IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 19. April 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Frankfurt a.M., Urteil vom 01.03.2011, Az. 31 C 3239/10 – 74
    § 97a Abs. 2 UrhG

    Das AG Frankfurt a.M. hat mit diesem Urteil entschieden, dass eine Kappung der Abmahnungskosten im Falle eines Urheberrechtsverstoßes jedenfalls dann nicht in Betracht kommt, wenn der Rechteinhaber umfangreiche Nachforschungen anstellen musste, weil nicht zweifelsfrei feststellbar ist, ob tatsächlich eine Rechtsverletzung durch den Abgemahnten vorlag. Im Übrigen habe die Urheberrechtsverletzung nicht außerhalb des geschäftlichen Verkehrs stattgefunden. Die Internet-Seite des Beklagten sei jedenfalls auch mit kommerziellen Seiten verlinkt. Auch wenn der Beklagte selbst seine Internet-Seite nicht geschäftlich verwende, müsse er sich die Verlinkung mit geschäftlichen Seiten zurechnen lassen, weswegen eine Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs im Sinne des § 97 a Abs. 2 UrhG zu verneinen sei. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 10. März 2011

    LG Berlin, Beschluss vom 03.03.2011, Az. 16 O 433/10
    § 97a Abs. 2 UrhG

    Das LG Berlin geht im Falle des Filesharings (Download/Upload) einer Filmdatei davon aus, dass es sich um eine urheberrechtsverletzende Maßnahme im gewerblichen Ausmaß handelt, so dass der Filesharer nicht in den Genuss der 100,00 EUR Kostenpauschale des § 97a Abs. 2 UrhG gelangen kann. „Die Rechtsanwaltskosten für die vorprozessuale Abmahnung sind gem. § 97 a Abs. 1 UrhG zu erstatten. Die Kosten sind nicht gem. § 97 a Abs. 2 UrhG auf 100,00 EUR beschränkt. Es fehlt an einer unerheblichen Rechtsverletzung, denn die Beklagte ermöglichte, den Film öffentlich zugänglich zu machen, noch vor der relevanten Verwertungsphase. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist hierfür nicht auf den Kinostart abzustellen, denn der DVD-Verkauf ist gegenüber dem Verleih an Kinos eine eigenständige Nutzungsart. Die relevante Verwertungsphase beginnt deshalb mit dem DVD-Verkauf (OLG Köln GRUR-RR 2011, S. 85, 86 – Männersache). Im vorliegenden Fall lag die Verletzungshandlung am 17.08.2009 vor dem Start des DVD-Verkaufs am 27.11.2009, was diese Nutzung erheblich erschwerte. Die Berechnung der Kosten nach einem Geschäftswert von 10.000,00 EUR entspricht der Rechtsprechung der Berliner Gerichte und die 1,3-fache Geschäftsgebühr ist nicht zu beanstanden.

  • veröffentlicht am 21. Dezember 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hamburg, Urteil vom 30.04.2010, Az. 308 S 12/09
    § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass die 100-EUR-Abmahnpauschale für erstmalige urheberrechtliche Abmahnungen in einfachen Fällen mit nur unerheblicher Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs nicht für die Abmahnung eines Angebots von 2 so genannten „Bootleg“-CDs bei eBay gilt. Die Bezeichnung „Bootleg“ beschreibt in der Regel vom Rechteinhaber nicht autorisierte Zusammenstellungen, häufig ohne Genehmigung angefertigte Mitschnitte von Live-Konzerten. Weder handele es sich bei nicht autorisierten Liveaufnahmen um eine unerhebliche Rechtsverletzung noch finde ein Angebot bei eBay „außerhalb des geschäftlichen Verkehrs“ statt. Im vorliegenden Fall musste die Beklagte insgesamt 859,80 EUR an Abmahnkosten zahlen. Der Streitwert betrug 20.000,00 EUR. Das Gericht führte aus:

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  • veröffentlicht am 17. Mai 2010

    In einem Bericht von heise.de wird die Frage diskutiert, ob ein „einfacher Fall“ im Sinne von § 97a Abs. 2 UrhG ausgeschlossen ist, (was für die Beschränkung der Abmahnkosten auf 100,00 EUR relevant ist), wenn der Rechteinhaber im Ausland residiert. Im konkreten Fall war ein Fan der Musikgruppe Iron Maiden abgemahnt worden, weil er eine CD der Band im Internet zum Kauf angeboten hatte.  Der Clou: Die CD war zuvor legal erworben worden und hatte nachträglich eine „Statusänderung“ erfahren, wonach sie nicht mehr verkauft werden durfte. Die Kanzlei wollte die verlangten 100,00 EUR Abmahnkosten als besondere Kulanz gewertet wissen. Dem Abgemahnten wurde erklärt, dass § 97a Abs. 2 UrhG für Fälle mit internationalem Bezug nicht anwendbar sei. Ein solch internationaler Bezug liege wiederum deshalb vor, weil die Iron Maiden Holdings Ltd. in England inkorporiert sei.  Was wir davon halten? (mehr …)

  • veröffentlicht am 28. April 2010

    AG Frankfurt a.M., Urteil vom 01.02.2010, Az. 30 C 2353/09-75
    § 97a Abs. 2 UrhG

    Das im Folgenden besprochene Urteil des AG Frankfurt a.M. wird in diesen Tagen durch die Foren der Filesharer gereicht. Demnach sind die Kosten einer Filesharing-Abmahnung auf 100,00 EUR beschränkt? Weit gefehlt – und es wäre falsch, wollte man aus diesem Urteil ableiten, dass die Situation ja dann so gefährlich nicht sein kann. Zunächst sollte man sich damit befassen, was das Amtsgericht entschied und sodann die Frage stellen, ob und inwieweit das Urteil verallgemeinerungsfähig ist. (mehr …)

