundesjustizministerium zur Verfügung gestellte Muster-Widerrufsbelehrung (§ 14 Abs. 1 BGB- InfoV einschließlich seiner Anlage 2) rechtswidrig und mangels hinreichender Verordnungsermächtigung nichtig sei.

  • veröffentlicht am 6. November 2008

    BGH, Urteil vom 25.06.2008, Az. I ZR 221/05
    §§ 3, 5 Abs. 1 UWG; § 202 Abs. 2 BGB

    Der BGH hat in diesem Urteil die Werbung mit einer Haltbarkeitsgarantie von 40 Jahren für wettbewerbsrechtlich unbedenklich gehalten, wenn die betreffende Ware (hier: Aluminium-Dach) bei normaler Benutzung eine solch lange Lebensdauer erwarten lässt. Der Bundesgerichtshof grenzte sich damit von seiner Entscheidung „Zielfernrohr“ ab (BGH, Urteil vom 09.06.1994, Az. I ZR 91/92), in welcher er die unbefristet erteilte Garantiezusage als Verlängerung der kaufvertraglichen Gewährleistung und den werbenden Hinweis hierauf als irreführend angesehen hatte, weil eine entsprechende Verpflichtung wirksam nicht eingegangen werden könne. Im Streitfall ging es dagegen nicht um die Verlängerung der Verjährungsfrist für gesetzliche Gewährleistungsansprüche, sondern um das Angebot einer selbständigen Garantie.
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  • veröffentlicht am 6. November 2008

    Frank Weyermann (Onlinemarktplatz.de)„Der Online-Marktplatz eBay hatte am 15.06.2008 in 31 Unterkategorien maximale Versandkosten eingeführt“ (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: Versandkosten-Limits I). „Ab dem 04.11.2008 geht es mit den Preisgrenzen bei den Versandkosten weiter, abhängig von der Art der Lieferung. Betroffen sind alle Kategorien.“ berichtet Onlinemarktplatz.de (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Versandkosten-Limits II).

  • veröffentlicht am 6. November 2008

    OLG Hamburg, Beschluss vom 26.03.2007, Az. 3 W 58/07
    §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG, § 312 c Abs. 1 Satz 1, 355 Abs. 2 Satz 2 BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV

    Das OLG Hamburg vertritt die Rechtsauffassung, dass ein erheblicher Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn im Rahmen einer Widerrufsbelehrung darauf hingewiesen wird, dass dem Verbraucher ein Widerrufsrecht von lediglich „4 Wochen“ statt „einem Monat“ zusteht. Zur Begründung der Erheblichkeit bezog sich das Oberlandesgericht nicht etwa auf den im Zweifelsfall bestehenden Fristenunterschied von 3 Tagen, sondern darauf, dass „bei der fehlerhaften Angabe einer Widerrufstrist, die im Regelfall kürzer ist als die gesetzlich vorgeschriebene Monatsfrist, … ein hoher Grad an Nachahmungsgefahr [bestehe].“ Dies berge jedenfalls „die Gefahr in sich und es käme nur auf die Geeignetheit einer Handlung zur mehr als nicht nur unwesentlichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs an, dass die vom Gesetzgeber zum Schutze der Verbraucher vorgeschriebene Frist sich aus der Sicht relevanter Anteile des Verkehrs faktisch auf eine sol­che von lediglich vier Wochen verkürzen könnte.“

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  • veröffentlicht am 5. November 2008

    Mittels der Software XPIDER (eXtended sPIDER), einem sog. Webcrawler, der von der Deutsche Börse Systems entwickelt wurde und von der entory AG vertrieben wird, können Finanzbehörden selbstständig Informationen über Onlinehändler und deren Verkaufsaktivitäten sammeln und anhand vom Benutzer festgelegter Kriterien auswerten (XPIDER). Laut Antwort der Bundesregierung (16/7978) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (16/7782) werde mit Hilfe des XPIDER-Systems „das Internet nach Unternehmern durchsucht, die im elektronischen Geschäftsverkehr tätig und in Deutschland steuerpflichtig sind. Das System sei in der Lage, automatisiert Internetseiten zu identifizieren, die anhand vorgegebener eindeutiger Merkmale auf eine unternehmerische Tätigkeit schließen lassen. Das System sei in der Lage, Angebote und Verkäufe aus Online-Verkaufs- und Versteigerungsplattformen anbieterbezogen zu bündeln. Nach den Käufern der im elektronischen Geschäftsverkehr angebotenen Waren und Dienstleistungen werde dagegen nicht gesucht“. Das Bundesfinanzministerium nutzt die Software gegenwärtig in einer deutlich modifizierten Version. Im Zeitraum Februar 2006 – Januar 2008 soll der XPIDER täglich bis zu 100.000 Internetseiten geprüft haben, um Online-Verkäufern auf die Spur zu kommen, welche Steuern hinterziehen könnten. Ein erster Hinweis auf diese Praktiken findet sich u.a. bei onlinemarktplatz.de (Steuersünder).

