Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Hamm: Bestimmte Webseiten und -grafiken sind nicht schutzfähigveröffentlicht am 2. Oktober 2008
OLG Hamm, Urteil vom 24.08.2004, Az. 4 U 51/04
§§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 69 a, 72, 87 a, 97 UrhG, § 4 Nr. 9, 8 Abs. 1 UWGNach Auffassung des OLG Hamm genoss das Erscheinungsbild einer Webseite in diesem Fall keinen urheberrechtlichen Schutz. Sie könne nicht (1) als Sprachwerk angesehen werden, weil es an der erforderlichen Gestaltungshöhe fehle – es fänden sich ohnehin auf der Seite nur „einfache Sätze ohne besondere sprachliche Ausgestaltung“; sie könne nicht als (2) Computerprogramm angesehen werden, da nur auf das äußere Erscheinungsbild der Internetseiten abgestellt worden sei; sie könne keinen (3) Schutz als Werk der bildenden Kunst beanspruchen, weil die betreffende Webseite nicht vollständig übernommen worden sei. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche wurden letztendlich auch verneint. Es gelte der Grundsatz der Nachahmungsfreiheit, soweit wie hier keine Sonderschutzrechte eingriffen. Könne die Klägerin aber für ihre Grafiken – wie vorliegend – keinen Urheberrechtsschutz beanspruchen, sei die Nachahmung bzw. Übernahme nur dann unlauter, wenn zusätzliche Umstände vorlägen, die zur Unlauterkeit führten. An solchen zusätzlichen Umständen, die die Unlauterkeit der Übernahme begründen könnten, fehle es indes. Im vorliegenden Fall kam auch den Grafiken, die auf der Website verwendet wurden, kein urheberrechtlicher Schutz zu. Auch hierzu wurde detailliert ausgeführt.
(mehr …) - BGH: Lang erwartete Entscheidung über Erstattung von Hinsendekosten nach Widerruf per Vorlagenbeschluss an den EuGH vertagtveröffentlicht am 1. Oktober 2008
BGH, Beschluss vom 01.10.2008, Az. VIII ZR 268/07
Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EGDie lange erwartete Entscheidung des BGH zu der Frage, ob es bei einem Fernabsatzgeschäft wohl gegen verbraucherschützende Vorschriften verstößt, wenn der Verbraucher mit Versandkosten für die Hinsendung der Ware an ihn belastet wird, sofern er von seinem Widerrufs- bzw. Rückgaberecht Gebrauch macht und die Ware vollständig an den Verkäufer zurücksendet, ist vertagt worden. Der BGH hat die Rechtsfrage per Vorlagebeschluss an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Auslegung der Richtlinie 97/7/EG (Fernabsatzrichtlinie) übermittelt. Dies geht aus einer Pressemitteilung des BGH vom heutigen Tage hervor (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Hinsendekosten). Interessanterweise hat der Senat durchblicken lassen, dass er derzeit nicht erkennen könne, dass ein Anspruch des Käufers auf Erstattung der Kosten der Zusendung der bestellten Ware nach den Bestimmungen des deutschen Rechts gegeben sei. (mehr …)
- Börsenverein: eBooks sollen nun doch der Preisbindung unterliegenveröffentlicht am 1. Oktober 2008
Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels hat eine Stellungnahme zum Vertrieb preisgebundener eBooks verfasst, die auf dessen Website abgerufen werden kann (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: Börsenverein). Nachdem der Börsenverein noch vor einigen Jahren selbst zu der Wertung gelangt war, dass eBooks preisbindungsrechtlich gleich zu behandeln seien wie Hörbücher, d.h. wie diese nicht preiszubinden seien, hat sich diese Auffassung angesichts steigender Umsätze mit eBooks verändert. Diese Beurteilung könne – insbesondere angesichts der inzwischen deutlicher gewordenen Marktverhältnisse – nicht mehr aufrecht erhalten werden. Ausschlag gebend waren wohl weniger die – unveränderten – rechtstatsächlichen Grundlagen der Bewertung, als vielmehr die Profitabilität des eBooks. Wenig erstaunlich wird daher das eBook nunmehr als preisgebundenes Buch angesehen. Interessanter ist schon die gelieferte Begründung:
- Die Wettbewerbszentrale lehnt ab sofort jegliche Annahme von sogenannten Drittunterwerfungserklärungen abveröffentlicht am 1. Oktober 2008
Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, Bad Homburg, lehnt seit kurzem die Annahme von sog. Drittunterwerfungserklärungen ab. Entsprechendes ist einer schriftlichen Stellungnahme vom 30.09.2008 (s.u.) gegenüber dem Verband des Bundesdeutschen Onlinehandels e.V. zu entnehmen. Bei der Drittunterwerfung handelt es sich um eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, welche der Abgemahnte nicht – wie regelmäßig gefordert – gegenüber dem Abmahner, sondern gegenüber einem Dritten abgibt. Eine solche Verfahrensweise ist häufig auf Seiten des Abgemahnten mit der Hoffnung verbunden, dass (1) der Dritte einen Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung nicht ahndet, (2) nicht übermäßig ahndet oder (3) die Vertragsstrafe aus einem Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung schlicht nicht an den Abmahner gezahlt werden muss. Hintergrund der Drittunterwerfungserklärung ist, dass der Abgemahnte, soweit er bereits vor der Abmahnung eine Abmahnung gleichen Inhalts erhalten hat, nicht erneut eine Unterlassungserklärung abgeben muss, wenn die zuerst abgegebene Unterlassungserklärung einen ernstlichen Unterwerfungswillen des Abgemahnten und einen Verfolgungswillen des Erstabmahners erkennen lässt (BGH GRUR 1983, 186, 188; BGH GRUR 1987, 640, 641). Sowohl das LG Bielefeld (LG Bielefeld) als auch das LG Frankfurt a.M. (LG Frankfurt a.M.) hatten eine Drittunterwerfung (gegenüber der Wettbewerbszentrale) ohne vorausgehende Abmahnung des Dritten abgelehnt, das LG Berlin (Urteil vom 01.11.2007, Az. 52 O 418/07) und das KG Berlin (Rücknahme der Berufung und Kostenbeschluss vom 25.03.2008, Az. 5 U 180/07) hingegen für ausreichend erklärt. Die Wettbewerbszentrale erläuterte ihren Standpunkt wörtlich wie folgt: (mehr …)
- LG Frankfurt a.M.: AGB-Klausel „Liefertermine sind nur bindend, wenn schriftlich zugesagt“ ist wettbewerbswidrigveröffentlicht am 30. September 2008
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.07.2008, Az. 2-31 O 128/07
§§ 308 Nr. 1, 339 Satz 2 BGBDas LG Frankfurt a.M. ist der Rechtsansicht, dass die AGB-Klausel „Liefertermine sind nur bindend, wenn diese schriftlich von uns zugesagt werden“ unwirksam und wettbewerbswidrig ist. Die Klausel müsse sich an § 308 Nr. 1 BGB messen lassen. Danach sei eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, durch die sich der Verwender nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Erbringung einer Leistung vorbehält. Der Kunde müsse daher in der Lage sein, das Fristende selbst zu erkennen oder zu errechnen. Unzulässig sei danach eine Klausel, die den Fristbeginn von einem Ereignis im Bereich des Verwenders abhängig machen, etwa von der Bestätigung des Verwenders. Dies sei vorliegend der Fall gewesen.
- LG Berlin: Die Wiedergabe von Google-AdSense-Werbung begründet keinen Markenverstoßveröffentlicht am 30. September 2008
LG Berlin, Urteil vom 15.01.2008, Az.: 103 O 162/07
§§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 3, 15 Abs. 2, Abs. 3 MarkenGDas LG Berlin vertritt die Rechtsansicht, dass ein Suchmaschinenbetreiber, auf dessen Fundseiten Google-Anzeigen im Rahmen des Google AdSense-Programms dargestellt werden, die Kennzeichen, welche innerhalb der Google-Anzeigen wiedergegeben werden, selbst nicht kennzeichenmäßig benutzt. Es läge lediglich eine Nennung der Kennzeichen der Klägerinnen vor. Dienstleistung der Beklagten sei die Zurverfügungstellung eines Firmenverzeichnisses im Internet. Dies mache es zwingend notwendig, die Namen der darin aufgeführten Firmen zu nennen, auch wenn es sich insoweit um geschützte Kennzeichen im Sinne von §§ 4, 5 MarkenG handelte. In der Nennung der Namen liege für jedermann erkennbar eine Benennung der Klägerinnen selbst. Ihre eigene Dienstleistung beschreibe die Beklagte damit nicht. Die Google-Anzeigen seien deutlich als von Google stammend gekennzeichnet. Der Internetnutzer wisse, dass die Anzeigen nicht vom Betreiber der Seite verantwortet werden, sondern eben von Google. Die Beklagte habe auch keinen Einfluss darauf, welche Anzeigen auf ihrer Seite generiert werden. Dass es sich dabei um Anzeigen aus dem gleichen Bereich handele, liege im Wesen des Google-AdSense-Programms begründet. Damit betätige sich die Beklagte aber nicht selbst in dieser Wirtschaftssparte.
