Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Köln: Wann liegt eine Kennzeichenstreitsache gemäß § 140 MarkenG vor?veröffentlicht am 16. Oktober 2015
OLG Köln, Urteil vom 19.02.2014, Az. 6 U 72/13
§ 140 MarkenG, § 32 ZPO, § 280 BGBDas OLG Köln hat entschieden, dass das Vorliegen einer Kennzeichenstreitsache im Sinne des § 140 MarkenG vom Sachvortrag des Klägers abhängt, so dass es ohne Bedeutung ist, ob sich kennzeichenrechtliche Fragen letztendlich als für die gerichtliche Entscheidung erheblich erweisen. § 140 MarkenG gelte im Übrigen auch für Ansprüche aus rechtsgeschäftlichen Erklärungen und vertraglichen Vereinbarungen, deren Gegenstand die Inhaberschaft an oder die Rechte aus einem Kennzeichenrecht sind; § 140 Abs. 1 MarkenG lasse es dabei genügen, dass der geltend gemachte Anspruch aus einem kennzeichenrechtlich geregelten Rechtsverhältnis stammt, ohne dass es darauf ankomme, ob auch der konkrete Streitpunkt der Parteien gerade kennzeichenrechtlicher Art sei. Es sei daher im Hinblick auf die sich aus § 140 MarkenG ergebende Zuständigkeit des Landgerichts Köln unerheblich, dass dem Schadensersatzanspruch aus der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung stattgegeben worden ist und das Landgericht sonstige marken- und wettbewerbsrechtliche Ansprüche nicht geprüft habe. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- OLG Nürnberg: Wenn der Patentanwalt nur eingesetzt wird, um die Abmahnkosten einer markenrechtlichen Abmahnung hochzutreiben, ist das zulässigveröffentlicht am 25. März 2011
OLG Nürnberg, Urteil vom 15.03.2011, Az. 3 U 1644/10
§ 140 Abs. 3 MarkenGDas OLG Nürnberg hat entschieden, dass bei der Durchsetzung markenrechtlicher Ansprüche die – unseres Erachtens in vielen Fällen schon an Rechtsmissbräuchlichkeit grenzende – Einschaltung eines Patentanwalts neben einem Rechtsanwalt (der vielfach noch Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz ist) rechtens ist. Die Frage der Erforderlichkeit der Einschaltung des Patentanwalts stelle sich nicht. Zwar sei vorliegend eine direkte Anwendung von § 140 Abs. 3 MarkenG nicht angezeigt, da § 140 Abs. 3 MarkenG von einer Klage ausgehe und eine Abmahnung noch zum außergerichtlichen Verfahren zu rechnen sei. Doch gehe der Senat von einer analogen Anwendung des § 140 Abs. 3 MarkenG aus. In Ermangelung einer höchstrichterlichen Entscheidung bemühte das Oberlandesgericht den Grundsatz des argumentum a fortiori. Zitat: „… für den Zeitraum ab Einreichung der Klage kann die Notwendigkeitsprüfung für die zusätzliche Beauftragung eines Patentanwalts entfallen. Dann kann diese aber erst recht für den Zeitraum vor oder außerhalb der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens unterbleiben. Denn mehr denn je gilt, dass es im Interesse der Parteien und auch der Gerichte sinnvoll und vom Gesetzgeber jedenfalls erwünscht ist, Streitigkeiten möglichst außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens zu regeln. Wenn aber eine Erforderlichkeitsprüfung unterbleibt, obwohl die Mitwirkung des Patentanwalts sogar während der tatkräftigen Unterstützung durch ein Gericht stattfindet, dann muss dies erst recht gelten, wenn diese Unterstützung im außergerichtlichen Bereich fehlt.“ Auf die Entscheidung hingewiesen hatte openjur.de. Zum Volltext der Entscheidung: