Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- KG Berlin: AGB-Klausel „[Lieferung] in der Regel 1-2 Tage nach Zahlungseingang“ ist wettbewerbswidrigveröffentlicht am 1. Mai 2007
KG Berlin, Beschluss vom 03.04.2007, Az. 5 W 73/07
§§ 138, 242, 305 Abs. 1, 308 Abs.1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 9 BGB-InfoV, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, §§ 14, 14a UStG.Das Kammergericht ist der Rechtsauffassung, dass die Beschreibung der Lieferzeit mit „in der Regel … Tage“ gegen das Bestimmtheitsgebot von § 308 Abs. 1 Nr. 1 BGB verstößt und hierin ein Wettbewerbsverstoß zu erkennen ist. Ein Durchschnittskunde müsse ohne Schwierigkeiten und ohne rechtliche Beratung in der Lage sein, das Ende einer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgegebenen Lieferfrist selbst zu erkennen und zu berechnen. Nicht hinreichend bestimmte Leistungszeitangaben führten dazu, dass die Leistungszeit mehr oder weniger in das Belieben des Verwenders gestellt werde. Darüber hinaus enthalte § 308 Abs. 1 Nr. 1 BGB soweit er nicht hinreichend bestimmte Fristen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen untersagt eine Regelung, die dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.
- LG Berlin: Wertersatzklausel in Widerrufsbelehrungveröffentlicht am 1. April 2007
LG Berlin, Beschluss vom 15.03.2007, Az. 52 O 88/07
§§ 3, 4 Nr, 11 UWG, 312 c BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 InfoVO, 357 Abs. 1 und 3, 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGBNach Auffassung des Landgerichts Berlin verstößt gegen geltendes Wettbewerbsrecht, wer bei einer auf der Internetplattform eBay verwendeten Widerrufsbelehrung dem Verbraucher eine Wertersatzpflicht auch für solche Wertverschlechterungen auferlegt, die durch bestimmungsgemäßen Gebrauch entstanden sind. Dies sei nur dann möglich, wenn der Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss auf diese Rechtsfolge und die Möglichkeit, sie zu vermeiden, in Textform hingewiesen worden sei. Dies sei bei der Internethandelsplattform eBay aber nicht möglich.
(mehr …) - OLG Hamm: Beginn der Widerrufsfristveröffentlicht am 29. März 2007
OLG Hamm, Beschluss vom 15.03.2007, Az. 4 W 1/07
§§ 3, 4 Nr, 11 UWG, 312 c Abs. 1 BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoVO, 357 Abs. 1 und 3, 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGBNach Ansicht des OLG Hamm ist in der Widerrufsbelehrung darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist nicht vor Erhalt der Ware beginnt. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist nicht beginnt, bevor dem Kunden die Widerrufsbelehrung in Textform zugegangen ist. Ein Verstoß hiergegen erfüllt den Tatbestand der Irreführung und ist damit abmahnfähig.
(mehr …) - OLG Hamburg: Unwirksame AGB-Klausel nicht immer Wettbewerbsverstoßveröffentlicht am 4. Januar 2007
OLG Hamburg, Urteil vom 13.11.2006, Az. 5 W 162/06
§§ 266, 307 Abs.1, 2 Nr. 1, 320, 439 Abs.3, 475 Abs. 1,BGB
§§ 4 Nr. 2, und Nr. 11, 5 Abs. 1, 2 Nr. 2 UWG.Das OLG Hamburg ist der Auffassung, dass nicht jede unwirksame Klausel in AGB einen Wettbewerbsverstoß darstellt. Die §§ 307 ff. BGB seien zwar Verbraucher schützende Normen, jedoch nicht im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dazu bestimmt, das Marktverhalten zu regeln. Bei den §§ 307 ff. BGB handele es sich um Vorschriften, die ausschließlich darauf gerichtet seien, das individuelle Verhältnis der Vertragsparteien zueinander zu regeln. Es liege auch keine Ausnutzung der geschäftlichen Unerfahrenheit des Verbrauchers im Sinne von § 4 Nr. 2 UWG vor. Ein „Ausnutzen“ wäre nur dann gegeben, wenn die Antragsgegnerin die Unwirksamkeit der fragliche Klausel gezielt einsetze, um den Abschluss eines Vertrages zu erreichen. Bei einer Klausel, die die Rechtsstellung des Kunden verschlechtere, sei dies fernliegend.
