Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 4. November 2008

    AG Lahr, Beschluss vom 26.10.2007, Az. 5 C 138/07
    Art. 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 EU-RL 97/7, §§ 100, 312d Abs. 1, 2, 346 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 355, 357 Abs. 1, 361a Abs. 2 Satz 1 und 2, Art. 240 EGBGB, Anlage 2 zu § 14 Abs. 1, 3 BGB-InfoV

    Das AG Lahr hat dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften folgende Frage zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 234 EG zur Vorabentscheidung vorgelegt: „Sind [näher ausgeführte Normen einer EU-Richtlinie] dahin auszulegen, dass sie einer nationalen gesetzlichen Regelung entgegenstehen, die besagt, dass der Verkäufer im Falle des fristgerechten Widerrufes durch den Verbraucher Wertersatz für die Nutzung des gelieferten Verbrauchsgutes verlangen kann“. Interessant ist diese Vorlage auch deswegen, weil der Onlinehändler in diesem Fall den Verbraucher fehlerhaft über die Wertersatzpflicht belehrt hatte.

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  • veröffentlicht am 4. November 2008

    Randy Smythe, unermüdlich im Einsatz für eBay und besonders für die eBay-Gemeinschaft startet demnächst ein Projekt, bei dem er die Hilfe der eBay-Nutzer benötigt. Smythe ist der Ansicht, dass es nicht weiterhilft, den eBay-Verantwortlichen einzelne Briefe, Mails oder individuelle Stories zukommen zu lassen, da diese nicht genug Gewicht hätten. Er möchte mehrere Hundert Vorfälle sammeln, auswerten und diese dann als Paket dem Aufsichtsrat, im Speziellen aber Pierre Omidyar, vorlegen. Er fordert die eBay-Nutzer daher auf,  ihm …” berichtet Onlinemarktplatz.de (Randy Smith benötigt Hilfe).

  • veröffentlicht am 4. November 2008

    AG Brühl, Urteil vom 07.04.2008, Az. 28 C 447/07
    §§ 13, 284, 323 Abs. 1, 347 Nr. 3, 447 BGB, 474 Abs. 2 BGB

    Das AG Brühl hatte sich mit einer unzutreffenden negativen Bewertung bei eBay auseinanderzusetzen. Beanstandet wurde die Bewertung eines Onlinehändlers (Beklagter), der das Kaufgebahren eines Kunden (Klägers) wie folgt beschrieb: „Kabel 100 % intakt. Er WILL einfach nicht verstehen. Solche KD brauchen wir nicht“ und „Kabel 100 % ok. Legt Gewährlstg/FernAbsG aus, wie er’s braucht. Traktiert m.mail“. Ein Unterlassungsanspruch dem Grunde nach sah das Amtsgericht überhaupt nur gegen die Aussage „Kabel 100 % ok“ gegeben, da es sich insoweit um eine Tatsachenbehauptung handele. Die übrigen Aussagen seien Werturteile, bezüglich derer „generell kein Anspruch auf Widerruf“ bestehe. Die Äußerung „Legt Gewährlstg/FernAbsG aus, wie er’s braucht“ sei ein Werturteil. Die Frage, wie jemand ein Gesetz auslege oder auszulegen habe, könne nicht mit einer einzigen zutreffenden Antwort beantwortet werden; vielmehr richte sich die Antwort nach der Ansicht desjenigen, der insoweit die Entscheidung zu treffen habe.
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  • veröffentlicht am 3. November 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtNach Auskunft von Axel Gronen gehört die Schmidt Wellness GmbH aus Wesel „zu den wenigen Firmen, die Opfer der eBay-Panne vom letzten Wochenende abmahnen“. eBay hatte zu der Panne Folgendes erklärt: „In der Zeit vom 22.10. – 27.10. kam es aufgrund eines technischen Fehlers auf der eBay.de Website zu einer fehlerhaften Darstellung der Rücknahmebedingungen von gewerblichen Verkäufern auf der Artikelseite. So wurde zeitweise statt der in Mein eBay hinterlegten Widerrufsbelehrung der automatisch generierte Satz ‚Der Verkäufer nimmt diesen Artikel nicht zurück.‘ bzw. ‚Siehe Artikelbeschreibung‘ auf der Artikelseite angezeigt.(? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: eBay). Der Abmahnanwalt sei „interessanterweise Andreas G. aus K., der früher den Betrügerverein „Ehrlich währt am längsten“ vertrat (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Schmidt Wellness GmbH). Der Kanzlei DR. DAMM & PARTNER ist eine Abmahnungswelle vorgenannter Firma nicht geläufig, wohl aber aus eigener Anschauung bekannt, dass die Schmidt Wellness GmbH im Abmahnungsbereich tätig ist und zutreffend von Rechtsanwalt G. aus K. vertreten wird, welcher, gleichermaßen zutreffen, für den berüchtigten Verein „Ehrlich währt am längsten e.V.“ tätig war. Eine Verteidigung gegen derartige Abmahnungen dürfte in Ausnahmefällen Aussicht auf Erfolg haben. Die Ansicht von Axel Gronen, „wer Opfer der eBay-Panne abmahnt, hat dabei ganz offensichtlich nicht lauteren Wettbewerb zum Ziel, denn er hat keinen Wettbewerbsnachteil dadurch“ werden die einschlägigen Gerichte voraussichtlich nur mit weiterer Argumentation teilen. Wer eine Abmahnung der Schmidt Wellness GmbH erhalten hat, wird empfohlen, umgehend mit unserer Kanzlei DR. DAMM & PARTNER Kontakt aufzunehmen. Rufen Sie uns an oder kontaktieren Sie uns per E-Mail (? Klicken Sie auf diesen Link: Kontakt).