  • veröffentlicht am 5. November 2008

    LG Hamburg, Urteil vom 27.02.2008, Az. 308 O 42/06
    § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG, §§ 259, 242, 683, 670 BGB

    Das LG Hamburg hat in diesem Urteil deutlich gemacht, dass die Einstellung eines Fotos oder einer Illustration auf einer Website nicht mit einer stillschweigenden Einwilligungserklärung gegenüber Dritten verbunden ist, dieses Foto zu eigenen Zwecken verwenden zu dürfen. Die Verwendung solcher Fotografien sei auch weder von den urheberrechtlichen Schrankenbestimmungen gedeckt noch erschöpfe sich das Urheberrecht mit der Online-Stellung des Fotos. Im vorliegenden Fall ging es um sog. Thumbnails, also verkleinerte Darstellung von Fotos, welche die Firma Google in der von ihr betriebenen Suchmaschine als Ergebnisanzeige verwendete. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das Urteil sorgte außergerichtlich für einige Wellen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 5. November 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammDie BUG AG hat am 31.10.2008 beim Amtsgericht Hildesheim die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt. Die Firma BUG AG betreibt die Onlineshops www.e-bug.de/www.ebug-europe.com, die gegenwärtig noch fortgeführt werden. Die BUG AG, unter Führung des Vorstands Christian Böhme, hatte selbst wie auch ihre Tochtergesellschaft e-Tail-GmbH (www.norskit.com) in der Vergangenheit in erheblichem Umfang und gleich mit Hilfe mehrerer Rechtsanwaltskanzleien Onlinehändler im IT-Bereich abgemahnt, wobei die Vorgehensweise von verschiedenen Gerichten als rechtsmissbräuchlich bezeichnet wurde. So wurden Onlinehändler, welche die Abgabe einer Unterlassungserklärung verweigerten, mitunter an Gerichtsstandorten verklagt, die auffällig weit entfernt von dem Sitz der jeweiligen Onlinehändler lagen, wohl auch um die Bereitschaft der Onlinehändler zur Verteidigung zu erschüttern. Im Jahre 2004 machte die BUG AG durch eine Auseinandersetzung mit dem Verbraucherschutz-Forum Snakecity auf sich aufmerksam, in welchem sich eine Vielzahl von Kunden über die Onlineshops www.norskit.com und www.e-bug.de  beschwert hatte (? Klicken Sie auf diesen Link: Snakecity). Die Bekanntmachung des AG Hildesheim vom 03.11.2008 lautet: „In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der BUG Computer Components Aktiengesellschaft, An der Bundesstr. 1, 31061 Alfeld (AG Hildesheim HRB 201264), vertr. d.: Christian Böhme, An der Bundesstr. 1, 31061 Alfeld (Vorstand) ist am 31.10.2008 um 12.09 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Schuldnerin angeordnet worden. Verfügungen der Schuldnerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Helge Wachsmuth, Alexanderstr. 2, 30159 Hannover, Tel: 0511/325095, Fax: 0511/329934 bestellt worden.“ (Quelle: www.insolvenzbekanntmachungen.de).

  • veröffentlicht am 5. November 2008

    AG Hamburg, Urteil vom 11.09.2007, Az. 36a C 54/07
    §§ 677 ff. BGB, §§ 19a, 97 Abs. 1, 100 UrhG

    Das AG Hamburg hat in diesem Urteil die Rechtsauffassung vertreten, dass für die einfache Verletzung fremder Urheberrechte an einer Fotografie ein Streitwert von 10.000 EUR angemessen und für jede weitere Urheberrechtsverletzung ein Streitwert von 3.000 EUR je Bild anzusezten ist. Für die unterlassene Nennung des tatsächlichen Urhebers sei – statt des üblichen Aufschlags von 100 % – ein Aufschlag von lediglich 50 % zu gewähren, da die Aufnahmen nicht von erheblicher Qualität seien und die Website nicht wirtschaftlichen Zwecken diene.
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  • veröffentlicht am 4. November 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Düsseldorf, Urteil vom 19.04.2007, Az. I-20 W 18/07
    § 6 Abs. 2 ElektroG, § 4 Nr. 11 UWG

    Das OLG Düsseldorf hat mit dieser Entscheidung deutlich gemacht, dass § 6 Abs. 2 ElektroG, welcher die Registrierungspflicht für Hersteller von Elektrogeräten regelt, eine Vorschrift gemäß § 4 Nr. 11 UWG ist, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Ein Verstoß gegen diese Registrierungspflicht kann nach Auffassung des Oberlandesgerichts kostenpflichtig abgemahnt werden. Betroffen ist gemäß § 3 Nr. 11 ElektroG „jeder, der unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich der Fernkommunikationsmittel im Sinne des § 312 b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gewerbsmäßig, 1. Elektro- und Elektronikgeräte unter seinem Markennamen herstellt und erstmals im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Verkehr bringt, 2. Geräte anderer Anbieter unter seinem Markennamen im Geltungsbereich dieses Gesetzes weiterverkauft, wobei der Weiterverkäufer nicht als Hersteller anzusehen ist, sofern der Markenname des Herstellers gemäß Nummer 1 auf dem Gerät erscheint, oder 3. Elektro- oder Elektronikgeräte erstmals in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt und in Verkehr bringt oder in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausführt und dort unmittelbar an einen Nutzer abgibt.“ Betroffen sind demnach auch Onlinehändler, die Elektronikware aus Asien importieren.

    Das Urteil ist auch nicht seit der Entscheidung OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.06.2008, Az. I-20 U 207/07 überholt (Link: OLG Düsseldorf). Während es in dieser Entscheidung ausschließlich um die Wettbewerbswidrigkeit einer in toto unterlassenen Registrierung bei der Stiftung EAR ging, war in dem späteren Urteil lediglich die Frage zu beantworten, ob eine (vorgenommene) Registrierung des Unternehmens ohne Anmeldung der einzelnen Gerätemarken einen Wettbewerbsverstoß darstellt.
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