- OLG Frankfurt: 200 Abmahnungen kein Rechtsmissbrauchveröffentlicht am 28. Dezember 2006
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 14.12.2006, Az. 6 U 129/06
§§ 312 c BGB, 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV, 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 3 Nr. 1 UWGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass das Setzen eines Links auf die vollständige Widerrufsbelehrung ausreicht, wenn die Kennzeichnung dieses Links hinreichend klar erkennen lässt, dass überhaupt eine Widerrufsbelehrung aufgerufen werden kann. Ferner ist das Gericht der Auffassung, dass die Widerrufsbelehrung durchaus in Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) eingebettet werden darf. Dies müsse aber gegenüber den weiteren Geschäftsbedingungen in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form erfolgen. Weiterhin hat das OLG Frankfurt entschieden, dass das Widerrufsrecht für Unterwäsche nicht ausgenommen werden darf, und zwar selbst dann nicht, wenn der Ausschluss nur für getragene und mit Gebrauchsspuren versehene Unterwäsche gelten soll. Anlässlich dieser Entscheidung hat das OLG Frankfurt darauf hingewiesen, dass 200 Abmahnungen ohne weiteres noch nicht den Tatbestand des Rechtsmissbrauchs im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG erfüllen und im Falle einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung der Regelstreitwert 5.000,00 EUR beträgt, wenn nicht erkennbar ist, inwieweit eine Behebung des Wettbewerbsverstoßes dem Abmahner neue Kunden zuführen oder sonstige nennenswerte Vorteile im Wettbewerb verschaffen könnte. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - LG Paderborn: Textform bei eBay-Angebotveröffentlicht am 30. November 2006
LG Paderborn, Urteil vom 28.11.2006, Az. 6 O 70/06
§§ 126 b, 312 c Abs. I BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoVDas LG Paderborn ist der Ansicht, dass die Vorhaltung der Widerrufsbelehrung in der Artikelbeschreibung einer eBay-Auktion das Erfordernis der Textform gemäß § 126 b BGB erfülle, da die Artikelbeschreibung auf der Plattform eBay über 90 Tage nach Auktionsablauf abgespeichert und einsehbar bliebe. Mit dem LG Paderborn konform geht das LG Flensburg in seinem Urteil vom 23.08.2006, Az. 6 O 107/06. Dem Urteil des LG Paderborn stehen verschiedene Entscheidungen anderer Gerichte entgegen, etwa des KG Berlin (Beschluss vom 18.07.2006, Az. 5 W 156/06) und des OLG Hamburg (Beschluss vom 19.06.2007, Az. 5 W 92/07).
(mehr …) - LG Flensburg: Textform bei eBay-Angebotveröffentlicht am 31. August 2006
LG Flensburg, Urteil vom 23.08.2006, Az. 6 O 107/06
§§ 126 b, 312 c Abs. I BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoVEine Widerrufsbelehrung, die dem gesetzlichen Muster der Widerrufsbelehrung nach § 14 BGB-InfoV entspricht, erfüllt die gesetzlichen Anforderungen und stellt damit keinen Wettbewerbsverstoß gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG dar. Die Textform gemäß § 126 b BGB ist auch dann erfüllt, wenn die notwendigen Informationen im Rahmen des Angebots zur Verfügung gestellt werden und der jeweilige Verbraucher die Möglichkeit hat, sie zu speichern oder auszudrucken. Mit dem LG Flensburg hinsichtlich der Textform konform geht das LG Paderborn in seinem Urteil vom 28.11.2006, Az. 6 O 70/06. Anders haben entgegen das KG Berlin (Beschluss vom 18.07.2006, Az. 5 W 156/06) und das OLG Hamburg (Beschluss vom 19.06.2007, Az. 5 W 92/07) entschieden.
(mehr …) - BGH: Verlinkung des Impressumsveröffentlicht am 30. Juli 2006
BGH, Urteil vom 20.07.2006, Az. I ZR 228/03
§§ 312c Abs. 1 Satz 1; § 1 Abs. 1 BGB-InfoV; § 10 Abs. 2 MDStV; § 6 TDG; § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 UKlaG; §§ 3, 4 Nr. 11 UWGDer BGH hat entschieden, dass die Anbieterkennzeichnung bei einem Internetauftritt über „sprechende“ Links wie „Kontakt“ und „Impressum“ vorgehalten werden kann. Dabei sei es nicht erforderlich, dass die Angaben auf der Startseite bereitgehalten werden oder im Laufe eines Bestellvorgangs zwangsläufig aufgerufen werden müssen.
(mehr …) - KG Berlin: Widerrufsbelehrung und Textformveröffentlicht am 28. Juli 2006
KG Berlin, Beschluss vom 18.07.2006, Az. 5 W 156/06
§§ 3, 4 Nr, 11 UWG, 312 c Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV, 357 Abs. 1 und 3, 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGBNach Auffassung des Kammergerichts erfüllt die Vorhaltung der Widerrufsbelehrung auf einer Internetseite nicht den gesetzlichen Tatbestand der Textform gemäß § 126 b BGB. Daher gelte statt einer Widerrufsfrist von 2 Wochen eine Widerrufsfrist von einem Monat, worauf in der Widerrufsbelehrung hinzuweisen sei.
(mehr …) - BGH: Keine Vertragsstrafe ohne Unterlassungsvertragveröffentlicht am 30. Mai 2006
BGH, Urteil vom 18.05.2006, Az. I ZR 32/03
§§ 339, 145 ff. BGBNach Rechtsauffassung des BGH richtet sich die Vereinbarung der Zahlung einer wettbewerbsrechtlichen Vertragsstrafe nach den allgemeinen Vorschriften. Das Vertragsstrafeversprechen bezieht sich nicht auf solche Handlungen, die der Schuldner vor dem Zustandekommen der Vereinbarung begangen hat.