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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 21. Juni 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Bremen, Beschluss vom 18.05.2009, Az. 2 U 42/09
    §§ 3, 4 Nr. 11 UWG; 308 Nr. 1 BGB

    Das OLG Bremen hat entschieden, dass die Angabe einer Lieferzeit von „ca. 1 Woche nach Zahlungseingang“ zulässig ist. Es liege keine Irreführung des Verbrauchers vor. Des Weiteren habe der Verwender der Klausel auch ein berechtigtes Interesse daran, eine nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 BGB verzugsbegründende Angabe des Leistungszeitpunktes zu vermeiden. Durch Verwendung des Angabe „ca.“ könne dieses erreicht werden. Das OLG Bremen geht in diesem Hinweisbeschluss damit auch auf das Interesse des Verkäufers ein, was in wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten erfahrungsgemäß nicht häufig der Fall ist. Andererseits hat das OLG Bremen den Hinweis „Die Lieferfrist beträgt in der Regel 1-2 Werktage“ als ungenau und wettbewerbswidrig eingestuft.

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