(mehr …) - OLG Düsseldorf: Die Verwendung einer fremden Marke in einer Google AdWords-Werbung begründet keinen Markenverstoßveröffentlicht am 30. September 2008
OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.01.2007, Az. I-20 U 79/06
§ 5 Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 1, 2 und 4 MarkenGDas OLG Düsseldorf hat die Rechtsauffassung vertreten, dass die Verwendung einer fremden Marke in einer Google AdWords-Anzeige nicht die Rechte des jeweiligen Markeninhabers verletzt. Im Einzelnen ist das Oberlandesgericht der Auffassung, dass durch diese Art der Verwendung eines fremden Kennzeichens eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 15 Abs. 2 MarkenG nicht begründet werde. Zwar bestehe kein Zweifel daran, dass das von der Klägerin vorgegebene AdWord mit dem Unternehmenskennzeichen der Beklagten identisch sei und beide Parteien die gleichen Waren anböten. Eine Verwechslungsgefahr werde im Streitfall aber dadurch ausgeschlossen, dass die als solche klar erkennbare Anzeige der Werbenden deutlich auf sie als werbendes Unternehmen und Anbieterin der von ihr hergestellten Waren verweise, indem sie in der Anzeige ihr eigenes Unternehmenskennzeichen als Internetadresse verwende. Anders als bei der Verwendung eines Zeichens als Metatag werde durch die Eingabe des AdWords nicht als Suchergebnis in der Trefferliste auf das Angebot der Klägerin hingewiesen, sondern in einer optisch deutlich von der Trefferliste getrennten Rubrik unter der Überschrift „Anzeigen“. Bereits durch den Hinweis „Anzeigen“ werde auch dem unerfahrenen Internetnutzer deutlich gemacht, dass es sich bei den in dieser Rubrik aufgeführten Anbietern um Anzeigenkunden des Betreibers der Internetsuchmaschine handelt. Deren Werbung sei grafisch deutlich abgegrenzt von der Liste der Suchergebnisse.
- AG Frankfurt a.M.: Bei Verstoß gegen Urheberrechte an Ed-Hardy-Produkten gilt ein Streitwert von 50.000 EURveröffentlicht am 29. September 2008
AG Frankfurt a.M. Urteil vom 11.04.2008, Az. 31 C 2456/07
§§ 677, 683 S. 1, 670, 257 BGB, §§ 2 Abs, 1 Nr. 4, § 15, 16, 17, 97 Abs. 1 UrhG, § 32 ZPODas AG Frankfurt a.M. hat in einem Fall, in welchem ein (wohl privat handelnder) Verkäufer ein einzelnes Plagiat eines T-Shirts der Marke Ed Hardy über das Internet zu Verkauf angeboten hatte, einen Gegenstandswert von 50.000 EUR bestätigt und sich insoweit auf die Rechtsprechung des LG Frankfurt a.M. berufen. Maßgeblich sei das Interesse des Klägers an einer Unterbindung des Eingriffs in das ihm zustehende Urheberrecht. Die Marke Ed Hardy sei weltweit bekannt und habe auch in Deutschland an Bekanntheit und Beliebtheit gewonnen. Das Angebot des Beklagten habe ebenfalls weltweit im Internet abgerufen werden können. Der Umstand, dass der Beklagte möglicherweise nicht gewerblich, sondern als Privatperson gehandelt habe, und nur ein T-Shirt verkauft habe, ist bei dem Ansatz des vorgenannten Gegenstandswertes ausreichend berücksichtigt.
(mehr …) - VORSICHT: Unbekannter soll als „Rechtsanwalt Andreas Schmitz“ für Onlinehändler abmahnenveröffentlicht am 29. September 2008
Unseres Erachtens vertrauenswürdigen Quellen zufolge soll eine Person oder ein Unternehmen unter dem Titel „Rechtsanwalt Andreas Schmitz, Friedrichstraße, Berlin“ Onlinehändler abmahnen. Dem Vernehmen nach soll die Abmahnung, die keine vollständige Postadresse aufweist, einige Verstöße gegen § 5 TMG (Anbieterkennzeichnung) beanstanden, die Unterlassungserklärung zu weit gefasst und die Kostennote des „Rechtsanwalts“ (Streitwert: 30.000 EUR) deutlich überhöht sein. Auftraggeber des „Rechtsanwalts“ sollen eBay-Händler sein, die in der Realität existieren, sich aber dagegen wehren, einen Rechtsanwalt „Schmitz“ mandatiert zu haben, um andere Onlinehändler abzumahnen. Ein „Rechtsanwalt Andreas Schmitz“ in „Berlin“ ist tatsächlich laut bundesweitem (mehr …)
- OLG Saarbrücken: Kostenlast der einstweiligen Verfügung auch ohne vorherige Abmahnungveröffentlicht am 29. September 2008
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 14.07.2008, Az. 1 W 99/08 – 19
§§ 91 Abs. 1 Satz 1, 93 ZPO, 12 Abs. 1 UWGDas OLG Saarbrücken hat entschieden, dass die Kosten einer einstweiligen Verfügung auch dann von dem Antragsgegner zu tragen sind, wenn dieser vorher nicht abgemahnt wurde, weil dies aus Dringlichkeitsgründen unzumutbar war. Eine solche besondere Eilbedürftigkeit könne etwa dann angenommen werden, wenn der in Rede stehende Wettbewerbsverstoß, als die Gefahr seiner Begehung für die Verfügungsklägerin erkennbar wurde, aus objektivierter klägerischer Sicht ohne die sofortige Erwirkung einer einstweiligen Verfügung nicht mehr verhinderbar war. Hier richtete sich die einstweilige Verfügung gegen eine am 31.11. veröffentlichte Werbung zur Geschäftseröffnung am Folgetag, einem Feiertag. Das Oberlandesgericht sah unter diesem Umständen ein sofortiges Einschreiten per einstweiliger Verfügung für erforderlich an. (mehr …)