IT-Recht. IP-Recht. 360°

Prüfen Sie sich selbst!

a. Verfügen Sie über ausreichendes, aktuelles juristisches Fachwissen?

Wenn Sie nicht selbst zugleich Onlinehändler und Rechtsanwalt sind und in dem Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes über vertiefte Fachkenntnisse verfügen, können entscheidende rechtliche und finanzielle Risiken Ihres Tuns für Sie unerkannt bleiben, wie unsere folgenden Ausführungen beispielhaft zeigen.

b. Warum Sie trotz geringer Abmahngebühren in den eigenen Anwalt investieren sollten

Niedrige Rechtsanwaltskosten oder das gänzliche Fehlen einer anwaltlichen Gebührennote des Abmahners sind ein verlockender Grund, die Angelegenheit mit einer Unterlassungserklärung „schnell vom Tisch zu bekommen“. Vielfach wird dabei übersehen, dass zunächst fehlende Forderungen zu Rechtsanwaltskosten auch nach Abgabe der Unterlassungserklärung gestellt werden können. Dies erfolgt nicht selten in voller Absicht, um den Abgemahnten hinsichtlich der Abgabe der Unterlassungserklärung „gefügig“ zu machen. In einigen Fällen hat der Abmahner an der Erstattung der Rechtsanwaltskosten überhaupt kein Interesse. Vielmehr liegt ihm an der Abgabe der Unterlassungserklärung, um bei entsprechendem Verstoß eine ungleich höhere Vertragsstrafe gegen den Abgemahnten geltend machen zu können, die häufig bei mehreren tausend Euro je Verstoß liegt.

c. Häufig nicht beachtet: Die Vertragsstrafe

Es wird ferner übersehen, dass der Verstoß gegen die Unterlassungserklärung eine oder sogar mehrere Vertragsstrafen in einer durchschnittlichen Höhe von ca. 5.000,00 EUR auslösen kann, wobei dem Abgemahnten häufig nicht einmal klar ist, unter welchen genauen Umständen die Vertragsstrafe bereits anfällt. Folgenschwer kann die Ansicht des Abgemahnten sein, die Unterlassungserklärung ohne weiteres erfüllen zu können, wenn er nicht alle juristisch möglichen Auslegungsvarianten seiner Erklärung in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht erkennt und technische Besonderheiten des Internets nicht vollumfänglich berücksichtigt. Von dem Abmahner zur Unterschrift überreichte Unterlassungserklärungen dienen grundsätzlich nicht dem Zweck, die Interessen des Abgemahnten zu wahren. Der umgekehrte Fall trifft regelmäßig zu. Abmahner versuchen in vielen Fällen, sich durch eine bestimmte Formulierung der Unterlassungserklärung einen größeren Spielraum für die spätere Beanspruchung der Vertragsstrafe zu verschaffen. Welche Begriffe risikoreich formuliert und anders als vom Abgemahnten erwartet ausgelegt werden können, erklären Ihnen DR. DAMM & PARTNER gerne an Ihrem konkreten Fall.

d. Die eigenhändig fomulierte Unterlassungserklärung

Dringlich abgeraten werden muss von einer Abänderung der Unterlassungserklärung nach laienhaftem Gutdünken. Misslingt die alternative Formulierung, kann die Ernsthaftigkeit der Unterlassungserklärung gefährdet sein, was zur Folge haben kann, dass der Abmahner gegen den Abgemahnten auf die erfolglose Abmahnung hin sofort eine einstweilige Verfügung erwirkt oder Klage in der Hauptsache erhebt. Hiermit können erhebliche und unnötige Mehrkosten (Kostenrisiko) verbunden sein.

e. Warum überhaupt DR. DAMM & PARTNER einschalten?

Die Rechstanwälte der Kanzlei DR. DAMM & PARTNER verfügen über das notwendige Fachwissen und die Erfahrung, um die Berechtigung einer Abmahnung, die Berechtigung der Abmahnungsgebühren und den Inhalt einer Unterlassungserklärung zutreffend würdigen zu können. Rechtsanwalt Dr. Damm hat u.a. zum Bereich Wettbewerbsrecht promoviert, ist Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (u.a. Wettbewerbsrecht, Marken- und Urheberrecht) und Fachanwalt für Informationstechnologie-Recht (IT-Recht). Über seine Position als Vorstandsvorsitzender des Verbandes der bundesdeutschen Onlinehändler e.V. hat er zudem tagesaktuelle Nachrichten zu den wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen des Onlinehandels. Dies ist eine ideale Kombination von Beratungskompetenz, die Sie nicht häufig finden werden.

Kontaktieren Sie uns einfach per E-Mail oder Telefon (s. unten). Die Unterlagen können Sie DR. DAMM & PARTNER gerne per Post übersenden, per Fax oder per E-Mail (als Scan).

Sollte sich herausstellen, dass die Abmahnung insgesamt berechtigt ist, werden wir die Sache nicht eskalieren lassen, sondern für Sie kaufmännisch sinnvoll beenden. Hierzu erhalten Sie eine umfassende Beratung. Sollte sich dagegen herausstellen, dass die Abmahnung in Teilen unberechtigt ist, werden wir für Sie die Verteidigung aufnehmen, ohne dabei jedoch ihr Kosteninteresse aus den Augen zu verlieren. Kosten entstehen für Sie erst, nachdem wir Sie entsprechend belehrt und Sie der Kostenfolge zugestimmt haben. Für unsere Mandanten sind wir bundesweit gerichtlich, aber auch außergerichtlich tätig. Häufig können wir Mandate von unserem Kanzleisitz für Sie erledigen.

f. Persönliche Haftung des Geschäftsführers

Unter Umständen kann die Nichteinschaltung eines Rechtsanwalts zu einer persönlichen Haftung des Geschäftsführers einer GmbH oder aber auch anderen gesetzlichen Vertretungsberechtigten eines Unternehmens in anderer Rechtsform führen (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 22.06.2006, Az 1 U 4/03), insbesondere wenn der Fortgang der Angelegenheit auf Grund der unterbliebenen Einschaltung eines Rechtsanwalts zu erheblichen finanziellen Schäden für das Unternehmen führt.

Hinweis

Die vorstehenden Erläuterungen ersetzen nicht die Rechtsberatung im Einzelfall. Es wird darauf hingewiesen, dass die Rechtslage in bestimmten Ausnahmefällen anders gelagert sein kann, als es vorstehend ausgeführt wird.

I