  • veröffentlicht am 17. April 2010

    LG Hannover, Urteil vom 19.11.2009, Az. 25 O 10/09
    §§2 Abs. 1 Nr. 1; 3; 4; 5 UWG; § 97a Abs. 2 UrhG; § 352 StGB

    Dies ist mal eine kreative Antwort auf eine Filesharing-Abmahnung, wenn sie auch ohne Erfolg blieb. Eine Rechtsanwaltsgesellschaft hatte einen Kollegen abgemahnt, nachdem dieser seinen Mandanten mit einer Filesharing-Abmahnung überzogen und für die Abmahnung Rechtsanwaltskosten von einer 1,5-fachen Geschäftsgebühr bei einem Streitwert von 7.500,00 EUR geltend gemacht hatte. Die Klägerin hielt dies für eine unlautere Geschäftspraxis und verlangte, es „den Beklagten … aufzugeben, es zu unterlassen, zukünftig Verbrauchern  gegenüber bei einfach gelagerten Fällen mit nur einer unerheblichen Rechtsverletzung höhere Aufwendungen für Abmahnungen zu verlangen, als dieses nach § 97a Abs. 2 UrhG bestimmt worden ist, indem er privaten Nutzern von Filesharingprogrammen, denen mit einer Abmahnung ein einmaliger vermeintlicher Urheberrechtsverstoß vorgeworfen wird, zur Zahlung höherer Rechtsanwaltsaufwendungen für die Abmahnung als 100 € auffordert, auch wenn die Identität des Inanspruchgenommenen nur durch eine IP-Ermittlung stattfinden kann. (mehr …)

  • veröffentlicht am 14. Februar 2010

    BVerfG, Beschluss vom 20.01.2010, Az. 1 BvR 2062/09
    § 97a UrhG; Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG

    Die Kanzlei Vorwerg & Sommer, welche in der Vergangenheit durch zahlreiche Abmahnungen für die Firma hifi-leipzig aufgefallen war, hatte klageweise verfassungsrechtliche Bedenken gegen die aus Sicht ihres Mandanten missliebige Deckelung der Abmahnkosten gemäß § 97a UrhG auf 100,00 EUR  geltend gemacht. Die Richter wiesen die Klage bereits auf Grund formaler Mängel ab. Die Klage sei zum einen nicht hinreichend substantiiert. So fehlten Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger durch die angegriffene Norm selbst, gegenwärtig und unmittelbar verletzt sei. Außerdem sei übersehen worden, dass die Verfassungsbeschwerde subsidiär sei, der Kläger also vor einer Anrufung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich die Fachgerichte mit seinem Anliegen hätte befassen müssen. Im Ergebnis hat die Deckelung der Abmahnkosten damit verfassunsgrechtlich Bestand. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 21. Dezember 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Frankfurt a.M., Urteil vom 05.06.2009, Az. 32 C 739/09 – 48
    §§ 683, 670 BGB; 19a; 97a UrhG

    Das AG Frankfurt a.M. hat in dieser Angelegenheit zu Gunsten der DigiProtect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH einen Filesharer u.a. zur Übernahme von Abmahnkosten in Höhe von 801,80 EUR nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag verurteilt. Die Frage, ob die Klägerin die Kosten für die Abmahnung an ihren Bevollmächtigten bereits erstattet habe, sei für den geltend gemachten Zahlungsanspruch ohne Belang, da der Beklagte endgültig und ernsthaft die Erfüllung verweigert habe, sei an die Stelle eines Befreiungsanspruches nach § 257 BGB in Verbindung mit § 250 Satz 2 BGB ein Zahlungsanspruch getreten (Palandt, BGB, 68. Auflage 2009, § 259 Rdn. 2). Dem Urteil ist beizupflichten, allerdings nur, wenn zuvor eine vertragliche Vereinbarung zwischen DigiProtect und der sie vertretenden Kanzlei besteht (Link: Erfolgshonorar). Zu den fiktiven Lizenzkosten hielt sich das Amtsgericht bedeckt und verzichtete auf eine konkrete Prüfung der rechtstatsächlichen Schadensgrundlagen zu Gunsten abstrakter Ausführungen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 3. Dezember 2009

    LG Hannover, Urteil vom 19.11.2009, Az. 25 O 10/09
    § 97a UrhG

    Das LG Hannover hat entschieden, dass die verweigerte Überweisung von Abmahnungsgebühren verbunden mit einem rechtlichen Einwand gegen die Abmahnung einen erhöhten Prüfungsaufwand auslöst, so dass die kostentechnische Privilegierung nach § 97a UrhG für „einfach gelagerte Fälle“ nicht zur Anwendung kommen kann. Der Gesetzgeber hat in BT-Drucks. 16/5048, S. 49 zum Ausdruck gebracht, dass ein Fall nur dann einfach gelagert ist, wenn „er nach Art und Umfang ohne größeren Arbeitsaufwand zu bearbeiten ist, also zur Routine gehört.“ Aus der Entscheidung der Hannoveraner Kammer sollten nicht allzu viele Rückschlüsse gezogen werden. Unseres Erachtens kommt es entscheidend darauf an, welcher erhöhter Prüfungsaufwand entstanden ist. Die nochmalige Befassung mit der Angelegenheit auf Grund einer qualifizierten Gegenargumentation des Abgemahnten dürfte jedenfalls per se nicht ausreichen, um einen Fall „schwierig zu lagern“. Auf die Entscheidung hingewiesen hat Prof. Dr. Thomas Hoeren.

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