Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 30. Oktober 2008

    OLG München, Urteil vom 31.01.2008, Az. 29 U 4448/07
    §§ 156, 312 d BGB, §§ 3, 5 Abs. 1, 12 Abs. 1 Satz 2 UWG

    Das OLG München ist der Rechtsansicht, dass die Belehrung, Kunden stehe bei Verträgen, die in Form von Versteigerungen geschlossen werden, kein Widerrufsrecht zu, irreführend und deshalb unlauter ist. Die Verwendung des Begriffs „Versteigerung“ sei bei Verwendung auf der Internethandelsplattform eBay geeignet, bei den angesprochenen Verkehrskreisen den Eindruck zu erwecken, dass – entgegen der Rechtslage – kein Widerrufsrecht bestehe, da der Begriff Versteigerung im allgemeinen Sprachgebrauch auch für eBay-Verkäufe gegen Höchstgebot verwendet werde.
    (mehr …)

  • veröffentlicht am 29. Oktober 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG München, Urteil vom 16.01.2007, Az. 161 C 23695/06
    §§ 155, 305 BGB

    Das AG München hat eine AGB-Klausel für überraschend erklärt, da einem Verbraucher eine Anmeldung für ein kostenpflichtiges Vertragsverhältnis möglich war, „ohne das Feld über den Preis unterhalb des Anmeldebuttons auf dem Bildschirm gesehen zu haben“. Beim Anklicken und Bestätigen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen müsse nicht damit gerechnet werden, dass sich gerade hier versteckt die Zahlungspflicht befinde. Zwar könnten grundsätzlich auch Hauptleistungspflichten in AGB geregelt werden; im vorliegenden Fall werde in den AGB aber überhaupt erst der Vertrag als entgeltlicher Vertrag dargestellt. Die Entscheidung hat eine gewisse Signalwirkung für Onlinehändler. So sollten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Entgeltpflichten erstmalig in das Vertragsverhältnis eingefügt werden. Nicht zu entscheiden hatte das Amtsgericht dagegen über die Frage, ob in AGB erstmalig darauf hingewiesen werden kann, dass marktübliche Kosten nicht anfallen.
    (mehr …)

  • veröffentlicht am 29. Oktober 2008

    BGH, Urteil vom 22.12.2004, Az. VIII ZR 91/04
    §§ 355, 444, 474,
    475 Abs. 1 Satz 2 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass ein Verbraucher, der bei Abschluss eines Kaufgeschäfts dem Verkäufer vortäuscht, er sei Unternehmer bzw. er würde den Kaufgegenstand für einen gewerblichen oder beruflichen Zweck nutzen wollen, sich nicht auf die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf berufen kann. Der BGH teilte die Auffassung des Berufungsgerichts, dass bei Vortäuschen einer Unternehmereigenschaft und diesbezüglicher Gutgläubigkeit des Verkäufers ein späteres Berufen auf Verbraucherschutzvorschriften gegen Treu und Glauben verstieße und damit unbeachtlich sei. Der unredliche Vertragspartner verdiene keinen Schutz durch die von ihm mittels seiner Täuschung selbst für unanwendbar erklärten Vorschriften.

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 29. Oktober 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamm, Beschluss vom 26.08.2008, Az. 4 W 85/08
    §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 312 Abs. 2 BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV

    Das OLG Hamm ist der Rechtsauffassung, dass die Widerrufsbelehrung in jedem Fall einen Hinweis auf die Wertersatzpflicht enthalten muss. In Zeiten zunehmender Unsicherheit, auf welchen Verkaufsplattformen welche Wertersatzklausel verwendet werden kann, sind viele Onlinehändler dazu übergegangen, auf einen Wertersatz generell zu verzichten, um dem finanziell größeren Risiko einer Abmahnung – wegen irreführender Wertersatzklausel – zu begegnen. Die begründungsfreie Feststellung des Oberlandesgerichts lautete: „Der Hinweis über die den Verbraucher treffende Wertersatzpflicht ist eine unverzichtbare Informationspflicht nach § 312 Abs. 2 BGB i. V. mit § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV“. Das OLG Hamm schließt sich damit der Rechtsauffassung des OLG Zweibrücken an (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: OLG Zweibrücken). Dieses hatte detaillierter ausgeführt: „Auch ein verständiger und informierter Durchschnittsverbraucher wird bei seiner Kaufentscheidung regelmäßig den Unternehmer bevorzugen, der über die Möglichkeit des Widerrufs belehrt, aber keine Aussagen über mögliche Wertersatzpflichtungen trifft. Durch die entsprechende Werbung werden die Verbraucher zu der Annahme verleitet, dass der Unternehmer, der entgegen den gesetzlichen Vorschriften nicht über die für den Verbraucher nachteiligen Folgen eines ausgeübten Widerrufs belehrt, auch nicht berechtigt ist, entsprechende Ansprüche geltend zu machen und somit gegenüber dem Unternehmer erscheint, der zu schlechteren Konditionen anbietet. Nach § 346 Abs. 2c Nr. 3 BGB verhält es sich aber so, dass bei nicht bestimmungsgemäßem Gebrauch die Haftung des Widerrufsberechtigten unabhängig von einer erfolgten Belehrung besteht.“
    (mehr …)

