RA Dr. Damm ist Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

veröffentlicht am 13. März 2009

Rechtsanwalt Dr. Ole DammDR. DAMM & PARTNER dürfen eine erfreuliche Mitteilung in eigener Sache herausgeben: Nahezu ein Jahr nach Erteilung der Berechtigung zum Führen des Titels „Fachanwalt für Informationstechnologierecht“ (IT-Recht) wurde  Herrn Rechtsanwalt Dr. Ole Damm von der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer mit Wirkung zum 11.03.2009 die Berechtigung zum Führen des Titels „Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz“ verliehen. Der weitere Fachanwaltstitel ist ein Ergebnis der intensiven Befassung von Herrn Dr. Damm mit den verschiedensten Rechtsfragen des Onlinehandels, dem Tätigkeitsschwerpunkt der Kanzlei.

Qualifikationsmerkmale

Mit der Verleihung bestätigt die Rechtsanwaltskammer nach Maßgabe der Fachanwalts- ordnung, dass Herr Dr. Damm innerhalb der letzten sechs Jahre vor Antragstellung mindestens drei Jahre als Rechtsanwalt zugelassen war (und ist) und auf dem Gebiet des Gewerblichen Rechtsschutz über besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen verfügt. Besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen liegen gemäß § 2 Abs. 2 FAO vor, wenn diese auf dem Fachgebiet erheblich das Maß dessen übersteigen, das üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird. Diese Kenntnisse umfassen gemäß § 14 h FAO folgende Gebiete:

a. das Recht gegen den unlauteren Wettbewerb (auch Abmahnungen)
b. das Patent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster- und Sorten- schutzrecht,
c. das Recht der Marken und sonstigen Kennzeichen,
d. das Recht der europäischen Patente, Marken und Geschmacksmuster sowie des europäischen Sortenschutzrechts,
e. Urheberrechtliche Bezüge des gewerblichen Rechtsschutzes,
f. das Verfahrensrecht und Besonderheiten des Prozessrechts (auch einstweilige Verfügung, Unterlassungsklage).


Besonderer theoretische Kenntnisse

Der Erwerb besonderer theoretischer Kenntnisse setzt gemäß § 4 FAO in der Regel voraus, dass der Antragsteller an einem auf die Fachanwaltsbezeichnung vorbereitenden anwaltsspezifischen Lehrgang teilgenommen hat, der alle relevanten Bereiche des Fachgebiets umfasst. Herr Dr. Damm hat drei schriftliche Leistungskontrollen mit einer Dauer von jeweils fünf Zeitstunden erfolgreich bestanden. Herr Dr. Damm hat an dem Fachanwaltslehrgang der Deutschen Anwaltsakademie teilgenommen, einer Tochtergesellschaft des Deutschen Anwaltsvereins und einem der führenden Seminardienstleister im Bereich anwaltlicher Fortbildung. Die Gesamtdauer des Lehrgangs muss, Leistungskontrollen nicht eingerechnet, mindestens 120 Zeitstunden betragen. Gemäß § 4a FAO (1) muss der Antragsteller sich mindestens drei schriftlichen Leistungskontrollen (Aufsichtsarbeiten) aus verschiedenen Bereichen des Lehrgangs erfolgreich unterzogen haben. Eine Leistungskontrolle muss mindestens eine Zeitstunde ausfüllen und darf fünf Zeitstunden nicht überschreiten; die Gesamtdauer der bestandenen Leistungskontrollen darf fünfzehn Zeitstunden nicht unterschreiten.

Besonderer praktische Kenntnisse

Der Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen im Bereich Gewerblicher Rechtsschutz setzt gemäß § 5 lit. o) FAO voraus, dass der Antragsteller innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung im Fachgebiet als Rechtsanwalt persönlich und weisungsfrei mindestens 80 Fälle aus den oben genannten Bereiche (vgl. a.-f.) bearbeitet hat. Höchstens fünf Fälle dürfen Schutzrechtsanmeldungen sein. Mindestens 30 Fälle müssen rechtsförmliche, davon mindestens 15 gerichtliche Verfahren sein. Herr Dr. Damm hat mit seinem Antrag über 180 Fälle aus dem Gewerblichen Rechtsschutz eingereicht.

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