Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- BGH: Wer als Veranstalter für eine fremde Aufführung wirbt und deren Gäste bewirtet, hat als Veranstalter notwendige Rechte bei der GEMA einzuholenveröffentlicht am 18. August 2015
BGH, Versäumnisurteil vom 12.02.2015, Az. I ZR 204/13
§ 15 Abs. 2 UrhG, § 19 Abs. 2 UrhG, § 97 UrhG, § 13b UrhWGDer BGH hat entschieden, dass als Mittäter einer urheberrechtsverletzenden Aufführung neben dem aufführenden Künstler, der den Verletzungserfolg durch die Aufführung im Sinne des § 19 Abs. 2 UrhG unmittelbar herbeiführt, auch der Veranstalter gilt, der nach § 13b Abs. 1 UrhWG verpflichtet ist, vor der Veranstaltung die Einwilligung der Verwertungsgesellschaft einzuholen. Der Betreiber eines Theaters, der für eine Aufführung im Veranstaltungskalender wirbt, die Veranstaltungsbesucher bewirtet und die Erlöse aus der Bewirtung einbehält, wirke als Veranstalter an der Aufführung mit. Dagegen sei nicht als Veranstalter anzusehen, wer lediglich die für das Konzert erforderlichen äußeren Vorkehrungen treffe, indem er etwa allein den Saal und sei es mietweise zur Verfügung stelle. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)