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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 25. September 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBVerfG, Beschluss vom 11.06.2010, Az. 2 BvR 535/10
    §
    § 3 Abs. 1; 4 Nr. 11; 17 UWG; Art. 1 Abs. 1; Art. 2 Abs. 1 GG; § 32 Abs. 1 BVerfGG

    Das BVerfG hat per einstweiliger Verfügung entschieden, dass ein Geschäftsführer, dem vorgeworfen wurde, bei dem Verlassen seiner früheren Firma sensible Adressdaten mitgenommen zu haben, nicht per Zwangsgeld (hier: 8000,00 EUR) zu einer bestimmten Auskunft gezwungen werden kann, wenn er – an Eides statt – versichert, keinerlei Daten entwendet zu haben und allein deshalb keine weiteren Auskünfte erteilen zu können. Endgültig festlegen wollte sich das BVerfG nicht. Allerdings wären die Folgen einer abgelehnten einstweiligen Verfügung gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen den Geschäftsführer schwerwiegender als die Folgen eines nicht festsetzbaren Zwangsgeldes für den Staat. Das BVerfG will sich mit der Angelegenheit demnach im Hauptsacheverfahren ausführlich beschäftigen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

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