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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 24. Juli 2012

    OLG München, Urteil vom 14.04.2011, Az. 29 U 4761/10
    § 307 Abs. 1 S. 1 BGB

    Das OLG München hat entschieden, dass die Gültigkeit eines im Internet erworbenen Gutscheins (hier: für Erlebnisgeschenke wie Fallschirmsprünge oder Segeltouren) nicht per Verkäufer-AGB auf die Dauer von einem Jahr beschränkt werden darf. Dadurch werde der Käufer unangemessen benachteiligt. Das Argument des Verkäufers, dass er anderenfalls für zu lange Zeit das Preisrisiko trage, da er Leistungen Dritter vermittle, wog beim Senat nicht so schwer wie die Tatsache, dass die Käufer durch die Regelung einen nicht verjährten Anspruch verlieren könnten, zumal keine Erstattungsregelung in den AGB existiere, so dass ein Käufer bei Verfall des Gutscheins letztendlich keine Gegenleistung erhalte. Das LG Berlin bewertete eine ähnliche Sachlage bezüglich Groupon-Gutscheinen allerdings anders.

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