  • veröffentlicht am 29. Oktober 2008

    Die Rechtsanwaltskanzlei Winterstein Rechtsanwälte (Dr. Winterstein Dr. Ruhrmann) mahnt weiter eBay-Verkäufer unter dem Vorwurf ab, Produktfälschungen der Trendmarke Ed Hardy anzubieten. Dass sich für den – nicht selten unwissenden – Verkäufer von nicht lizenzierter oder gefälschter Ed Hardy-Ware Ungemach zusammenbraut, ist für diesen frühestens dann erkennbar, wenn er von eBay eine Nachricht erhält, dass sein Angebot auf Grund eines Verstoßes gegen geltendes Markenrecht entfernt wurde (s. unten). Betroffene eBay-Onlinehändler sollten in diesem Falle unverzüglich mit DR. DAMM & PARTNER Kontakt aufnehmen. Es besteht die Möglichkeit, dass eine überaus kostenträchtige Abmahnung (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Streitwert 50.000 EUR) bevorsteht, die sich durchaus vermeiden lässt.
    (mehr …)

  • veröffentlicht am 28. Oktober 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAb sofort besteht auf der Internethandelsplattform eBay wieder die Möglichkeit, Bewertungen zu überarbeiten (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Bewertungen überarbeiten). Haben sich Verkäufer und Käufer darüber „geeinigt“, dass die Bewertung irrtümlich erfolgte, ist allerdings Eile geboten. Bewertungen, die älter als 30 Tage sind, können nicht mehr – zumindest auf diesem „Kurzen Dienstweg“ – überarbeitet werden. Wer sich informieren will, wie die Verfahrensweise konkret aussieht, sollte auf vorstehenden Link klicken. Zitat eBay:

    • „Alle Verkäufer können pro Kalenderjahr 5 Anträge auf Überarbeitung einer Bewertung stellen. Bei besonders aktiven Verkäufern gilt folgende Ausnahme: Diese dürfen für je 1.000 Bewertungspunkte, die sie in den letzten 12 Monaten erhalten haben, fünf zusätzliche Anträge stellen. Verkäufer, die in den letzten 12 Monaten zwischen 1001 und 2000 Bewertungspunkte erhalten haben, können also bis zu 10 Anträge pro Kalenderjahr stellen. Haben Verkäufer sogar zwischen 2001 – 3000 Bewertungen in den letzten 12 Monaten erhalten, sind es 15 Anträge und so weiter.
    • Ein Antrag auf Überarbeitung einer Bewertung kann nur dann gestellt werden, wenn ein Verkäufer das Problem bei dieser Transaktion zuvor geklärt hat oder wenn der Käufer die Bewertung aus Versehen abgegeben hat.
    • Setzen Sie sich mit dem Käufer idealerweise vorher in Verbindung und erläutern Sie, warum Sie die Überarbeitung einer Bewertung wünschen.
    • Pro Transaktion kann nur ein Antrag auf Überarbeitung einer Bewertung gestellt werden.
    • Für Bewertungen, die Sie vor mehr als 30 Tagen erhalten haben, kann keine Überarbeitung mehr beantragt werden. Auch bei Bewertungen, die von Mitgliedern abgegeben wurden, deren Mitgliedskonto inzwischen gelöscht wurde, ist keine Überarbeitung möglich.“

  • veröffentlicht am 28. Oktober 2008

    AG Hannover, Urteil vom 03.07.2008, Az. 506 C 235/08
    §§ 433, 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 281 Ans. 1 BGB

