Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- BGH: Eine Bank darf bei Immobilienzwangsversteigerung nicht über Strohmänner Gebote abgeben, um Rechtsfolge von § 85a ZVG herbeizuführenveröffentlicht am 14. Dezember 2015
BGH, Urteil vom 15.11.2012, Az. I ZR 128/11
§ 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 85a Abs. 2 ZVGDer BGH hat entschieden, dass es eine Bank bei einer Immobilienzwangsversteigerung zu unterlassen hat, über Strohmänner Gebote abzugeben, die ausschließlich den Zweck haben, zu Lasten des Verbrauchers die Rechtsfolgen von § 85a Abs. 1 und 2 ZVG herbeizuführen. Zum Volltext der Entscheidung hier.