    Dr. Damm & Partner
    Rechtsanwälte
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    Telefax [auf Anfrage]

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    Web www.damm-legal.de

  • veröffentlicht am 3. November 2008

    AG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.10.2008, Az.: 380 C 1732/08 (14)
    §§ 823 Abs. 1 BGB, 263 Abs. 2 StGB

    Das AG Frankfurt a.M. vertritt die Rechtsansicht, dass gegen ein Inkassounternehmen, das Mahnschreiben nicht-existenter Kunden über nicht-existente Forderungen versendet, Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden können. Nach Ansicht des Amtsgerichts dienten die fraglichen Mahnschreiben dem Inkassounternehmen allein dazu, „den Empfänger einzuschüchtern, über das Bestehen einer Forderung zu täuschen und ihn zur Zahlung zu veranlassen“.
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  • veröffentlicht am 3. November 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Brandenburg, Urteil vom 07.12.2005, Az. 7 U 52/05
    §§ 1, 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG, §§ 307 Abs. 1, 2 Nr. 1, 309 Nr. 12 b BGB, §§ 2 Abs. 2, 4 Abs. 2, 5, 6 TDDSG


    Das OLG Brandenburg hat in vorliegendem Urteil eine Monopolstellung der Firma eBay verneint und folgende AGB-Klauseln für unbedenklich gehalten:
    – „Ich … erkläre, dass ich volljährig und unbeschränkt geschäftsfähig bin“;
    – „Ich willige in die Verarbeitung und Nutzung meiner personenbezogenen Daten gemäß der vorstehenden Datenschutzerklärung ein“;
    – „Ich willige ein, dass e. meine personenbezogenen Daten für e.-Marketing-Maßnahmen wie z. B. zur Versendung von e-mails mit allgemeinen Informationen oder werbendem Charakter (Newsletter) verarbeitet und nutzt“ und
    – „Ich bin damit einverstanden, dass e. meine personenbezogenen Daten auch verarbeitet und nutzt, um mir auf persönliche Interessen zugeschnittene Angebote in „mein e.“ zu präsentieren“.

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  • veröffentlicht am 3. November 2008

    In den letzten Wochen haben Unbekannte Onlinehändlern bei eBay gefälschte E-Mails zukommen lassen, die jeweils eine Abmahnung wegen fehlenden Widerrufsrechts und Schadensersatzansprüche enthielten. In vielen Fällen sollte die Abmahnung von dem für sein Abmahnungswesen bekannten Kollegen RA Freiherr von Gravenreuth stammen (? Klicken Sie bitte für ein Beispiel auf diesen Link, über den Sie ein Abbild der E-Mail herunterladen: Fake-Abmahnung), der in diesem Falle aber nicht beteiligt sein dürfte, wenn man der Absendeadresse Glauben schenken darf. Die Empfänger sollten dazu veranlasst werden, einen Anhang der betreffenden E-Mail zu öffen (z.B. „mahnung.zip“), welcher einen Trojaner (Malware) enthielt, über den Vorgänge auf dem befallenen Computer des Opfers ausgeforscht werden (sog. „spoofing“). Diese E-Mails sind besonders gefährlich, da nach derzeitigem Rechtsstand Abmahnungen nicht an eine bestimmte Form gebunden sind und ohne weiteres auch per E-Mail ausgesprochen werden können, was einer Vielzahl von sensibilisierten Onlinehändlern auch bekannt ist. Diese Onlinehändler könnten gefährdet sein, den Anhang zu öffnen, um gerichtlichen Konsequenzen vorzubeugen. Dem ist unter allen Umständen abzuraten. Im Zweifelsfall rät die Kanzlei DR. DAMM & PARTNER dazu, die E-Mail nicht ohne weiteres zu ignorieren, sondern einen spezialisierten Rechtsanwalt für das Recht des Onlinehandels zu kontaktieren. Die Firma eBay warnt selbst seit geraumer Zeit vor solchen „Spoofing“-Attacken (Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: eBay).

