Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Frankfurt a.M.: Kosten für 0900-Rufnummer müssen direkt in einer Google AdWords-Anzeige angegeben werdenveröffentlicht am 26. September 2011
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 04.03.2011, Az. 3-12 O 147/10
§ 66 a TKGDas LG Frankfurt hat entschieden, dass eine Google AdWords-Anzeige, die für eine telefonische Beratung unter Angabe einer 0900-Rufnummer wirbt, die Kosten für diese Rufnummer direkt in der Anzeige ausweisen muss. Ein Sternchenhinweis und die Angabe der Kosten erst auf der mit der Anzeige verlinkten Webseite genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Verbraucher oft direkt die Servicenummer wählten und sich nicht erst auf der verlinkten Webseite über die Kosten informierten. Sei die vollständige Kostenangabe (z.B. der Hinweis auf abweichende Kosten aus dem Mobilfunknetz) aus Platzgründen in der Anzeige nicht möglich, habe der Unternehmer immer noch die Möglichkeit, die Anzeige ohne Angabe einer Rufnummer zu gestalten und diese – inklusive aller Pflichtangaben – lediglich auf der verlinkten Homepage vorzuhalten.
- LG Saarbrücken: Gratis-Onlinespiel mit kostenpflichtigen, über die Telefonrechnung abgerechneten „Zusatzfeatures“ verstößt gegen die guten Sitten (§ 138 BGB), wenn Altersverifikation fehltveröffentlicht am 19. September 2011
LG Saarbrücken, Urteil vom 22.06.2011, Az. 10 S 60/10
§ 17a TKG, § 45i TKGDas LG Saarbrücken hat entschieden, dass ein Gratis-Onlinespiel mit kostenpflichtigen, über die Telefonrechnung abgerechneten „Zusatzfeatures“ gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) verstößt, wenn jegliche Altersverifikation fehlt und das Spiel einschließlich der kostenpflichtigen Dienste von Minderjährigen in Anspruch genommen werden kann. Dass der Anschlussinhaber vorher die fragliche 0900-Telefonnummer nicht gesperrt habe, sei irrelevant. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Dresden: Bitte um Rückruf auf einer 0900-Telefonnummer um zu erfahren, ob Angerufener zu den „Gewinnern“ gehört, ist wettbewerbswidrigveröffentlicht am 3. Juni 2010
OLG Dresden, Urteil vom 30.06.2009, Az. 14 U 178/09
§§ 8 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. 3, 5 UWGDas OLG Dresden hat entschieden, dass die Versendung von Gewinnschreiben mit der Bitte an die Empfänger, eine kostenpflichtige 0900er-Telefonnummer anzurufen, wettbewerbswidrig ist. Verbrauchern wurden von der Beklagten mittels Brief eine Gewinnchance angekündigt, für weitere Informationen solle eine 0900er-Nummer gewählt werden. Dabei wurde durch Aufmachung und Wortwahl des Schreibens dem Verbraucher suggeriert, dass seine Gewinnchance sich durch den Anruf erhöhe. Der Anlockeffekt und die unklare Angabe der tatsächlichen Gewinnchancen beinhalte eine Irreführung der Verbraucher und sei deshalb wettbewerbswidrig.