LG Ulm: Ausländische Versandapotheke muss bei Tätigkeit in Deuschland auf ihren Niederlassungssitz hinweisen / Keine Apothekenbetriebserlaubnis erforderlich

veröffentlicht am 6. Juli 2010

LG Ulm, Urteil vom 19.05.2010, Az. 4 O 281/09
§§ 3, 5 UWG; § 305 c BGB

Das LG Ulm hat entschieden, dass die Schlecker-Tochter Vitalsana bei ihrer Werbung für Arzneimittel ausdrücklich darauf hinweisen muss, dass sie ihren Sitz in den Niederlanden hat. Die Versandapotheke hatte ihre Werbung in eine Schlecker-Werbedruckschrift integriert, wodurch bei dem Verbraucher, nach Ansicht der Kammer, der unzutreffende Eindruck entstanden sei, die beworbenen Arzneimittel seien Angebote von Schlecker. Der Hinweis auf dem unteren Rand des Bestell- und Abholscheins, dass sich der Sitz der Apotheke in den Niederlanden befinde, sei nicht ausreichend, um die Fehlvorstellung des Verbrauchers aufzuheben. Obgleich nicht die Sichtweise des flüchtigen Betrachters maßgeblich sei, müssten doch auf Grund der Vermengung der Werbung beide Werbungen als eine Einheit betrachtet werden.

Darüber hinaus wurde die niederländische Versandapotheke verpflichtet, auf ihren Bestell- und Abholscheinen deutlich zu machen, dass sie selbst – und nicht Schlecker – bei einer Bestellung Vertragspartner wird. Weiterhin wurde der Versandapotheke verboten, sich auf eine AGB-Klausel zu berufen, nach der bei Rechtsstreitigkeiten grundsätzlich niederländisches Recht anzuwenden sei. Da es keinen ausreichenden Hinweis darauf gebe, dass die Beklagte eine niederländische Versandapotheke sei, handele es sich um eine überraschende Klausel, die nicht Vertragsbestandteil werde.

Nicht zustimmen mochten die Richter der Auffassung der Wettbewerbszentrale, dass Vitalsana für ihre Geschäftstätigkeit eine Apothekenbetriebserlaubnis benötige, da es sich bei den genannten Tätigkeiten der Beklagten um logistische Teilbereiche eines Versandapothekenbetriebs handele. Auch das Betreiben einer selbständigen gewerblichen Niederlassung in Deutschland sei lediglich eine interne Organisationsmaßnahme, die nicht unter das deutsche Arzneimittelrecht falle. Die Form der Medikamentenberatung unter Einschaltung von Drittfirmen, die Mitarbeiter in Deutschland beschäftigten, sowie für die Rezeptverarbeitung und die Organisation der Arzneimittelretouren machten es für die Versandapotheke noch nicht erforderlich, eine „Teilapothekenbetriebserlaubnis“ zu beantragen, zumal es eine solche nach den nationalen Bestimmungen ohnehin nicht gebe.

Über das Urteil berichtet hat daz.online.

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