    Das AG Hannover ist der Rechtsansicht, dass die Erklärung „Ich bin von der Originalität überzeugt“ noch keine Beschaffenheitsgarantie im Sinne von §§ 447 BGB darstellt. Die Beklagte schulde im vorliegenden Falle zwar grundsätzlich eine sog. „Fendi Spy Bagg“. Durch den Hinweis, sie sei von der Originalität der Tasche überzeugt, habe sie jedoch deutlich gemacht, dass sie sich gerade nicht sicher ist, ob es sich bei der Tasche um ein Original handele. Im Gegenteil habe sie durch diesen Satz erst Zweifel daran aufkommen lassen, dass es sich tatsächlich um ein Original der Firma Fendi handele. Ohne einen solchen Zusatz dürfe ein potentieller Kunde davon ausgehen, dass sich hinter dem Angebot einer sog. Fendi Spy Bag auch tatsächlich eine Originaltasche der Firma Fendi verbirgt. Weise der Verkäufer jedoch darauf hin, von der Originalität überzeugt zu sein, führe dies dazu, dass dem Käufer bewusst sein muss, dass er das Risiko eingeht, lediglich ein Plagiat zu erwerben. Die Klägerin hatte auf die Differenz zwischen dem gezahlten Kaufpreis und dem Neupreis für eine Originaltasche der Firma Fendi geklagt. Die Beklagte hatte im Vorfeld des streitgegenständlichen Verkaufs bereits mehrfach Taschen der Firma Fendi über Ebay verkauft.
    (mehr …)

  • veröffentlicht am 28. Oktober 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Leipzig, Urteil vom 23.05.2008, Az. 05 0 280/08
    §§
    9, 3, 4 Nr. 2 UWG, 312c Abs. 1 BGB, § 3 ZPO

    Das LG Leipzig hat in diesem Urteil den Streitwert für einen Einzelverstoß in der Widerrufsbelehrung,  weitestgehend ungeachtet der hohen Umsätze des Klägers, auf 4.000,00 EUR festgesetzt. Der Jahresumsatz des Klägers betrug allein im Dezember 2007 99.220,60 EUR. Die Beklagte bot auf der Internethandelsplattform eBay im April 2007 einen Solar-Boden-Einbaustrahler an und führte im Rahmen der Belehrungen zur Rückgabe aus, dass die Frist „frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung“ beginne. Das Landgericht führte aus, dass der Gegenstandswert gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen im Wege der Schätzung zu bestimmen sei. Hierbei sei auf das Interesse des Klägers an der Unterlassung gleichartiger Verstöße abzustellen, mithin auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers und der Beklagten sowie auf die Verletzungshandlung und ihre Auswirkungen. Vor dem Hintergrund der Angaben des Klägers zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen und des hier verfolgten Verstoßes, der als eher gering in seiner Wertigkeit einzustufen ist, wird ein Gegenstandswert von 4.000,00 EUR als angemessen erachtet.

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 27. Oktober 2008

    LG Köln, Urteil vom 01.07.2008, Az. 81 O 167/07
    §§ 3, 5 UWG

    Das LG Köln hat es als einen Wettbewerbsverstoß gewertet, dass ein Unternehmen fabrikneue Tintendruckerpatronen als „wiederbefüllt“ anbot. Die Klägerin könne von der Beklagten Unterlassung nach Maßgabe des Tenors verlangen, weil zum einen falsche Angaben, die Patronen seien wiederbefüllt, irreführend seien und zum anderen diese Irreführung wettbewerblich relevant. Es gehe dabei nicht abstrakt um die Frage, ob es „besser“ sei, ein neu hergestelltes Produkt zu erwerben, sondern darum, ob das Produkt in seinen zugesicherten Eigenschaften dem entspreche, was der Verbraucher als wesentlich erwartet. Die bewusste Entscheidung für ein wieder verwendetes Produkt bedeute, dass der Verbraucher auf diesen umweltschonenden Aspekt einen besonderen Wert legt; er werde grob und damit wettbewerblich relevant getäuscht, wenn es sich in Wahrheit um ein Erzeugnis mit neuen Rohstoffen handelt. Die Frage, ob der Verbraucher die wiederbefüllte Patrone nicht auf Grund des günstigeren Preises gegenüber fabrikneuer Ware erwerbe, wurde nicht erörtert.
    (mehr …)

  • veröffentlicht am 27. Oktober 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Beschluss vom 20.04.2007, Az. 3 W 83/07
    §§ 312 c Abs. 2, 357 Abs. 2 Satz 2 BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Klausel „Bitte frankieren Sie das Paket ausreichend, um Strafporto zu vermeiden. Wir erstatten Ihnen den Portobetrag dann umgehend zurück“ nicht gegen das geltende Wettbewerbsrecht verstoße. Der Verbraucher werde nicht darüber getäuscht, wer die Kosten der Rücksendung zu tragen haben. Der gesetzlichen Regelung des § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB, nach der Kosten und Gefahr der Rücksendung bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer trägt, könne nicht entnommen werden, dass sie nur durch die Versandart „Unfrei/Empfänger zahlt“ befolgt werden könne.
    (mehr …)

I