  • veröffentlicht am 3. November 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Koblenz, Beschluss vom 13.08.2007, Az. 4 HK O 120/07
    §§ 1 Abs. 4, 9, 10, 12 Abs. 3 Nr. 2; 15 Abs. 1 Nr. 3 JuSchG; § 8 Abs. 1 S. 1 UWG

    Das LG Koblenz ist der Rechtsauffassung, dass ein Onlinehändler, der über das Internet Tabak oder Waren aus Tabak verkauft, ohne Vorkehrungen für eine Altersverifikation vorzuhalten, nicht gegen geltendes Jugendschutzrecht verstößt. Insbesondere sei der Versandhandel nicht als Vertrieb „sonst in der Öffentlichkeit“ im Sinne von § 10 Abs. 1 JuSchG anzusehen. § 10 Abs. Abs. 1 JuSchG lautet: „In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden.“ In der Folge haben u.a. Gaststättenbesitzer und Betreiber von Zigarettenautomaten, teils technisch sehr aufwändig, dafür zu sorgen, dass Minderjährige nicht an Tabakwaren gelangen, während Onlinehändler insoweit „freigestellt“ werden. Diese nicht nachzuvollziehende Lücke hat nach Ansicht des Landgerichts dann aber der Gesetzgeber zu schließen.
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  • veröffentlicht am 31. Oktober 2008

    In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von amazon.de (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Amazon AGB) finden sich derzeit eigenartige Rücknahme-Regelungen. Neben einer (fehlerhaften) Widerrufsbelehrung findet sich eine sog. „Rücknahme-Garantie“, die jedoch nur innerhalb von 30 Tagen, also mit einer kürzeren Frist als das gesetzliche Widerrufsrecht, wahrgenommen werden kann. Ausdrücklich wird dem Verbraucher von Seiten Amazon bestätigt, dass „diese Rücknahmegarantie … nicht Ihre gesetzlichen Rechte und somit auch nicht Ihr Widerrufsrecht nach § 3 der vorliegenden AGB [beschränkt]“. Der Sinn und Zweck einer solchen „Rücknahmegarantie“ für den Verbraucher erschließt sich nicht. Die „Amazon-Garantie“ ist, anders als das gesetzliche Widerrufsrecht (vgl. §§ 312 Abs. 3 und 4, 312 b Abs. 3, 312 d Abs. 4 BGB) beschränkt auf bestimmte Produktbereiche, sie enthält eine kürzere Frist, gilt nicht nur für Produkte, für die das Widerrufsrecht gesetzlich ausgeschlossen ist und gilt u.a. nur bei gleichzeitiger Rücksendung der Originalverpackung. Soll hier der Verbraucher, der seinen Widerruf nicht ausdrücklich als solchen bezeichnet, übervorteilt werden, weil er möglicherweise mit seinem „Widerruf“ angeblich nur die „Rücknahmegarantie“ für sich in Anspruch nahm? Es drängt sich dem geneigten Leser – trotz des Hinweises am Anfang und Ende der „Rücknahmegarantie“ – der Gesetzestext zu § 5 UWG auf: „(1) Unlauter im Sinne von § 3 handelt, wer irreführend wirbt. (2) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Werbung irreführend ist, sind alle ihre Bestandteile zu berücksichtigen, insbesondere in ihr enthaltene Angaben über (Nr. 2) … die Bedingungen, unter denen die Waren geliefert oder die Dienstleistungen erbracht werden“. Anders als eBay ist Amazon, was das Angebot von Waren angeht, selbst Anbieter und in dieser Funktion Wettbewerber von gleichartig tätigen Onlinehändlern, da Amazon mit eigenem Produktsortiment am Markt auftritt. Das Gebahren des Branchenprimus ist demnach nicht ungefährlich. (mehr …)

  • veröffentlicht am 31. Oktober 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Koblenz, Urteil vom 19.08.2008, Az. 4 HK O 182/07
    §§ 3, 4 Nr. 11, 5 UWG, § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV

    Das LG Koblenz hat entschieden, dass eine Internet-Werbung mit einem „Dankeschön-Geschenk“ oder einem „Treuebonus“ für eine Mitgliedschaft dann gegen geltendes Wettbewerbsrecht verstößt, wenn mit einem zunächst kostenlosen Angebot (z.B. 3 Monate freie Mitgliedschaft) zwingend ein kostenpflichtiges Angebot verknüpft ist (z.B. Vertragsverlängerung um 12 Monate) und dies nicht innerhalb des blickfangmäßig aufgemachten Angebots sofort erkennbar, sondern nur durch einen Sternchenhinweis auffindbar ist.

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