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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 23. November 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Berlin, Urteil vom 27.04.2010, Az. 27 O 190/10
    §§ 823; 1004 Abs. 1 S. 2 BGB; §§ 8; 10 TMG; Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG

    Das LG Berlin hat entschieden, dass ein Betreiber eines Nachrichtenblogs, der fremde Nachrichten per RSS-Feed in seine Webseite einbindet, die gelieferten Nachrichten zuvor auf Rechtsverstöße zu überprüfen habe, wenn er die jeweiligen Nachrichten durch Zusammenfassungen („Teaser“) einleite und somit nicht nur rein technischer Verbreiter sei. Die Antragstellerin sah sich in diesem Fall durch eine Berichterstattung auf dem Nachrichten-Portal des Antragsgegners in ihrem Persönlichkeitsrecht und ihrer Privatsphäre verletzt. Der Antragsgegner habe nicht nur den Link zum streitgegenständlichen Text verbreitet. sondern auch einen eigenen Teaser mit eigener Überschrift und verändertem, verku?rztem eigenen Text. Hierfür hafte der Antragsgegner als Störer. Der Antragsgegner bestritt seine Passivlegitimation, da ihm beim Verbreiten fremder Nachrichten das Haftungsprivileg nach §§ 8 bzw. 10 TMG zugute komme. Er habe lediglich als Client von RSS-Feeds Inhalte der X-Zeitung – noch dazu eindeutig mit Herkunftsnachweis versehen – verbreitet und keinen Einfluss auf die Informationen selbst gehabt. Die Form der Meldung (kurzer Informationsblock, Schlagzeile mit kurzem Textanriss, Link zur Originalseite usw.) sei ihm von der X-Zeitung vorgegeben worden. Diese habe er sich nicht zu eigen gemacht. Die Kammer bestätigte die einstweilige Verfügung und führte dabei u.a. aus: (mehr …)

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