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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 18. März 2010

    Wir sind kürzlich auf einen sehr interessanten Beitrag des Kollegen Jede gestoßen, ob die Umgehung des Gegenanwaltes, welche dem Rechtsanwalt durch § 12 Abs. 1 BORA untersagt ist, nicht nur standeswidrig ist, sondern zugleich auch einen Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) begründet. So argumentiert der Kollege, das es sich bei § 12 Abs. 1 BORA um eine Marktverhaltensregel im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG handele, da sie die Frage regele, wie ein „Unternehmer auf die Mitbewerber, Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer einwirke.“ Er sieht demnach in jedem Ansprechen ein „Einwirken“, was wir nicht für unproblematisch halten. Jedenfalls gilt der Rechtsanwalt als „Unternehmen“ (vgl. Keller in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 2. Aufl. [2010], § 2, Rn. 190), auch wenn § 2 Abs. 2 BRAO zum Beruf des Rechtsanwalts erklärt „Seine Tätigkeit ist kein Gewerbe“. Im Unterschied zum Kollegen Jede lehnt die wohl herrschende Meinung einen Wettbewerbsverstoß ab, da § 12 BORA nicht als Marktverhaltensregelung zu werten sei (OLG Nürnberg NJW 2005, 158; OLG Köln NJW 2003, 783; LG Berlin, Beschluss, Az. 16 O 284/08; Hartung/Römermann, Berufs- und Fachanwaltsordnung, 4. Auflage, §12 BO, Rn. 26; Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 26. Aufl, UWG § 4 Rn.11.85; Link in: Ullmann JurisPK-UWG, § 4 Nr. 11, Rn. 153).

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